VII ZR 57/23
VII ZR 57/23
Aktenzeichen
VII ZR 57/23
Gericht
BGH 7. Zivilsenat
Datum
12. März 2024
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 2. März 2023 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert:

63.296

,98 €

Halfmeier Kartzke                                    Jurgeleit

Graßnack Sacher

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