VII ZR 35/24
VII ZR 35/24
Aktenzeichen
VII ZR 35/24
Gericht
BGH 7. Zivilsenat
Datum
28. Januar 2025
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Kammergerichts vom 12. Januar 2024 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert:

277.240

,66 €

Pamp Jurgeleit                            Graßnack

Borris Hannamann

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