XII ZR 114/23
XII ZR 114/23
Aktenzeichen
XII ZR 114/23
Gericht
BGH 12. Zivilsenat
Datum
10. September 2024
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 30. November 2023 zugelassen.

Auf die Revision der Klägerin wird das vorgenannte Urteil aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungs- und des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Wert: 375.314 €

Entscheidungsgründe
I.

1 Die beklagte Stadt schloss im Jahr 1999 einen Vertrag mit der G. GmbH & Co. KG über die Auskiesung eines Weihers. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der G. GmbH & Co. KG übertrug der Insolvenzverwalter deren Betriebsvermögen auf die Klägerin, was auch eine Vertragsübernahme hinsichtlich des mit der Beklagten bestehenden Vertrages über die Kiesentnahme einschloss. Die Beklagte stimmte der Fortgeltung des von der Klägerin übernommenen Vertrages durch Erklärung der Leiterin ihres Fachbereichs Immobilien zu.

2 Mit der Klage verlangt die Klägerin Akteneinsicht in Anlagen des Plangenehmigungsbescheids, während die Beklagte widerklagend die Feststellung begehrt, dass der Vertrag über die Kiesentnahme nicht auf die Klägerin übergegangen sei und der Klägerin keine Ansprüche aus dem Vertrag zustünden.

3 Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

II.

4 Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt gemäß § 544 Abs. 9 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Oberlandesgericht.

1.

5 Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, die Vertragsübernahme sei nicht wirksam geworden, weil die beklagte Stadt nicht wirksam vertreten gewesen sei. Gemäß § 49 GemO RLP bedürften Erklärungen, durch die die Gemeinde verpflichtet werden sollen, der Schriftform. Sie seien nur rechtsverbindlich, wenn sie vom Bürgermeister oder dem zur allgemeinen Vertretung berufenen Beigeordneten oder einem ständigen Vertreter unter Beifügung der Amtsbezeichnung handschriftlich unterzeichnet seien. Dass die Verpflichtungserklärung als ein Geschäft der laufenden Verwaltung für die Gemeinde finanziell unerheblich sei, sei bei der vorliegenden Größenordnung erkennbar nicht der Fall. Da die Zustimmung nicht durch den Bürgermeister erteilt worden sei, sei der Vertrag schwebend unwirksam. Die Beklagte verhalte sich auch nicht widersprüchlich, wenn sie sich auf das Schriftformerfordernis berufe.

2.

6 Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt zu Recht, dass dem angefochtenen Urteil ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG zugrunde liegt, weil das Berufungsgericht versäumt hat, den entscheidungserheblichen Sachvortrag der Klägerin in der nach Art. 103 Abs. 1 GG gebotenen Weise zur Kenntnis zu nehmen (vgl. Senatsbeschluss vom 10. März 2021 - XII ZR 54/20 - FamRZ 2021, 964 Rn. 9 mwN).

a)

7 Die Klägerin hat auf den gerichtlichen Hinweis vom 19. Juni 2023 vorgetragen, dass die Leiterin des Fachbereichs Immobilien von dem damaligen Bürgermeister der Beklagten ausdrücklich damit beauftragt gewesen sei, die zur Vertragsübernahme führende Erklärung abzugeben. Der Bürgermeister wiederum sei vom Stadtrat und Stadtvorstand der Beklagten hierzu bevollmächtigt und beauftragt worden. Für diesen Vortrag hat die Klägerin Beweis durch Vernehmung des damaligen Bürgermeisters und der Leiterin des Fachbereichs Immobilien angetreten. In ihren rechtlichen Ausführungen hat sie dargelegt, dass es der Beklagten wegen der vorgenannten Vollmachten und Aufgabenübertragungen verwehrt sei, sich auf die Missachtung der Formvorschrift des § 49 GemO zu berufen. Hierzu hat sie ausdrücklich auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20. Januar 1994 (VII ZR 174/92 - NJW 1994, 1528) verwiesen, wonach sich eine Gemeinde ausnahmsweise dann nicht auf einen Verstoß gegen die Formvorschriften der Gemeindeordnung berufen kann, wenn das nach der Gemeindeordnung für die Willensbildung zuständige Organ den Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts gebilligt hat, weil dann der mit der Formvorschrift bezweckte Schutz bedeutungslos geworden ist.

b)

8 Auf dieses entscheidungserhebliche Vorbringen ist das Oberlandesgericht in seinem Urteil nicht eingegangen. Es ist daher davon auszugehen, dass das Oberlandesgericht das Vorbringen weder zur Kenntnis genommen noch in seine Würdigung einbezogen hat. Damit hat es den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt.

3.

9 Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Guhling         Klinkhammer         Nedden-Boeger

Pernice                Recknagel

Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.