VII ZR 47/23
VII ZR 47/23
Aktenzeichen
VII ZR 47/23
Gericht
BGH 7. Zivilsenat
Datum
05. Dezember 2023
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 1. März 2023 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: bis 230.000 €

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Ri‘inBGH Borris ist infolge

Erkrankung an der Beifügung ihrer

Unterschrift gehindert

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