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Aktenzeichen | I ZR 41/24 |
Gericht | BGH 1. Zivilsenat |
Datum | 23. April 2026 |
Dokumenttyp | Urteil |
Der Schatz von Oggersheim
Geschriebene oder verschriftlichte gesprochene Äußerungen einer Person oder ihre Lebensgeschichte sind nicht als vermögenswerte Bestandteile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts geschützt. Dessen Schutzbereich erfasst allein Persönlichkeitsmerkmale wie das Bildnis, die Stimme und den Namen.
Die angemaßte Eigengeschäftsführung setzt einen Eingriff in den Zuweisungsgehalt eines dem Geschäftsherrn ausschließlich zugeordneten Rechts voraus. Wer aufgrund eines Vertragsverhältnisses gegenüber dem Berechtigten zu einer Handlung oder Unterlassung verpflichtet ist und dieser Verpflichtung zuwiderhandelt, nimmt keine Geschäftsanmaßung vor (Fortführung von BGH, Urteil vom 9. Februar 1984 - I ZR 226/81, NJW 1984, 2411 [juris Rn. 13]; Urteil vom 12. Juni 1989 - II ZR 334/87, NJW-RR 1989, 1255 [juris Rn. 23 bis 25] mwN; Urteil vom 10. Mai 2006 - XII ZR 124/02, BGHZ 167, 312 [juris Rn. 35]).
Wird eine Unterlassungsklage zusammen mit einer Stufenklage erhoben, darf ein Teilurteil nur über die Auskunftsstufe der Stufenklage und nicht auch über den Unterlassungsantrag ergehen, soweit die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen zwischen der Unterlassungsklage und der Zahlungsstufe der Stufenklage besteht.
Der Erlass eines wegen der Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen unzulässigen Teilurteils durch das Berufungsgericht führt im Revisionsverfahren nicht zu dessen Aufhebung, wenn nach der Entscheidung des Revisionsgerichts keine Gefahr einander widersprechender Entscheidungen mehr besteht.
Auf die Revision der Klägerin wird unter Zurückweisung ihrer Revision im Übrigen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 6. Februar 2024 insoweit aufgehoben, als über den Unterlassungsantrag (Klageantrag 1) gegen den Beklagten zu 1 zu ihrem Nachteil erkannt worden ist. In diesem Umfang wird das genannte Urteil auch hinsichtlich der Beklagten zu 3 und im Kostenpunkt aufgehoben. Die Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Auf die Revision des Beklagten zu 1 wird unter Zurückweisung seiner Revision im Übrigen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 6. Februar 2024 insoweit aufgehoben, als über den Auskunftsantrag der Stufenklage (Klageanträge 4 a, 4 b und 4 c) zu seinem Nachteil erkannt worden ist. Auf die Berufung des Beklagten zu 1 wird das Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 11. Dezember 2019 abgeändert und der Auskunftsantrag der Stufenklage (Klageanträge 4 a, 4 b und 4 c) abgewiesen.
Die gegen den Beklagten zu 1 gerichteten weiteren Anträge der Stufenklage (Klageanträge 4 d und 4 e) werden ebenfalls abgewiesen.
Von Rechts wegen
1 Die Klägerin ist die zweite Ehefrau und Alleinerbin des am 16. Juni 2017 verstorbenen früheren Bundeskanzlers Dr. Helmut Kohl (im Folgenden: Erblasser). Der Beklagte zu 1 ist Historiker und Journalist, die Beklagte zu 3 ein Verlagshaus. Der ehemalige Beklagte zu 2, Co-Autor des Beklagten zu 1, ist während des Berufungsverfahrens verstorben. Gegen den jetzigen Beklagten zu 2, Insolvenzverwalter über den Nachlass des ehemaligen Beklagten zu 2, ist das Verfahren nicht aufgenommen worden. Der Rechtsstreit gegen die ehemaligen Beklagten zu 4 und 5, zwei Presseunternehmen, ist im Berufungsrechtszug abgetrennt worden (zum Fortgang vgl. OLG Köln, Urteil vom 22. Juni 2023 - 15 U 135/22; BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2025 - VI ZR 226/23, ZUM 2026, 307).
2 Der Erblasser und der Beklagte zu 1 fassten im Jahr 1999 den Entschluss, gemeinsam an den Memoiren des Erblassers zu arbeiten. Im November 1999 schlossen sie jeweils einen schriftlichen Vertrag mit einem am Rechtsstreit nicht beteiligten Verlag (nachfolgend: Verlag).
3 In dem Verlagsvertrag des Erblassers war unter anderem geregelt, dass das zu verfassende Werk den Charakter einer Autobiografie des Erblassers haben solle. Der Verlag sicherte dem Erblasser zu, dass ihm der Beklagte zu 1 mindestens 200 Stunden kostenlos für eine Zusammenarbeit zur Verfügung stehen und dieser persönlich die schriftliche Abfassung des Werks bis zu seiner Fertigstellung nach den Vorgaben und Angaben des Erblassers übernehmen werde. Im Gegenzug werde der Erblasser dem Beklagten zu 1 Einblick in relevante Unterlagen geben und ihm ebenfalls mindestens 200 Stunden für "Gespräche" zur Verfügung stehen. Die Einzelheiten der Zusammenarbeit sollten der Erblasser und der Beklagte zu 1 direkt miteinander besprechen. Weiter sicherte der Verlag zu, dass der Beklagte zu 1 auf eine Urheberbezeichnung verzichten werde und der Erblasser zu jeglichen Änderungen an dem Werk berechtigt sei. Der Erblasser sollte ferner jederzeit berechtigt sein, die Zusammenarbeit mit dem Beklagten zu 1 zu beenden und einvernehmlich mit dem Verlag einen Ersatz für diesen zu bestimmen. Entsprechende Abreden fanden sich auch im Vertrag des Verlags mit dem Beklagten zu 1.
4 Der Beklagte zu 1 sichtete umfangreiches Material, das teilweise noch nicht allgemein zugänglich war, sondern dem Erblasser zweckgebunden für seine Memoiren zur Verfügung gestellt und von diesem dem Beklagten zu 1 zugänglich gemacht worden war. Zwischen dem 1. Oktober 1999 und dem Jahr 2003 fanden im Souterrain des Wohnhauses des Erblassers teilweise auf Tonbandkassetten aufgenommene und transkribierte "Memoirengespräche" statt. Hierin sprach der Erblasser ausführlich über sein Leben vor Übernahme höchster politischer Ämter, als Ministerpräsident des Lands Rheinland-Pfalz und insbesondere in den 16 Jahren, in denen er das Amt des Bundeskanzlers bekleidet hatte. Dabei bediente er sich zumindest teilweise einer umgangssprachlichen und mitunter auch "deftigen" Ausdrucksweise. Einzelheiten zu Dauer, Inhalt und Teilnehmerkreis dieser Gespräche sind teilweise streitig.
5 Auf Grundlage der Arbeiten des Erblassers und des Beklagten zu 1 wurden vom Verlag im Jahr 2000 ein fiktives Tagebuch sowie in den Jahren 2004, 2005 und 2007 drei Memoirenbände veröffentlicht. Teilweise wurden hierzu ergänzende vertragliche Regelungen mit dem Verlag getroffen.
6 Im Februar 2008 stürzte der Erblasser schwer und musste die Arbeiten an seinen Memoiren daraufhin unterbrechen. Im Mai 2008 heirateten der Erblasser und die Klägerin. In der Folgezeit kam es - vor Vollendung des vierten Bands der Memoiren für die Zeit ab 1994 - zu einem Zerwürfnis zwischen dem Erblasser und dem Beklagten zu 1. Mit Schreiben vom 24. März 2009 kündigte der Erblasser die Zusammenarbeit mit dem Beklagten zu 1. Im Oktober 2009 einigten sich der Beklagte zu 1 und der Verlag auf eine Aufhebung der zwischen ihnen geschlossenen Verträge unter Aufrechterhaltung der Rechteeinräumung an den Verlag und Verzicht des Beklagten zu 1 auf seine Benennung als Urheber. Die weiteren Umstände sowie die Einbindung des Erblassers und der Klägerin in diese Absprachen sind streitig.
7 Der Erblasser, nach seinem Tod die Klägerin als seine Alleinerbin, nahm den Beklagten zu 1 erfolgreich auf Herausgabe sämtlicher von ihm in den Jahren 2001 und 2002 aufgenommener Tonbänder, auf denen die Stimme des Erblassers zu hören ist, in Anspruch (LG Köln, Urteil vom 12. Dezember 2013 - 14 O 612/12, juris; OLG Köln, GRUR-RR 2014, 419; BGH, Urteil vom 10. Juli 2015 - V ZR 206/14, BGHZ 206, 211). Im März 2014 gab der Beklagte zu 1 insgesamt 200 Tonbandkassetten heraus.
8 Danach verklagte der Erblasser, später die Klägerin, den Beklagten zu 1 auf Herausgabe sämtlicher Abschriften und Kopien von Tonbandaufnahmen, auf denen seine Stimme zu hören ist und die in den Jahren 2001 und 2002 vom Beklagten zu 1 angefertigt wurden. Nach Umstellung auf eine Stufenklage wurde der Beklagte zu 1 zur Auskunftserteilung verurteilt (LG Köln, Urteil vom 27. April 2017 - 14 O 286/14, juris; OLG Köln, ZUM-RD 2018, 552; BGH, Urteil vom 3. September 2020 - III ZR 136/18, GRUR 2021, 110). Wegen aus Sicht der Klägerin unzureichender Auskunftserteilung betreibt sie die Zwangsvollstreckung gegen den Beklagten zu 1.
9 Am 7. Oktober 2014 erschien das von den Beklagten zu 1 und zu 2 verfasste Buch mit dem Titel "Vermächtnis - Die Kohl-Protokolle" (im Folgenden: Buch) im H. -Verlag, einer Verlagsmarke der Beklagten zu 3. Am 13. Oktober 2014 wurde das Buch als gleichnamiges Hörbuch in dem zur Beklagten zu 3 gehörenden Verlag R. veröffentlicht.
10 Der Erblasser, später die Klägerin, nahm die Beklagten zu 1 und zu 3 mit Blick auf 116 Zitate in dem Buch zum Teil erfolgreich auf Unterlassung wegen Verletzung der ideellen Bestandteile des (postmortalen) allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Erblassers und erfolglos auf Zahlung einer Geldentschädigung in Anspruch (LG Köln, Urteil vom 27. April 2017 - 14 O 261/14, BeckRS 2017, 125934; OLG Köln, Urteil vom 29. Mai 2018 - 15 U 65/17, juris; BGH, Urteil vom 29. November 2021 - VI ZR 248/18, GRUR 2022, 407; Urteil vom 29. November 2021 - VI ZR 258/18, BGHZ 232, 68; BVerfG, GRUR 2023, 360).
11 Im vorliegenden Rechtsstreit macht die Klägerin Ansprüche auf Unterlassung der Veröffentlichung und Verbreitung weiterer Passagen des Buchs geltend (Klageantrag 1), die sie mit der Verletzung einer vertraglichen Verschwiegenheitsvereinbarung des Beklagten zu 1 sowie des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Erblassers begründet. Zudem verfolgt sie - als Stufenklage - Auskunfts- und Zahlungsansprüche gegen den Beklagten zu 1 (Klageanträge 4 a bis 4 c auf Auskunft, 4 d auf eidesstattliche Versicherung, 4 e auf Zahlung) und die Beklagte zu 3 (entsprechende Klageanträge 6 a bis 6 e) wegen rechtswidriger Ausnutzung der kommerziellen Bestandteile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Erblassers durch den Verkauf des Buchs zu seinen Lebzeiten und nach seinem Tod. Die auf Herausgabe des Verletzergewinns, also einer Form der dreifachen Schadensberechnung, gerichteten Zahlungsansprüche macht sie kumulativ zu den - inzwischen rechtskräftig abgewiesenen - Ansprüchen auf Zahlung einer Geldentschädigung wegen Beeinträchtigung der ideellen Bestandteile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts geltend.
12 Das Landgericht hat durch Teilurteil der Klägerin gegenüber dem Beklagten zu 1 den Unterlassungsanspruch teilweise und den Auskunftsanspruch vollständig zugesprochen sowie die gegen die Beklagte zu 3 gerichtete Klage vollständig abgewiesen.
13 Auf die wechselseitigen Berufungen der Klägerin und des Beklagten zu 1 hat das Berufungsgericht - ebenfalls durch Teilurteil - das Urteil des Landgerichts unter Zurückweisung der Berufungen im Übrigen teilweise abgeändert (OLG Köln, K&R 2024, 426). Das Unterlassungsgebot gegenüber dem Beklagten zu 1 hat das Berufungsgericht um einige Passagen des Buchs erweitert und einige der Passagen, auf die das Landgericht das Unterlassungsgebot erstreckt hatte, davon ausgenommen. Zudem hat es dem Unterlassungsgebot eine Maßgabe hinzugefügt, nach der die - bereits vom Landgericht ausgesprochene - Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform auch das Hörbuch umfasst. Die Verurteilung des Beklagten zu 1 zur Auskunftserteilung hat es aufrechterhalten. Die Beklagte zu 3 hat das Berufungsgericht zur Unterlassung der Veröffentlichung und Verbreitung einzelner Passagen des Buchs und des Hörbuchs verurteilt. Die Abweisung der Stufenklage gegen die Beklagte zu 3 hat es aufrechterhalten. Den widerklagend vom Beklagten zu 1 in der Berufungsinstanz gestellten Zwischenfeststellungsantrag über das Nichtbestehen vertraglicher Geheimhaltungspflichten hat es abgewiesen.
14 Das Berufungsgericht hat die Revision nur mit Blick auf die Verurteilung des Beklagten zu 1 zur Auskunftserteilung sowie auf die Abweisung der Stufenklage gegen die Beklagte zu 3 zugelassen.
15 Die Klägerin und der Beklagte zu 1 haben Revision eingelegt. Vorsorglich für den Fall einer wirksamen Beschränkung der Revisionszulassung haben die Klägerin und der Beklagte zu 1 zudem Nichtzulassungsbeschwerde sowie der Beklagte zu 1 zusätzlich Anschlussrevision eingelegt. Beide verfolgen ihre vor dem Berufungsgericht zuletzt gestellten Anträge weiter und beantragen die Zurückweisung der Rechtsmittel der Gegenseite. Die Beklagte zu 3 beantragt die Zurückweisung der Revision der Klägerin.
16 Das Berufungsgericht hat sein Teilurteil im Wesentlichen wie folgt begründet:
17 Der Klägerin stehe gegen den Beklagten zu 1 im tenorierten Umfang ein vertraglicher Unterlassungsanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB zu. Ihm obliege eine vertragliche Geheimhaltungspflicht gegenüber dem Erblasser, auf die sich die Klägerin als dessen Alleinerbin berufen könne. Die Geheimhaltungspflicht ergebe sich als vertragliche Nebenpflicht aus der stillschweigend zwischen dem Erblasser und dem Beklagten zu 1 eingegangenen auftragsähnlichen Rechtsbeziehung sui generis.
18 Weitergehende Unterlassungsansprüche der Klägerin gegen den Beklagten zu 1 bestünden nicht, insbesondere nicht aus § 1004 Abs. 1 BGB analog in Verbindung mit dem postmortalen Persönlichkeitsrecht des Erblassers oder aus § 826 BGB.
19 Die Zwischenfeststellungswiderklage des Beklagten zu 1 bleibe ohne Erfolg, weil er vertraglich zur Geheimhaltung verpflichtet sei.
20 Die als erste Stufe einer Stufenklage geltend gemachten Auskunftsansprüche stünden der Klägerin gegenüber dem Beklagten zu 1 aus § 242 BGB zu. Dem Grund nach bestehe ein Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen den Beklagten zu 1 aus § 823 Abs. 1 BGB. Zumindest die im Buch erfolgte Auswertung der auf Tonbandaufnahmen materialisierten Stimme des Erblassers ("des Schatzes von Oggersheim") und damit mittelbar seiner Persönlichkeit gegen seinen Willen stelle einen rechtswidrigen und schuldhaften Eingriff in die vermögenswerten Bestandteile des Persönlichkeitsrechts des Erblassers zu Lebzeiten dar. Das Buch sei zwar im Kern publizistisch-journalistischer Natur, jedoch könne sich der Beklagte zu 1 wegen des mit dem Erblasser geschlossenen Vertrags, mit dem auch Unterlassungspflichten einhergingen, nicht auf den Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG berufen. Auf den Schadensersatzanspruch seien die Grundsätze der dreifachen Schadensberechnung anwendbar, so dass er auch auf Gewinnabschöpfung gerichtet werden könne. Der Zuerkennung eines Auskunftsanspruchs stehe nicht entgegen, dass möglicherweise nicht der gesamte Verletzergewinn des Beklagten zu 1, sondern nur der auf dem Eingriff beruhende Anteil abzuschöpfen sei.
21 Der Klägerin stehe gegen die Beklagte zu 3 im tenorierten Umfang ein Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB analog in Verbindung mit dem postmortalen Persönlichkeitsrecht des Erblassers zu. Es fehle an einer vertraglichen Beziehung zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 3, so dass allein deliktische Anspruchsgrundlagen in Betracht kämen. Die Klägerin könne Unterlassung der Wiedergabe von Fehlzitaten verlangen, soweit die untergeschobenen Äußerungen nach Qualität oder Quantität das Lebensbild des Erblassers grob entstellten. Auch gegen eine sonstige Fehldarstellung, die den allgemeinen Achtungsanspruch des Erblassers als Mensch verletze, könne die Klägerin vorgehen. Nach dieser Maßgabe seien einige Passagen des Buchs zu untersagen; im Übrigen bestehe kein Anspruch auf Unterlassung.
22 Die gegen die Beklagte zu 3 gerichtete Stufenklage sei vollumfänglich abzuweisen, weil bereits die Prüfung des Auskunftsanspruchs ergebe, dass Ersatzansprüche der Klägerin gegen die Beklagte zu 3 wegen einer Verletzung vermögenswerter Bestandteile des postmortalen Persönlichkeitsrechts des Erblassers ausschieden. Für einen Zahlungsanspruch nach § 687 Abs. 2, § 681 Satz 2, § 667 BGB wegen einer angemaßten Eigengeschäftsführung fehle es jedenfalls an den subjektiven Voraussetzungen. Auch bereicherungs- und deliktsrechtliche Ansprüche bestünden nicht. Nicht jede rechtswidrige Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in seinen primär ideellen Bestandteilen durch ein Presseorgan oder einen Verlag könne automatisch als Eingriff auch in vermögenswerte Interessen gewertet werden. Die Beklagte zu 3 könne sich gegenüber dem Geheimhaltungswillen des Erblassers zumindest im Grundsatz auf den Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG berufen.
23 Die Revisionen der Klägerin und des Beklagten zu 1 sind unbeschränkt zulässig (dazu B I). Der Erlass eines Teilurteils war unzulässig (dazu B II). Die Revision des Beklagten zu 1 ist in der Sache begründet, soweit er sich gegen seine Verurteilung zur Auskunftserteilung wendet; mit Blick auf seine Verurteilung zur Unterlassung und die Abweisung der Zwischenfeststellungswiderklage ist sie hingegen unbegründet (dazu B III). Die Revision der Klägerin ist in der Sache begründet, soweit sie sich gegen die teilweise Abweisung des Unterlassungsantrags gegen den Beklagten zu 1 richtet; im Übrigen ist sie unbegründet (dazu B IV).
24 Die Revisionen der Klägerin und des Beklagten zu 1 sind unbeschränkt zulässig.
25 Die vom Berufungsgericht vorgenommene Beschränkung der Revisionszulassung auf die Verurteilung des Beklagten zu 1 zur Auskunftserteilung und die Abweisung der Stufenklage gegen die Beklagte zu 3 ist unwirksam. Daher ist die Revision für die Klägerin und den Beklagten zu 1 als insgesamt zugelassen anzusehen.
26 Die Zulassung der Revision kann zwar nicht auf einzelne Rechtsfragen oder Anspruchselemente beschränkt werden, wohl aber auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen und damit abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs, auf den auch die Partei selbst ihre Revision beschränken könnte. Dafür reicht es aus, dass der von der Zulassungsbeschränkung betroffene Teil des Streits in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen Prozessstoff beurteilt werden kann und kein Widerspruch zwischen dem noch zur Entscheidung stehenden und dem unanfechtbaren Teil des Streitstoffs auftreten kann. Es muss sich dabei nicht um einen eigenen Streitgegenstand handeln und der betroffene Teil des Streitstoffs muss auf der Ebene der Berufungsinstanz auch nicht teilurteilsfähig sein; zulässig ist auch eine Beschränkung der Revisionszulassung auf einen abtrennbaren Teil eines prozessualen Anspruchs (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 4. Dezember 2025 - I ZR 219/24, GRUR 2026, 78 [juris Rn. 12] = WRP 2026, 187 - Moneypenny, mwN).
27 Die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen - auch infolge einer abweichenden Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht - liegt bereits dann vor, wenn im von der Revisionszulassung nicht umfassten Teil eine Frage entschieden wird, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren über andere Ansprüche oder Anspruchsteile noch einmal stellt oder stellen kann. Dazu reicht die Möglichkeit einer unterschiedlichen Beurteilung von bloßen Urteilselementen aus, die weder in Rechtskraft erwachsen noch das Gericht nach § 318 ZPO für das weitere Verfahren binden (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 27. März 2025 - I ZR 64/24, GRUR 2025, 589 [juris Rn. 14] = WRP 2025, 614 - Fluggastrechteportal, mwN).
28 Für die Frage, ob die Beschränkung der Revisionszulassung nach diesen Grundsätzen wirksam ist, kommt es aus Gründen der Rechtsmittelklarheit auf den Zeitpunkt der beschränkten Zulassung der Revision an. Die Frage, ob eine Partei gegen ihre Verurteilung Revision einlegen kann, darf nicht - nachträglich - davon abhängen, ob gegen die Entscheidung von ihr oder einer anderen Partei Revision eingelegt worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 31. Oktober 2018 - I ZR 73/17, GRUR 2019, 82 [juris Rn. 15] = WRP 2019, 68 - Jogginghosen; Beschluss vom 26. Januar 2023 - I ZR 79/22, ZfWG 2023, 262 [juris Rn. 12], jeweils mwN). Eine unwirksame Beschränkung der Zulassung der Revision führt dazu, dass die Zulassung der Revision wirksam, die Beschränkung jedoch unwirksam ist mit der Folge, dass die Revision unbeschränkt zugelassen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2021 - I ZR 186/20, MMR 2022, 773 [juris Rn. 23]).
29 Die beschränkte Revisionszulassung durch das Berufungsgericht führt im Verhältnis der Klägerin sowohl zum Beklagten zu 1 als auch zur Beklagten zu 3 zu einer Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen zwischen dem Unterlassungsantrag, über den das Berufungsgericht ohne Revisionszulassung entschieden hat, und dem Schadensersatzantrag im Rahmen der Stufenklage, über den es im Verhältnis zum Beklagten zu 1 noch nicht entschieden beziehungsweise im Verhältnis zur Beklagten zu 3 unter Zulassung der Revision entschieden hat.
30 Im Verhältnis der Klägerin zum Beklagten zu 1 hätte das Berufungsgericht seine Entscheidung über den Unterlassungsantrag nicht von der Revisionszulassung ausnehmen dürfen, weil es den dafür festgestellten Umfang der Verletzungshandlung des Beklagten zu 1 unter Umständen nochmals bei der Entscheidung über den Zahlungsantrag auf der letzten Stufe der Stufenklage zu prüfen gehabt hätte, ohne an seine bisherige Beurteilung gebunden zu sein. Da das Berufungsgericht den Unterlassungsantrag der Klägerin gegen den Beklagten zu 1 teilweise zuerkannt und teilweise aberkannt hat, gilt dies für beide genannten Parteien.
31 Die Klägerin verlangt Schadensersatz in Form der Herausgabe des Verletzergewinns wegen eines rechtswidrigen Eingriffs in die vermögenswerten Bestandteile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Erblassers. Der Verletzergewinn ist nur insoweit herauszugeben, als er auf der Rechtsverletzung beruht. Dies ist nicht im Sinn einer adäquaten Kausalität, sondern - vergleichbar mit der Bemessung der Mitverschuldensanteile im Rahmen des § 254 BGB - im Sinn einer wertenden Zurechnung zu verstehen (zum Urheberrecht vgl. BGH, Urteil vom 24. Juli 2014 - I ZR 27/13, GRUR 2015, 269 [juris Rn. 25] = WRP 2015, 353 - K-Theory; zum Markenrecht vgl. BGH, Urteil vom 6. Oktober 2005 - I ZR 322/02, GRUR 2006, 419 [juris Rn. 15] = WRP 2006, 587 - Noblesse; zum Designrecht vgl. BGH, Urteil vom 2. November 2000 - I ZR 246/98, BGHZ 145, 366 [juris Rn. 24 und 30] - Gemeinkostenanteil; zum Patentrecht vgl. BGH, Urteil vom 24. Juli 2012 - X ZR 51/11, BGHZ 194, 194 [juris Rn. 20]; zur nur teilweisen Anwendbarkeit im Wettbewerbsrecht vgl. BGH, Urteil vom 21. September 2006 - I ZR 6/04, GRUR 2007, 431 [juris Rn. 37] = WRP 2007, 533 - Steckverbindergehäuse; Urteil vom 11. März 2026 - I ZR 106/25, juris Rn. 56 - Ersatztank). Die Höhe des Schadensersatzes kann also davon abhängen, welche Aussagen als rechtsverletzend eingestuft werden. Somit ist eine für den Unterlassungsanspruch bereits vorgenommene Prüfung unter Umständen nochmals für den Zahlungsantrag auf der letzten Stufe der Stufenklage vorzunehmen.
32 Daran ändert nichts, dass der Zahlungsantrag das gesamte Buch erfassen soll, also auch die Zitate, über die hinsichtlich des Unterlassungsantrags im Verhältnis der Klägerin zum Beklagten zu 1 bereits rechtskräftig entschieden worden ist. Auch der Umstand, dass das Berufungsgericht einen Gewinnabschöpfungsanspruch allein wegen eines Eingriffs in die vermögenswerten Bestandteile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, nicht aber wegen einer Verletzung vertraglicher Nebenpflichten für möglich gehalten hat, führt zu keiner anderen Beurteilung. Mit der von ihm ausgesprochenen Teilzulassung der Revision hinsichtlich des Auskunftsantrags hat es die in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen für eine Gewinnabschöpfung insgesamt zur Prüfung durch das Revisionsgericht gestellt, also auch mögliche Ansprüche aus Vertrag.
33 Das Berufungsgericht hätte bei der Bemessung des Schadensersatzes - sei es aufgrund neuen Parteivortrags, sei es aufgrund geänderter Rechtsauffassung - anders als bisher über den Umfang der Verletzungshandlung entscheiden können.
34 Die Rechtskraft im Sinn des § 322 Abs. 1 ZPO beschränkt sich auf den unmittelbaren Gegenstand des Urteils, das heißt die Rechtsfolge, die den Entscheidungssatz bildet, und erstreckt sich nicht auf einzelne Urteilselemente, tatsächliche Feststellungen und rechtliche Folgerungen, auf denen die betroffene Entscheidung aufbaut (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 31. Mai 2012 - I ZR 45/11, GRUR 2012, 949 [juris Rn. 36] = WRP 2012, 1086 - Missbräuchliche Vertragsstrafe; Urteil vom 9. Juni 2022 - III ZR 24/21, BGHZ 234, 102 [juris Rn. 22]).
35 Eine in Rechtskraft erwachsende Entscheidung über den der Klägerin teilweise zugesprochenen und teilweise aberkannten vertraglichen Unterlassungsanspruch entfaltet keine Bindungswirkung für den Zahlungsantrag auf der letzten Stufe der Stufenklage.
36 Im Grundsatz betreffen der Unterlassungsanspruch und der Schadensersatzanspruch unterschiedliche Sachverhalte und präjudizieren sich daher nicht gegenseitig. Der Schadensersatzanspruch stützt sich auf die geschehene Verletzungshandlung und soll bereits erlittene Nachteile ausgleichen, während mit dem Unterlassungsanspruch in der Zukunft liegende gleichartige Verletzungshandlungen unterbunden werden sollen. Auch die Voraussetzungen beider Ansprüche decken sich nicht vollständig (vgl. RG, Urteil vom 15. März 1939 - II 80/38, RGZ 160, 163 bis 166; BGH, Urteil vom 2. Mai 2002 - I ZR 45/01, BGHZ 150, 377 [juris Rn. 20] - Faxkarte, mwN; BGH, GRUR 2012, 949 [juris Rn. 36] - Missbräuchliche Vertragsstrafe; BGH, Urteil vom 1. Juni 2017 - I ZR 152/13, GRUR 2017, 938 [juris Rn. 33] = WRP 2017, 1094 - Teststreifen zur Blutzuckerkontrolle II; Urteil vom 9. April 2019 - VI ZR 89/18, GRUR 2019, 862 [juris Rn. 11]).
37 Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung "Gliedermaßstäbe" allerdings angenommen, die rechtskräftige Feststellung eines vertraglichen Unterlassungsanspruchs sei für die Zeit ab Rechtshängigkeit der Unterlassungsklage auch für einen späteren Schadensersatzprozess bindend (BGH, Urteil vom 17. März 1964 - Ia ZR 193/63, BGHZ 42, 340 [juris Rn. 14 bis 41]; vgl. auch Büscher in Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Aufl., § 322 Rn. 70; ders. in Fezer/Büscher/Obergfell, UWG, 3. Aufl., § 12 Rn. 364; Sosnitza in Ohly/Sosnitza, UWG, 8. Aufl., § 12 Rn. 59; für eine zeitlich uneingeschränkte Bindungswirkung Zeuner, JuS 1966, 147, 149; für eine Präklusion von Einwendungen ab der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz Teplitzky/Schaub, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 13. Aufl., Kap. 30 Rn. 3; Brüning in Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 5. Aufl., Vorbemerkung zu § 12 Rn. 246). Zur Begründung hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, mit der Unterlassungsklage sei eine aufgrund eines vertraglichen Wettbewerbsverbots geschuldete Leistung für die Zukunft eingeklagt worden (vgl. BGHZ 42, 340 [juris Rn. 16 f. und 19] - Gliedermaßstäbe). Das Unterlassungsurteil sei zwar ein Leistungsurteil, stelle aber zugleich rechtskräftig fest, dass die Beklagte gegen ihre vertraglich übernommene Verpflichtung verstoßen habe und weiterhin verstoße, wenn sie ab Rechtshängigkeit die in dem Urteil angegebenen Handlungen vorgenommen habe und noch vornehme (vgl. BGHZ 42, 340 [juris Rn. 25 und 27] - Gliedermaßstäbe).
38 Hieran hält der Senat nicht fest. Zwar kann sich auch im Vertragsrecht aus derselben Zuwiderhandlung ein Unterlassungs- und ein Schadensersatzanspruch ergeben. Nicht anders als bei gesetzlichen Schuldverhältnissen stehen diese Ansprüche aber mit unterschiedlichen Zielsetzungen und teils unterschiedlichen Voraussetzungen nebeneinander (vgl. Ahrens/Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, 9. Aufl., Kap. 35 Rn. 159 bis 187, insbesondere Rn. 186; Großkomm.UWG/Grosch, 3. Aufl., Vor §§ 12-15a A Rn. 615 bis 621; Köhler/Feddersen in Köhler/Feddersen, UWG, 44. Aufl., § 12 Rn. 1.115). Die Rechtskraft eines Urteils ist grundsätzlich auf die Rechtsfolgen begrenzt, die sich aus den zuerkannten Ansprüchen ergeben, und erstreckt sich nicht auf die tatsächlichen Feststellungen und die rechtliche Würdigung zu den einzelnen Anspruchsvoraussetzungen (vgl. bereits Rn. 34).
39 Die Abweisung der Zwischenfeststellungsklage durch das Berufungsgericht entfaltet keine Bindungswirkung für etwaige Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen den Beklagten zu 1. Damit steht lediglich fest, dass der Beklagte zu 1 einer vertraglichen Geheimhaltungspflicht unterliegt, nicht aber, welche Zitate dagegen verstoßen und welche nicht.
40 Die Verurteilung des Beklagten zu 1 zur Auskunftserteilung bindet das Berufungsgericht von vornherein nicht. Im Fall einer Stufenklage im Sinn von § 254 ZPO erwächst die zur Auskunft verurteilende Entscheidung, soweit darin der Grund des Hauptanspruchs bejaht wird, bezüglich dieses Grunds weder in Rechtskraft noch entfaltet sie insoweit Bindungswirkung im Sinn von § 318 ZPO (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 1989 - <gco-l-u>IVb ZR 48/88</gco-l-u>, BGHZ 107, 236, 242; Urteil vom 16. Juni 2010 - <gco-l-u>VIII ZR 62/09</gco-l-u>, NJW-RR 2011, 189 [juris Rn. 24]; Urteil vom 29. März 2011 - <gco-l-u>VI ZR 117/10</gco-l-u>, BGHZ 189, 79 [juris Rn. 17]; Urteil vom 12. April 2016 - <gco-l-u>XI ZR 305/14</gco-l-u>, BGHZ 210, 30 [juris Rn. 32]; Beschluss vom 15. Februar 2022 - <gco-l-u>XI ZR 380/20</gco-l-u>, juris Rn. 5).
41 Die aufgezeigte Gefahr widersprechender Entscheidungen ist nicht ausnahmsweise hinzunehmen.
42 Zwar wird die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen über die auf den einzelnen Stufen einer Stufenklage geltend gemachten Ansprüche hingenommen (zum Teilurteil vgl. BGH, NJW-RR 2011, 189 [juris Rn. 24 und 26]; BGH, Urteil vom 30. Januar 2018 - X ZR 119/15, NJW-RR 2018, 518 [juris Rn. 13]; BeckOK.ZPO/Bacher, 60. Edition [Stand 1. März 2026], § 254 Rn. 17a, 17b und 22 mwN). Diese Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof zur Ermöglichung effektiven Rechtsschutzes auf andere prozessuale Konstellationen übertragen, in denen bei Zusammentreffen von Auskunfts- und Zahlungsbegehren zunächst über das Auskunftsbegehren entschieden wird (zum Teilurteil vgl. BGH, NJW-RR 2011, 189 [juris Rn. 20 bis 27]; BGHZ 189, 79 [juris Rn. 12 bis 18], BGH, Urteil vom 4. April 2023 - KZR 20/21, WRP 2023, 1098 [juris Rn. 24 f.]).
43 Eine Erstreckung dieser Ausnahme auf das Verhältnis zwischen einem Unterlassungsanspruch und einer Stufenklage ist jedoch nicht angezeigt. Soweit dem Urteil vom 9. Februar 2017 (I ZR 91/15, WRP 2017, 451 [juris Rn. 25 f.] - Flughafen Lübeck) etwas anderes zu entnehmen sein sollte, hält der Senat daran nicht fest (vgl. auch bereits BGH, Urteil vom 16. Mai 2024 - I ZR 45/23, GRUR 2024, 864 [juris Rn. 39 f.] = WRP 2024, 807 - Luftfahrzeugkennzeichen, mwN). Bei der im Gesetz geregelten Stufenklage (§ 254 ZPO) ist die Erlangung einer Auskunft nach Entscheidung über die erste (und gegebenenfalls zweite) Stufe zur Bezifferung des Zahlungsanspruchs auf der dritten Stufe erforderlich. Für einen daneben geltend gemachten Unterlassungsanspruch besteht ein solches Abhängigkeitsverhältnis jedoch nicht. Die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen ist auch nicht ausnahmsweise hinzunehmen, um zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes eine baldige Entscheidung über den Unterlassungsanspruch zu ermöglichen. Im Streitfall hätte die Klägerin einen Antrag nach § 256 Abs. 2 ZPO auf Feststellung des vom zuerkannten Unterlassungsanspruch erfassten Umfangs der Verletzungshandlung stellen können (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2012 - VII ZR 25/11, NJW-RR 2012, 849 [juris Rn. 13]). Der daraufhin erfolgende Feststellungsausspruch hätte Bindungswirkung für den Zahlungsantrag auf der dritten Stufe der Stufenklage entfaltet und die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen vermieden, so dass über den Unterlassungsantrag zugleich mit dem Auskunftsantrag hätte entschieden werden können.
44 Im Verhältnis der Klägerin zur Beklagten zu 3 bestand im Zeitpunkt der beschränkten Revisionszulassung die Gefahr, dass das Revisionsgericht - abweichend von der Beurteilung des Berufungsgerichts - einen Schadensersatzanspruch für möglich halten, der Umfang der Verletzungshandlung daher für die Bemessung des Schadensersatzes erneut zu prüfen sein und es hierbei zu einem abweichenden Ergebnis im Vergleich zu der vom Berufungsgericht bereits getroffenen Entscheidung über den Unterlassungsanspruch kommen würde. Insbesondere entfaltet eine rechtskräftige Entscheidung über den von der Klägerin geltend gemachten gesetzlichen Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB analog in Verbindung mit dem postmortalen Persönlichkeitsrecht des Erblassers keine Bindungswirkung für eine spätere Entscheidung über den Zahlungsantrag auf der letzten Stufe der Stufenklage (vgl. Rn. 36).
45 Die Klägerin und der Beklagte zu 1 haben vollumfänglich Revision eingelegt. Soweit die Beklagten zu 1 und zu 3 geltend machen, die Klägerin habe von der Möglichkeit zur Einlegung der Revision im Verhältnis zum Beklagten zu 1 nicht und im Verhältnis zur Beklagten zu 3 nur im Umfang der Abweisung der Stufenklage Gebrauch gemacht, dringen sie damit nicht durch.
46 In ihrer mit "Revision und Nichtzulassungsbeschwerde" überschriebenen Rechtsmittelschrift hat die Klägerin den Beklagten zu 1 im Rubrum als "Nichtzulassungsbeschwerdegegner" bezeichnet, die Beklagte zu 3 hingegen als "Revisionsbeklagte und Nichtzulassungsbeschwerdegegnerin". Weiterhin hat sie erklärt, Revision "im Umfang der Zulassung (OLGU 10)" einzulegen.
47 In ihrer Rechtsmittelbegründung hat die Klägerin erklärt, sie werde beantragen, "das angefochtene Urteil ... aufzuheben, soweit darin zu Lasten der Klägerin erkannt wurde, und auch insoweit nach den letzten Anträgen der Klägerin in der Berufungsinstanz zu erkennen". Die Klägerin hat darin die Unwirksamkeit der Beschränkung der Revisionszulassung durch das Berufungsgericht mit Blick auf beide Beklagten geltend gemacht und die Revision hinsichtlich beider Beklagten begründet.
48 Gemäß § 549 Abs. 1 Satz 2 ZPO muss die Revisionsschrift das Urteil bezeichnen, gegen das die Revision gerichtet ist (Nr. 1), und die Erklärung enthalten, dass gegen dieses Urteil Revision eingelegt wird (Nr. 2). Die Revisionsschrift braucht keine Erklärung darüber zu enthalten, in welchem Umfang das Urteil angefochten wird. Diese Erklärung muss erst die Revisionsbegründung ergeben. Das angefochtene Urteil wird nur dann teilweise rechtskräftig, wenn aus der Revisionsschrift zu entnehmen ist, dass der Revisionsführer teilweise auf das Rechtsmittel der Revision verzichtet. Dazu muss seine Erklärung ausgelegt werden. Ansonsten ist es dem Revisionsführer nicht verschlossen, das Berufungsurteil mit der Revisionsbegründung in weiterem Umfang anzugreifen, als er es zunächst in der Revisionsschrift angekündigt hat (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 1952 - IV ZR 81/52, BGHZ 7, 143, 144 f.; Urteil vom 19. November 1957 - VI ZR 249/56, NJW 1958, 343; Jacobs in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 549 Rn. 3; BeckOGK.ZPO/Brückner, Stand 1. Januar 2026, § 549 Rn. 16).
49 Für die Annahme eines Rechtsmittelverzichts (§ 555 Abs. 5 Nr. 2, § 515 ZPO) gelten schon wegen seiner Unwiderruflichkeit und Unanfechtbarkeit strenge Anforderungen; aus der Erklärung muss klar und eindeutig der Wille zum Ausdruck kommen, die Entscheidung endgültig hinnehmen und nicht anfechten zu wollen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 1989 - VI ZB 25/89, NJW 1990, 1118 [juris Rn. 15]; Urteil vom 1. April 2021 - III ZR 47/20, NJW 2021, 2436 [juris Rn. 11], jeweils mwN; BeckOK.ZPO/Wulf/Gaier, 60. Edition [Stand 1. März 2026], § 515 Rn. 4; MünchKomm.ZPO/Rimmelspacher, 7. Aufl., § 515 Rn. 6).
50 Nach diesem Maßstab hat die Klägerin unbeschränkt Revision gegen das Berufungsurteil eingelegt. Ihrer Rechtsmittelschrift lassen sich zwar Anhaltspunkte für ein begrenztes Ziel des Rechtsmittels entnehmen. Deren Auslegung ergibt jedoch keinen klaren und eindeutigen Willen der Klägerin, das angefochtene Urteil teilweise hinzunehmen. Sowohl der Beklagte zu 1 als auch die Beklagte zu 3 werden als Rechtsmittelgegner benannt. Dass der Beklagte zu 1 als "Nichtzulassungsbeschwerdegegner" und nicht zugleich auch als "Revisionsbeklagter" bezeichnet wird, lässt sich vor dem Hintergrund der zugleich erklärten Anfechtung des Berufungsurteils "im Umfang der Revisionszulassung", die sich auf das Verhältnis zu beiden Beklagten erstreckt, nicht als teilweiser Rechtsmittelverzicht werten. Der Klägerin stand es somit offen, das Berufungsurteil mit der Rechtsmittelbegründung in weiterem Umfang anzugreifen als in der Rechtsmittelschrift zunächst angekündigt. Insbesondere war sie nicht gehalten, die Unwirksamkeit der beschränkten Revisionszulassung bereits mit der Rechtsmittelschrift geltend zu machen. Im Übrigen hat die Klägerin mit ihrer Rechtsmittelbegründung der Ankündigung in ihrer Rechtsmittelschrift entsprochen, das Berufungsurteil im Umfang der Revisionszulassung anzugreifen, und dabei den Standpunkt eingenommen, dass die vom Berufungsgericht ausgesprochene Beschränkung der Revisionszulassung unwirksam und die Revision daher unbeschränkt zugelassen sei.
51 Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin sowie die Nichtzulassungsbeschwerde und die Anschlussrevision des Beklagten zu 1 sind damit gegenstandslos (vgl. BGH, Urteil vom 6. März 2025 - I ZR 138/24, NJW 2025, 1651 [juris Rn. 10]; Urteil vom 27. März 2025 - I ZR 222/19, GRUR 2025, 672 [juris Rn. 80] = WRP 2025, 993 - Arzneimittelbestelldaten III). Die Parteien haben die Nichtzulassungsbeschwerden und die Anschlussrevision vorsorglich für den Fall eingelegt, dass die vom Berufungsgericht ausgesprochene Beschränkung der Revisionszulassung sich für sie als wirksam erweist. Dieser Fall ist nicht eingetreten.
52 Das Teilurteil des Berufungsgerichts ist - ebenso wie das zuvor vom Landgericht erlassene Teilurteil - unzulässig.
53 Im Verhältnis der Klägerin zum Beklagten zu 1 und zur Beklagten zu 3 hätte vorab allein über den Auskunftsantrag der Klägerin gegen den Beklagten zu 1 und die Beklagte zu 3 - sowie in der Berufungsinstanz zusätzlich über den Zwischenfeststellungsantrag des Beklagten zu 1 - entschieden werden dürfen.
54 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf auch bei grundsätzlicher Teilbarkeit des Streitgegenstands ein Teilurteil (§ 301 ZPO) nur ergehen, wenn die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen - auch infolge abweichender Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht - ausgeschlossen ist. Eine Gefahr sich widersprechender Entscheidungen ist dann gegeben, wenn in einem Teilurteil eine Frage entschieden wird, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren über andere Ansprüche oder Anspruchsteile noch einmal stellt oder stellen kann. Das gilt auch insoweit, als es um die Möglichkeit einer unterschiedlichen Beurteilung von bloßen Urteilselementen geht, die weder in Rechtskraft erwachsen noch das Gericht nach § 318 ZPO für das weitere Verfahren binden. Eine solche Gefahr besteht bei einer Mehrheit selbständiger prozessualer Ansprüche, wenn zwischen diesen eine materiell-rechtliche Verzahnung besteht oder die Ansprüche prozessual in ein Abhängigkeitsverhältnis gestellt sind (vgl. BGH, Urteil vom 25. September 2024 - IV ZR 350/22, BGHZ 241, 362 [juris Rn. 11]; Urteil vom 21. Oktober 2025 - EnZR 59/23, WM 2025, 2233 [juris Rn. 81]).
55 Eine materiell-rechtliche Verzahnung kann auch bei Klagen gegen mehrere Personen (subjektive Klagehäufung) auftreten. Zwar muss gegenüber einfachen Streitgenossen grundsätzlich keine einheitliche Entscheidung getroffen werden. Eine Teilentscheidung ist aber nur zulässig, wenn sie nicht von der Entscheidung über den restlichen Verfahrensgegenstand abhängt. Dies ist etwa dann der Fall, wenn das Teilurteil nur auf Gründen beruht, die ausschließlich diesen Streitgenossen berühren (vgl. BGH, Urteil vom 21. November 2017 - VI ZR 436/16, NJW 2018, 623 [juris Rn. 7]; Urteil vom 15. November 2018 - III ZR 69/17, NVwZ-RR 2019, 245 [juris Rn. 16], jeweils mwN).
56 Im Verhältnis der Klägerin zum Beklagten zu 1 führt die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen zwischen der vom Berufungsgericht bereits vorgenommenen Beurteilung des Unterlassungsanspruchs und einer späteren Beurteilung des Schadensersatzanspruchs auf der dritten Stufe der Stufenklage nicht nur zur Unwirksamkeit der Beschränkung der Revisionszulassung (vgl. Rn. 30 bis 43), sondern auch zur Unzulässigkeit des erlassenen Teilurteils.
57 Im Verhältnis zur Beklagten zu 3 hat das Berufungsgericht zwar über alle von der Klägerin erhobenen Ansprüche entschieden. Jedoch besteht jedenfalls deswegen eine materiell-rechtliche Verzahnung mit dem Verhältnis zum Beklagten zu 1, weil die Klägerin jeweils wegen derselben Passagen des Buchs eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Erblassers durch beide Beklagte geltend macht.
58 Das Verfahren gegen den Beklagten zu 2 ist gemäß § 246 Abs. 1 Halbsatz 2, § 239 ZPO ausgesetzt und zudem infolge eines mit Beschluss des Amtsgerichts Leipzig vom 27. Juli 2021 eröffneten Nachlassinsolvenzverfahrens gemäß § 240 ZPO unterbrochen. Dem Erlass eines Teilurteils gegen die Beklagten zu 1 und zu 3 steht dies nicht entgegen. Die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen wird insoweit hingenommen.
59 Trotz der Gefahr einer widerstreitenden Entscheidung im weiteren Verfahren kann ein Teilurteil gegen einen einfachen Streitgenossen ergehen, wenn das Verfahren durch Insolvenz oder Tod des anderen Streitgenossen unterbrochen ist. Diese Ausnahme ist gerechtfertigt, weil die Unterbrechung des Verfahrens zu einer faktischen Trennung des Rechtsstreits führt und regelmäßig nicht voraussehbar ist, ob und gegebenenfalls wann das unterbrochene Verfahren aufgenommen werden wird. Da die übrigen Prozessbeteiligten keine prozessuale Möglichkeit haben, die Aufnahme des Verfahrens und damit den Fortgang des Prozesses insgesamt zu bewirken, wäre es mit ihrem Anspruch auf effektiven Rechtsschutz nicht vereinbar, wenn die Unterbrechung des Verfahrens eine Entscheidung nur deshalb nachhaltig verzögerte, weil die abstrakte Gefahr einer widersprüchlichen Entscheidung nach einer eventuellen Aufnahme des Verfahrens besteht (vgl. BGH, Urteil vom 3. November 2016 - I ZR 101/15, GRUR 2017, 520 [juris Rn. 15] = WRP 2017, 555 - MICRO COTTON; Urteil vom 31. Juli 2025 - I ZR 127/24, GRUR 2025, 1615 [juris Rn. 50] = WRP 2025, 1313 - Griffleiste).
60 Die Beklagten zu 1 und zu 3 sind im Verhältnis zum Beklagten zu 2 einfache Streitgenossen. Die von der Klägerin gegenüber den Beklagten geltend gemachte Haftung auf Unterlassung besteht für jeden von mehreren Schuldnern selbständig und unabhängig voneinander. Gleiches gilt für etwaige Ansprüche auf Auskunft. Selbst die gesamtschuldnerische Schadensersatzhaftung mehrerer Beklagter begründet keine notwendige Streitgenossenschaft, weil es dem Kläger freisteht, alle Gesamtschuldner gemeinsam oder auch nur einzelne von ihnen gerichtlich in Anspruch zu nehmen (vgl. BGH, GRUR 2017, 520 [juris Rn. 16 bis 18] - MICRO COTTON mwN).
61 Gegen die Beklagten zu 4 und zu 5 ist das Verfahren abgetrennt. Die Gefahr einander widersprechender Urteile nach Trennung wird ebenfalls hingenommen (vgl. BGH, Urteil vom 3. April 2003 - IX ZR 113/02, NJW 2003, 2386 [juris Rn. 22]; Stadler in Musielak/Voit, ZPO, 22. Aufl., § 145 Rn. 3).
62 Der Erlass eines unzulässigen Teilurteils stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel dar, der auch in der Revisionsinstanz gemäß § 557 Abs. 3 Satz 2 ZPO von Amts wegen zu berücksichtigen ist (vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 2011 - VIII ZR 42/10, BGHZ 189, 356 [juris Rn. 19 und 26]; Urteil vom 13. Juli 2011 - VIII ZR 342/09, NJW 2011, 2800 [juris Rn. 31]). Ein unzulässiges Teilurteil muss indes nicht aufgehoben werden, wenn sich die prozessuale Situation so entwickelt hat, dass es nicht mehr zu widersprüchlichen Entscheidungen kommen kann (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 1991 - XII ZR 109/90, NJW 1991, 3036 [juris Rn. 10]; Urteil vom 8. Mai 2014 - VII ZR 199/13, NJW-RR 2014, 979 [juris Rn. 16]). Vorliegend ist dies der Fall, soweit das Revisionsgericht nach Überprüfung des angefochtenen Urteils (dazu B III und B IV) teilweise abschließend in der Sache selbst entscheiden kann (dazu C).
63 Die Revision des Beklagten zu 1 ist in der Sache zum Teil begründet. Ohne Erfolg wendet er sich gegen seine Verurteilung zur Unterlassung (dazu B III 1). Zu Recht hat das Berufungsgericht seine Zwischenfeststellungswiderklage abgewiesen (dazu B III 2). Mit Erfolg wendet sich der Beklagte zu 1 gegen seine Verurteilung zur Auskunftserteilung (dazu B III 3).
64 Die Revision des Beklagten zu 1 ist in der Sache unbegründet, soweit er sich gegen seine Verurteilung zur Unterlassung wendet. Insbesondere hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler eine vertragliche Rechtsbeziehung zwischen dem Erblasser und dem Beklagten zu 1 angenommen, aus der eine Geheimhaltungspflicht des Beklagten zu 1 folgt.
65 Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin als Alleinerbin des Erblassers stehe im tenorierten Umfang ein vertraglicher Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten zu 1 aus § 280 Abs. 1, § 1922 Abs. 1 BGB zu. Ihm obliege eine vertragliche Geheimhaltungspflicht gegenüber dem Erblasser, die nicht durch die Kündigung der Zusammenarbeit oder sonstige Umstände entfallen sei. Diese Geheimhaltungspflicht ergebe sich als vertragliche Nebenpflicht aus der stillschweigend zwischen dem Erblasser und dem Beklagten zu 1 eingegangenen auftragsähnlichen Rechtsbeziehung sui generis.
66 Nach den in Bezug zu nehmenden und fortgeltenden Ausführungen des Berufungsgerichts im Urteil vom 29. Mai 2018 (15 U 65/17, juris) hätten der Erblasser und der Beklagte zu 1 stillschweigend im Wege einer tatsächlichen Verständigung während ihrer Zusammenarbeit ab Herbst 1999 eine unmittelbare rechtsgeschäftliche Beziehung sui generis mit auftragsähnlichen Elementen begründet. Dabei müssten Angebot und Annahme als Erklärungstatbestände nicht punktgenau festgelegt werden. Zumindest objektive Dritte in der Position der beiden Beteiligten hätten den Beginn der Projektarbeit mit Blick auf die zu diesem Zeitpunkt avisierten Verlagsverträge und die Fortsetzung dieser Zusammenarbeit unter dem "Dach" der signierten Verlagsverträge beziehungsweise ihrer späteren Ergänzungen nur als übereinstimmende Willenserklärungen zur Begründung einer direkten Rechtsbeziehung zwischen ihnen verstehen können. Die Einwendungen des Beklagten zu 1 griffen nicht durch und rechtfertigten keine Abweichung zu der rechtlichen Bewertung im vorangegangenen Verfahren. Auch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vor dem Berufungsgericht bestünden daran keine Zweifel. Zwar habe der Beklagte zu 1 kein Erklärungsbewusstsein und keinen Rechtsbindungswillen gehabt; es genüge aber bereits ein sogenanntes potentielles Erklärungsbewusstsein für die Annahme eines wirksamen Erklärungstatbestands. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei auch nicht nur von einem rechtlich unverbindlichen Gefälligkeitsverhältnis auszugehen.
67 Für die vom Vertragsschluss zu unterscheidende Frage, ob eine Geheimhaltungspflicht als vertragliche Nebenpflicht nach § 241 Abs. 2 BGB anzunehmen sei, komme es darauf an, ob - nach einer Gesamtwürdigung der vertraglichen Interessenlage - die Vertragsbeziehung von vornherein auf eine andauernde vertrauensvolle Zusammenarbeit ausgelegt gewesen sei, erkennbar Geheimhaltungsinteressen des Auftraggebers berührt seien oder andernfalls der Zweck der Vertragsbeziehung gefährdet wäre. Die Klägerin sei ihrer Darlegungs- und Beweislast für die insoweit maßgeblichen tatsächlichen Umstände nachgekommen. Die vom Beklagten zu 1 vorgebrachten Einwendungen griffen nicht durch. Durch die Annahme einer Verschwiegenheitspflicht würden auch keine Grundrechte des Beklagten zu 1 verletzt, insbesondere nicht seine Presse- und Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG.
68 Die Geheimhaltungspflicht des Beklagten zu 1 beziehe sich nicht nur auf die wörtliche oder sinngemäße Wiedergabe von Zitaten, sondern im Grundsatz auch auf alle anderen Informationen und Umstände aus der Memoirenarbeit und auf alle hieran anknüpfenden Wertungen des Beklagten zu 1, die einen Rückschluss auf Äußerungen des Erblassers oder sonstige Vorkommnisse während der Arbeit an den Memoiren zuließen. Öffentlich vorbekannte Tatsachen und eine detailarme Darstellung der in breiter Öffentlichkeit bekannt gewordenen Arbeit an den Memoiren des Erblassers seien jedoch von der Geheimhaltungspflicht ausgenommen. Nach diesem Maßstab seien einzelne Passagen über das Urteil des Landgerichts hinaus zu verbieten und andere vom Verbot auszunehmen.
69 Hinsichtlich der revisionsrechtlichen Nachprüfung ist zu unterscheiden:
70 Die Feststellung des Erklärungstatbestands sowie der für die Auslegung relevanten tatsächlichen Umstände obliegt dem Berufungsgericht als Tatgericht (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 2004 - VIII ZR 164/03, BGHZ 160, 83 [juris Rn. 15 f., 18 und 22]; BAGE 22, 424 [juris Rn. 17]; Grüneberg/Ellenberger, BGB, 85. Aufl., § 133 Rn. 29 f.; Staudinger/Singer, BGB [2021], § 133 Rn. 80; BeckOGK.BGB/Möslein, Stand 1. Oktober 2020, § 133 Rn. 100 mwN; BeckOK.BGB/Wendtland, 77. Edition [Stand 1. Februar 2026], § 133 Rn. 32; im Ergebnis auch MünchKomm.BGB/Busche, 10. Aufl., § 133 Rn. 76 f.). Nach § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat es unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. Gemäß § 559 Abs. 2 ZPO ist das Revisionsgericht daran gebunden, es sei denn, dass in Bezug auf eine Feststellung ein zulässiger und begründeter Revisionsangriff erhoben ist. Auch bei einem auf Indizien gestützten Beweis ist das Tatgericht grundsätzlich frei, welche Beweiskraft es den Indizien im Einzelnen und in einer Gesamtschau für seine Überzeugungsbildung beimisst. Das Revisionsgericht überprüft die Beweiswürdigung lediglich dahin, ob sich das Tatgericht entsprechend dem Gebot des § 286 Abs. 1 ZPO mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 20. März 2025 - IX ZR 141/23, NJW-RR 2025, 1515 [juris Rn. 14] mwN).
71 Unabhängig davon überprüft das Revisionsgericht, ob das Berufungsgericht bei der Prüfung der Frage, ob eine Willenserklärung anzunehmen ist, einen zutreffenden rechtlichen Maßstab angewendet hat (vgl. BAGE 22, 424 [juris Rn. 13]).
72 Die Auslegung einer individualvertraglichen Regelung nach §§ 133, 157 BGB fällt in den Bereich der rechtlichen Würdigung (vgl. BGHZ 160, 83 [juris Rn. 15 f.]), ist aber im Revisionsverfahren gleichwohl nur eingeschränkt, nämlich auf Verstöße gegen gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze oder Erfahrungssätze überprüfbar. Ein Verstoß gegen anerkannte Auslegungsgrundsätze kann auch dann gegeben sein, wenn das Berufungsgericht nicht alle für die Auslegung wesentlichen Umstände berücksichtigt hat. Es muss seine Erwägungen in den Entscheidungsgründen nachvollziehbar darlegen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2019 - V ZR 7/19, WM 2020, 1276 [juris Rn. 14]; Beschluss vom 26. Oktober 2023 - I ZB 14/23, SchiedsVZ 2024, 254 [juris Rn. 43]; Urteil vom 17. Dezember 2025 - VIII ZR 56/25, NJW-RR 2026, 199 [juris Rn. 29]).
73 Die Würdigung des Berufungsgerichts, dass der Beklagte zu 1 gegenüber dem Erblasser eine vertragliche Bindung eingegangen ist, hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
74 Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht eine Willenserklärung des Beklagten zu 1 ohne Erklärungsbewusstsein angenommen.
75 Auch bei fehlendem Erklärungsbewusstsein liegt eine Willenserklärung vor, wenn der Erklärende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen und vermeiden können, dass seine Äußerung nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte als Willenserklärung aufgefasst werden durfte, und wenn der Empfänger sie auch tatsächlich so verstanden hat (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 2. November 1989 - IX ZR 197/88, NJW-RR 2001, 1130 [juris Rn. 17]; Urteil vom 27. September 2005 - XI ZR 79/04, BKR 2005, 501 [juris Rn. 21]; Urteil vom 17. November 2014 - I ZR 97/13, GRUR 2015, 187 [juris Rn. 36] = WRP 2015, 198 - Zuwiderhandlung während Schwebezeit, jeweils mwN).
76 Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs liegt nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts eine auf einen Vertragsschluss mit dem Erblasser gerichtete Willenserklärung des Beklagten zu 1 vor. Die dagegen gerichteten Angriffe seiner Revision dringen nicht durch.
77 Das Berufungsgericht hat die jeweiligen Erklärungstatbestände nicht an konkrete Handlungen des Erblassers und des Beklagten zu 1 geknüpft, sondern an während eines längeren Zeitraums gezeigtes Verhalten. Eine Willenserklärung trotz fehlenden Erklärungsbewusstseins hat es allein mit Blick auf den Beklagten zu 1 angenommen.
78 Dass das Berufungsgericht nicht ausdrücklich eine zur Annahme einer Willenserklärung führende Verkehrssitte - wie etwa das Handheben bei einer Versteigerung - festgestellt hat, begründet keinen Rechtsfehler. Das Berufungsgericht hat in nicht zu beanstandender Weise auf die Umstände des Einzelfalls sowie auf den Grundsatz abgestellt, dass eine vertragliche Bindung insbesondere dann zu bejahen sein wird, wenn erkennbar ist, dass für den Leistungsempfänger wesentliche Interessen wirtschaftlicher Art auf dem Spiel stehen und er sich auf die Leistungszusage verlässt, oder wenn der Leistende an der Angelegenheit ein eigenes rechtliches oder wirtschaftliches Interesse hat (vgl. BGH, GRUR 2021, 110 [juris Rn. 29]).
79 Zwar hat das Berufungsgericht die Voraussetzung, dass der Erblasser das Verhalten des Beklagten zu 1 tatsächlich als Willenserklärung verstanden hat, weder in dem von ihm zugrunde gelegten Maßstab noch in seiner Subsumtion ausdrücklich angesprochen. Gleichwohl ergibt sich aus seinen Feststellungen zweifelsfrei, dass diese Voraussetzung erfüllt ist. Insbesondere hat das Berufungsgericht festgestellt, dass der Erblasser selbst von einer möglichst umfassenden Vertrauensbindung ausgegangen ist und sich durch das geschlossene "Handshake-Agreement" bei einem loyalen Mitarbeiterkreis hinreichend abgesichert geglaubt hat (vgl. ergänzend Rn. 82 bis 86).
80 Ohne Erfolg rügt die Revision des Beklagten zu 1, die Würdigung des Berufungsgerichts stehe im Widerspruch zur Verneinung der subjektiven Voraussetzungen einer angemaßten Eigengeschäftsführung (vgl. dazu auch Rn. 149). Für die Annahme einer Willenserklärung trotz fehlenden Erklärungsbewusstseins reicht die Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt, also fahrlässiges Handeln (§ 276 Abs. 2 BGB; BGH, Urteil vom 2. November 1989 - IX ZR 197/88, NJW 1990, 454 [juris Rn. 18]); die angemaßte Eigengeschäftsführung setzt hingegen Wissen von der Nichtberechtigung voraus (§ 687 Abs. 2 Satz 1 BGB), also Vorsatz (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2001 - I ZR 138/99, BGHZ 149, 191 [juris Rn. 52] - shell.de).
81 Auf die Beurteilung des Fahrlässigkeitsvorwurfs von vornherein nicht übertragbar ist der für den Amtshaftungsanspruch aus § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 Satz 1 GG entwickelte Grundsatz, dass einen Amtsträger in der Regel kein Verschulden trifft, wenn ein mit mehreren Berufsrichtern besetztes Kollegialgericht die Amtstätigkeit als objektiv rechtmäßig angesehen hat (vgl. BGH, Urteil vom 12. Oktober 2023 - III ZR 192/22, NZM 2024, 45 [juris Rn. 16]; offenlassend bei Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2023 - III ZR 113/23, juris). Entgegen der Ansicht der Revision ist es daher ohne Bedeutung für diesen Rechtsstreit, dass das Landgericht Köln in einem früheren durch die Kammer entschiedenen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes eine vertragliche Verpflichtung zur Geheimhaltung noch verneint hat. Unabhängig davon verhält sich der von der Revision benannte Abschnitt im Urteil des Landgerichts (LG Köln, AfP 2014, 546 [juris Rn. 5]) nicht ausdrücklich zur Frage des Erklärungsbewusstseins.
82 Ebenfalls ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht eine Willenserklärung des Erblassers festgestellt. Die insbesondere gegen die Beweiswürdigung gerichteten Angriffe der Revision des Beklagten zu 1 haben keinen Erfolg.
83 Vergeblich macht seine Revision geltend, das Berufungsgericht habe die Aussage des Zeugen P. unvollständig gewürdigt, dabei das Vorbringen des Beklagten zu 1 im Berufungsrechtszug übergangen und sich unbesehen auf Ausführungen des Bundesgerichtshofs in einem anderen Verfahren (GRUR 2021, 110 [35] und Beschluss vom 26. November 2020, juris Rn. 9) bezogen, die weder eine eigene tatsächliche Würdigung enthielten noch für den vorliegenden Rechtsstreit bindend seien. Der Zeuge P. habe bekundet, der Erblasser und der Beklagte zu 1 hätten auf jegliche vertragliche Vereinbarung und nicht nur - wie das Berufungsgericht gemeint hat - auf deren schriftliche Fixierung verzichtet. Der Zeuge habe dem Erblasser nach seinen Angaben gesagt, "wenn eine juristische Klärung jetzt nicht erfolge, werde man irgendwann vor Gericht landen", wovor er den Erblasser habe schützen wollen.
84 Die Revision setzt damit lediglich ihre eigene Interpretation der Zeugenaussage an die Stelle derjenigen des Berufungsgerichts, ohne einen Rechtsfehler aufzuzeigen. Es trifft nicht zu, dass das Berufungsgericht einzelne Wendungen der Zeugenaussage isoliert herausgegriffen und deren Kontext nicht berücksichtigt hat. Vielmehr hat es die für seine Überzeugungsbildung wesentlichen Gesichtspunkte nachvollziehbar dargelegt. Dass eine abweichende Würdigung möglich erscheint, begründet keinen Rechtsfehler.
85 Entgegen der Ansicht der Revision des Beklagten zu 1 hat sich das Berufungsgericht auch mit der Aussage des Zeugen W. umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt. Soweit sie die Aussage des Zeugen abweichend interpretiert, zeigt sie hiermit keinen Rechtsfehler auf. Das Berufungsgericht hat sich insbesondere auf die Angabe des Zeugen gestützt, der Erblasser habe ihm gegenüber von einem "Handshake-Agreement" mit dem Beklagten zu 1 gesprochen, ohne dass er jedoch genauere Kenntnis von dessen Zustandekommen habe. Dabei hat das Berufungsgericht gesehen, dass der Zeuge auch von einem "Gentlemen's-Agreement" gesprochen hat. Die Wertung des Berufungsgerichts, der Zeuge habe dies aus seiner juristischen Laiensicht als "bereits bindende Vertraulichkeitsvereinbarung" umschrieben, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, auch wenn der Zeuge das Wort "bindend" selbst nicht gebraucht hat. Soweit der Zeuge zudem die Ablehnung einer von ihm vorgeschlagenen "360 Grad-Regelung" zur Vertraulichkeit durch den Erblasser thematisiert hat, ist dies nach der Würdigung des Berufungsgerichts lediglich auf deren schriftliche Fixierung bezogen gewesen.
86 Ohne Erfolg beruft sich die Revision des Beklagten zu 1 auf die Angabe der Klägerin in ihrer persönlichen Anhörung, der Erblasser habe Gesprächspartnern wiederholt fest in die Augen geschaut und gegebenenfalls nachgefragt, wenn er habe sicher sein wollen, dass Dinge klargestellt worden seien. Soweit die Revision aus dem - nach ihrer Auffassung zu unterstellenden - Fehlen eines solchen Verhaltens gegenüber dem Beklagten zu 1 ein Indiz gegen einen Rechtsbindungswillen des Erblassers herleiten will, handelt es sich um eine bloße Spekulation. Dass das Berufungsgericht sich mit diesem Gesichtspunkt nicht auseinandergesetzt hat, stellt keine Lücke in der Beweiswürdigung und auch kein Übergehen von Vorbringen dar, das sich der Beklagte zu 1 - aus Sicht seiner Revision - jedenfalls hilfsweise zu eigen gemacht hätte.
87 Es trifft nicht zu, dass das Berufungsgericht einen rechtlich ungeregelten Zustand zwischen dem Erblasser und dem Beklagten zu 1 von vornherein nicht in Betracht gezogen hätte. Vergeblich beanstandet seine Revision, das Berufungsgericht habe Beklagtenvorbringen außer Acht gelassen, nach dem der Erblasser mit einem (Ehren-)Wort das Vertrauen auf dessen Einhaltung und einen Vertrauensverlust bei dessen Nichteinhaltung verbunden habe. Es ist bereits nicht ersichtlich, warum aus solchen Äußerungen des Erblassers der Schluss zu ziehen sein soll, der Erblasser habe dem (Ehren-)Wort keine justiziable oder rechtliche Dimension beigemessen. Selbst wenn diese Sichtweise allgemein zuträfe, stünde sie den konkret auf die Zusammenarbeit des Erblassers mit dem Beklagten zu 1 bezogenen Erwägungen des Berufungsgerichts nicht entgegen.
88 Die Revision des Beklagten zu 1 dringt auch mit ihren weiteren Rügen nicht durch, die sich vornehmlich gegen die Annahme einer vertraglichen Nebenpflicht des Beklagten zu 1 im Sinn des § 241 Abs. 2 BGB zur Geheimhaltung der ihm aus der Zusammenarbeit mit dem Erblasser zur Kenntnis gelangten Inhalte und Umstände richten.
89 Entgegen der Ansicht der Revision des Beklagten zu 1 hat das Berufungsgericht insoweit keinen unzutreffenden rechtlichen Maßstab angelegt.
90 Das Berufungsgericht hat auf seine Ausführungen im Urteil vom 29. Mai 2018 (15 U 65/17, juris) verwiesen. Diesen liegt der Maßstab zugrunde, dass - über die ausdrücklich durch Vertrag oder Gesetz geregelten Fälle hinaus - aus § 241 Abs. 2 BGB eine Verschwiegenheitspflicht folgt, wenn durch den Vertrag besondere Treuepflichten zwischen den Parteien begründet werden oder der Vertrag von vornherein auf eine andauernde vertrauensvolle Zusammenarbeit der Parteien angelegt ist (juris Rn. 348). Inwieweit dies bei klassischen Auftragsverhältnissen oder bei dem vorliegenden Rechtsverhältnis sui generis der Fall ist, hat das Berufungsgericht als Frage des Einzelfalls angesehen (juris Rn. 350 f.) und die Annahme einer Verschwiegenheitspflicht sodann einzelfallbezogen begründet (juris Rn. 351 bis 369).
91 Ergänzend hat das Berufungsgericht im angefochtenen Urteil darauf abgestellt, ob - nach einer Gesamtwürdigung der vertraglichen Interessenlage - die Vertragsbeziehung von vornherein auf eine andauernde vertrauensvolle Zusammenarbeit ausgelegt gewesen sei, erkennbar Geheimhaltungsinteressen des Auftraggebers berührt seien oder andernfalls der Zweck der Vertragsbeziehung gefährdet wäre. Als entscheidenden Gesichtspunkt hat das Berufungsgericht angesehen, dass die vertrauensvolle Zusammenarbeit mit erkennbaren Geheimhaltungsinteressen des Erblassers geradezu die Basis für das Erreichen des gemeinsamen Projektziels gebildet habe. Nur in der so geschützten Atmosphäre habe die für die Memoirenarbeit und die Erreichung des gemeinsamen Projektziels erforderliche Öffnung des Erblassers gelingen können.
92 Dies lässt keinen Fehler im rechtlichen Maßstab erkennen. Insbesondere lässt sich der Rechtsprechung nicht die von der Revision des Beklagten zu 1 geforderte Einschränkung entnehmen, eine nicht ausdrücklich gesetzlich oder vertraglich geregelte Verschwiegenheitspflicht dürfe nicht zum Schutz vor der Weitergabe von Informationen, sondern nur zum Schutz konkreter anderweitiger Vermögensinteressen angenommen werden. Die Reichweite solcher Nebenpflichten kann nicht allgemein, sondern nur mit Blick auf das in Rede stehende Rechtsverhältnis bestimmt werden.
93 Das Berufungsgericht hat auch nicht die Beweislast für das Bestehen einer konkludent vereinbarten Vertraulichkeit dem Beklagten zu 1 aufgebürdet. Es hat vielmehr - wie auch dessen Revision erkennt - angenommen, dass die Klägerin der ihr obliegenden Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Umstände, aus denen sich die Annahme ungeschriebener Schutzpflichten in der gelebten vertraglichen Zusammenarbeit zwischen Erblasser und dem Beklagten zu 1 ableiten lässt, nachgekommen ist. Hierfür hat das Berufungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme ausgeschöpft. Beispielsweise hat es den Verzicht auf eine mündliche (oder gar schriftliche) Vereinbarung mit der - durch glaubhafte Zeugenaussagen von P. und W. untermauerten - Feststellung erklärt, der Erblasser habe sich durch ein "Handshake-Agreement" bei einem loyalen Mitarbeiterkreis hinreichend abgesichert geglaubt (vgl. bereits Rn. 79). Dass das Berufungsgericht zusätzlich auch - potentielle oder tatsächlich vorgebrachte - Einwendungen des Beklagten zu 1 entkräftet hat, stellt entgegen der Ansicht der Revision des Beklagten zu 1 keine unzulässige Verlagerung der Darlegungs- und Beweislast auf ihn dar.
94 Vergeblich beanstandet die Revision des Beklagten zu 1, das Berufungsgericht habe keine einzelfallbezogene Würdigung zur Frage des Bestehens einer umfassenden Geheimhaltungsverpflichtung vorgenommen, sondern lediglich abstrakt die Konstellation des "Ghostwriting" betrachtet und dann allenfalls Ansätze für einen Ausschluss oder nachträglichen Entfall einer solchen Verpflichtung erörtert.
95 Vielmehr hat das Berufungsgericht die beiderseitige Interessenlage aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme festgestellt und bewertet. Dabei hat es nicht von der stillschweigenden Begründung einer auftragsähnlichen Rechtsbeziehung sui generis auf eine Nebenpflicht zur Geheimhaltung geschlossen, sondern deren Entstehung eigenständig begründet. Den Umstand, dass die Memoirenreihe des Erblassers unvollendet geblieben ist, hat das Berufungsgericht lediglich als einen Gesichtspunkt für die Annahme einer Geheimhaltungsverpflichtung herangezogen. Diesen Gesichtspunkt hat es eingebettet in die Feststellung, dass der Beklagte zu 1 (damals) bekundet hat, nach Fertigstellung der Memoirenreihe kein Buch über den Erblasser mehr schreiben zu wollen. Dass das Berufungsgericht hieraus geschlossen hat, der Beklagte zu 1 sei damit einverstanden gewesen, sein etwaiges Interesse an einer eigenständigen Verwertung des Materials hinter die Vertraulichkeitserwartung des Erblassers zurückzustellen, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
96 Mit ihren Angriffen versucht die Revision des Beklagten zu 1 lediglich, die Würdigung des Berufungsgerichts durch ihre eigene zu ersetzen, ohne einen Rechtsfehler - etwa in Form eines Verstoßes gegen den Grundsatz einer für beide Seiten interessengerechten Auslegung - aufzuzeigen. Es mag kein denklogischer Zusammenhang zwischen einem Sich-Öffnen des Erblassers oder einer Einsichtnahme in geheime Unterlagen und dem Bestehen einer umfassenden Geheimhaltungsverpflichtung bestehen. Daraus folgt aber nicht, dass die Annahme eines solchen Zusammenhangs im Streitfall als rechtsfehlerhaft anzusehen ist. Das Berufungsgericht hat den Zusammenhang nachvollziehbar mit den nach außen erkennbaren Erwartungen des Erblassers und dem beiderseitigen Interesse an einem Gelingen des Gesamtprojekts begründet.
97 Ohne Erfolg rügt die Revision des Beklagten zu 1, die Aussage des Zeugen Dr. S. sei nicht geeignet, den Vortrag des Beklagten zu 1 zu widerlegen, er habe mit dem Erblasser auf Augenhöhe zusammengearbeitet und mit diesem journalistische Interviews geführt. Die Revision setzt lediglich ihre eigene Würdigung der Aussage des Zeugen derjenigen des Berufungsgerichts entgegen, ohne einen Rechtsfehler in der Beweiswürdigung aufzuzeigen. Der Zeuge hat eine journalistische Rolle des Beklagten zu 1 verneint, dies mit der Arbeitsatmosphäre bei den Memoirengesprächen begründet und betont, dass der Erblasser bei allem stets "der Chef" geblieben sei. Aus der Formulierung, der Zeuge sei "immerhin selbst nach seinem Bekunden ausgebildeter Journalist", folgt nicht, dass das Berufungsgericht ihn als sachverständigen Zeugen angesehen hätte. Es ist nicht ersichtlich und wird auch von der Revision nicht behauptet, dass der Zeuge Tatsachen oder Zustände bekundet hat, zu deren Wahrnehmung eine besondere Sachkunde erforderlich ist (§ 414 ZPO). Wahrnehmungen dazu, wie die Arbeitsatmosphäre und wer letztlich "der Chef" war, hätte auch eine nicht als Journalist ausgebildete Person schildern können.
98 Auch soweit die Revision des Beklagten zu 1 darüber hinaus die Geltendmachung einer konkludent vereinbarten Vertraulichkeit für treuwidrig hält und dem Erblasser die Verantwortung für eine von ihm bewusst nicht ausgeübte Vertragsgestaltungsmacht zuweisen will, zeigt sie keinen Rechtsfehler des Berufungsgerichts auf.
99 Ebenfalls fehl geht die Rüge der Revision des Beklagten zu 1, das Berufungsgericht habe die Reichweite seiner Grundrechte - insbesondere der Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG - bei der Annahme einer vertraglichen Bindung gegenüber dem Erblasser und der Anwendung des § 241 Abs. 2 BGB verkannt.
100 Wie das Berufungsgericht und auch die Revision des Beklagten zu 1 im Ausgangspunkt erkannt haben, gelten die Grundrechte zwischen Privaten nicht unmittelbar. Die Erwägungen, die das Berufungsgericht zum Grundrechtsverzicht und zur eingeschränkten Geltung von Grundrechten im Beamtenverhältnis - also zu Verhältnissen zwischen Bürger und Staat - angestellt hat, können auf die vorliegend zu beurteilende Privatrechtsbeziehung nicht unmittelbar übertragen werden. Die Grundrechte haben allerdings Ausstrahlungswirkung auf privatrechtliche Rechtsbeziehungen und sind von den Fachgerichten, insbesondere über zivilrechtliche Generalklauseln und unbestimmte Rechtsbegriffe, bei der Auslegung des Fachrechts zur Geltung zu bringen (sogenannte mittelbare Drittwirkung, vgl. nur BVerfGE 148, 267 [juris Rn. 32] mwN). Ist der Verzicht auf grundrechtlich geschützte Rechtspositionen in einer vertraglichen Vereinbarung enthalten, ist diese das maßgebliche rechtliche Instrument zur Verwirklichung freien und eigenverantwortlichen Handelns in Beziehung zu anderen. Die Vertragspartner bestimmen damit selbst, wie ihre individuellen Interessen zueinander in einen angemessenen Ausgleich gebracht werden. Freiheitsausübung und wechselseitige Bindung finden so ihre Konkretisierung. Der zum Ausdruck gebrachte übereinstimmende Wille der Vertragsparteien lässt deshalb in der Regel auf einen durch den Vertrag hergestellten sachgerechten Interessenausgleich schließen, den der Staat grundsätzlich zu respektieren hat (vgl. BVerfGE 103, 89 [juris Rn. 33]; BVerfG, NJW 2011, 1339 [juris Rn. 34]; BGH, Urteil vom 7. Juni 2016 - KZR 6/15, BGHZ 210, 292 [juris Rn. 54]).
101 Die Würdigung des Berufungsgerichts, insbesondere hinsichtlich der Auslegung der wechselseitigen Erklärungen (§§ 133, 157 BGB) und der Annahme einer Geheimhaltungspflicht als vertraglicher Nebenpflicht (§ 241 Abs. 2 BGB), berücksichtigt die Grundrechte des Beklagten zu 1 hinreichend. Auch ein Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) oder die guten Sitten (§ 138 Abs. 1 BGB) zu Lasten des Beklagten zu 1 ist nicht ersichtlich. Der vom Berufungsgericht angenommene Vertrag bewirkt eine partielle Beschränkung der Handlungsfreiheit des Beklagten zu 1 - insbesondere in der durch Art. 5 Abs. 1 GG gewährten Ausprägung - im Rahmen eines Austauschverhältnisses mit dem Erblasser. Dem Beklagten zu 1 wird dadurch nicht umfassend verwehrt, sich über den Erblasser zu äußern. Die Beschränkung bezieht sich allein auf eine unautorisierte Verwertung vom Erblasser eröffneter Quellen.
102 Gegen den vom Berufungsgericht angenommenen Umfang der Geheimhaltungspflicht des Beklagten zu 1 erhebt seine Revision keine eigenständigen Rügen. Gleiches gilt für die Beurteilung der einzelnen vom Unterlassungsantrag der Klägerin umfassten Zitate anhand dieses Maßstabs. Rechtsfehler zu Lasten des Beklagten zu 1 sind insoweit jeweils nicht ersichtlich.
103 Die Revision des Beklagten zu 1 rügt ohne Erfolg einen Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO, weil das Berufungsgericht den Beklagten zu 1 zur Unterlassung auch wegen des Hörbuchs verurteilt hat.
104 Nach § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist das Gericht nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Die Regelung ist Ausdruck der im Zivilprozess geltenden Dispositionsmaxime. Die Antragsbindung besteht sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht (vgl. BAG, NZA 2016, 1475 [juris Rn. 18]). Das Gericht verstößt dagegen, wenn es weitergehend als vom Kläger beantragt zur Unterlassung verurteilt, indem es im Klageantrag enthaltene Einschränkungen - wie etwa einen Verweis auf die konkrete Verletzungsform - nicht in den Tenor aufnimmt (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 2025 - I ZR 183/24, GRUR 2025, 1759 [juris Rn. 13] = WRP 2025, 1551 - Jacobs Krönung). Das zusprechende Urteil muss sich auch innerhalb des mit der Klage anhängig gemachten Streitgegenstands halten (vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 2017 - I ZR 184/16, GRUR 2018, 203 [juris Rn. 15] = WRP 2018, 190 - Betriebspsychologe, mwN; BGH, GRUR 2025, 1759 [juris Rn. 38] - Jacobs Krönung).
105 Das Berufungsgericht hat angenommen, bei der Tenorierung des Unterlassungsbegehrens sei aus Klarstellungsgründen die in den Tenor aufzunehmende konkrete Verletzungsform in Anlehnung an die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29. November 2021 (GRUR 2022, 407) mit der Formulierung "wenn dies geschieht wie im (auch Hör-)Buch 'VERMÄCHTNIS - DIE KOHL-PROTOKOLLE'" neu zu fassen. Ohnehin gehe es im Zweifel um einen kerngleichen Verstoß. Der vom Landgericht aufgegriffene Klageantrag, der Detailangaben (nur) zu dem gebundenen Buch enthalte, sei ersichtlich nur beispielhaft gemeint und richtigerweise entsprechend auszulegen gewesen. Aus dem auch auf das Hörbuch bezogenen Auskunftsbegehren lasse sich ablesen, dass das Hörbuch auch vom Unterlassungsantrag habe erfasst sein sollen.
106 Das Berufungsgericht hat nicht gegen § 308 Abs. 1 ZPO verstoßen, indem es den beantragten Bezug auf die konkrete Verletzungsform von sich aus um einen weiteren Gegenstand - hier die Hörbuchfassung - erweitert hat. Das ergibt eine Auslegung der Klageanträge, die das Revisionsgericht selbst vornehmen kann (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 2021 - I ZR 126/19, GRUR 2021, 746 [juris Rn. 12] = WRP 2021, 604 - Dr. Z, mwN).
107 In der Klageschrift hat die Klägerin ein Verbot beantragt, näher bezeichnete Passagen "in dem Buch 'Vermächtnis - Die Kohl-Protokolle' (gebundenes Buch, 256 Seiten, ISBN , H. Verlag in der Beklagten zu 3) oder anderweitig wörtlich oder sinngemäß zu veröffentlichen oder zu verbreiten". Der Zusatz "anderweitig" lässt darauf schließen, dass das Hörbuch als gängiger Komplementär zu einem gebundenen Buch erfasst sein soll. Im Berufungsverfahren ist dieser Zusatz zwar entfallen; die Klägerin hat ein Verbot der Veröffentlichung und Verbreitung von Aussagen beantragt, "wenn dies geschieht wie in dem Buch 'Vermächtnis - Die Kohl-Protokolle' (gebundenes Buch, 256 Seiten, ISBN , H. Verlag)". Es ist aber nicht anzunehmen, dass damit eine teilweise Klagerücknahme einhergehen sollte. Auch der Umstand, dass die Klägerin ihre Auskunftsanträge jeweils gesondert auf das gebundene Buch, das Hörbuch und das E-Book gerichtet hat, spricht für ein umfassendes und gegen ein beschränktes Verständnis des Unterlassungsantrags.
108 Die Frage, ob von einem Verbot des gebundenen Buchs als kerngleiche Verletzungsform auch das Hörbuch erfasst wäre (vgl. dazu Tavanti in Danckwerts/Papenhausen/Scholz/Tavanti, Wettbewerbsprozessrecht, 2. Aufl., B Rn. 53), ist für die Auslegung des Unterlassungsantrags nicht entscheidend.
109 Die weiteren von der Revision des Beklagten zu 1 erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft, jedoch nicht für durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen.
110 Die Revision des Beklagten zu 1 ist unbegründet, soweit sie sich gegen die Abweisung der Zwischenfeststellungsklage richtet. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass in Ansehung der dem Grund nach bestehenden vertraglichen Geheimhaltungspflicht des Beklagten zu 1 (Rn. 73 bis 101) die begehrte Feststellung, die auf das Fehlen jeglicher vertraglichen Geheimhaltungspflicht bezüglich der von 1999 bis 2003 zwischen dem Erblasser und dem Beklagten zu 1 mit Blick auf die Erstellung der Memoiren geführten Gespräche abzielt, nicht zu treffen ist.
111 Die Revision des Beklagten zu 1 ist begründet, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Auskunftserteilung auf der ersten Stufe der Stufenklage (§ 254 ZPO) richtet.
112 Das Berufungsgericht hat angenommen, der als erste Stufe einer Stufenklage geltend gemachte Auskunftsanspruch zur Ermittlung des Verletzergewinns stehe der Klägerin gegenüber dem Beklagten zu 1 aus § 242 BGB zu.
113 Ob ein Anspruch auf Gewinnabschöpfung als Ausfluss der Verletzung vertraglicher Unterlassungspflichten möglich sei, unterliege erheblichen Zweifeln. Das Bereicherungsrecht gewähre allenfalls einen Anspruch auf objektiven Wertersatz in Form einer Lizenzanalogie für die unmöglich gewordene Herausgabe tatsächlich gezogener Nutzungen der vermögenswerten Bestandteile des Persönlichkeitsrechts. Ebenso wenig erfasse § 285 BGB etwaige Gewinne aus geschäftlichen Aktivitäten, die nicht unmittelbar den wirtschaftlichen Gegenstand der Leistungsbeziehung beträfen. Ob ein Anspruch auf Gewinnabschöpfung nach § 687 Abs. 2, § 681 Satz 2, § 667 BGB bestehe, könne dahinstehen; insoweit bestünden erhebliche Zweifel am Vorliegen der subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen einer angemaßten Eigengeschäftsführung.
114 Dem Grund nach bestehe ein Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen den Beklagten zu 1 indes aus § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Erblassers zu Lebzeiten, auf den die Grundsätze der dreifachen Schadensberechnung anwendbar seien und der daher auch auf Gewinnabschöpfung gerichtet werden könne. Die Veröffentlichung des Buchs stelle einen Eingriff in die vermögenswerten Bestandteile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Erblassers zu dessen Lebzeiten dar.
115 Auf der Auskunftsstufe könne offenbleiben, ob ein solcher Eingriff schon in der wirtschaftlichen Verwertung der Lebensgeschichte des Erblassers unter Ausbeutung der Erkenntnisse aus den Memoirengesprächen und anderen für die eigene Memoirenarbeit zweckgewidmeten Materialien liege. Zumindest die im Buch erfolgte Auswertung der auf Tonbandaufnahmen fixierten beziehungsweise materialisierten Stimme des Erblassers und damit mittelbar seiner Persönlichkeit gegen seinen Willen stelle - neben der in der Publikation der Zitate liegenden ideellen Beeinträchtigung - einen Eingriff in die vermögenswerten Bestandteile des Persönlichkeitsrechts des Erblassers zu Lebzeiten dar. Dafür genüge es, dass diese Materialisierung einen zumindest faktischen Marktwert habe und deren Verwertung sonst üblicherweise nur gegen Entgelt gestattet würde, auch wenn im Einzelfall keine konkrete Lizenzierungspraxis dafür feststellbar sei. Der sogenannte "Schatz von Oggersheim" sei nicht nur ein großer historischer, sondern zugleich schon wegen der Einmaligkeit und fehlenden Reproduzierbarkeit der Einblicke auch ein wirtschaftlicher Wert. Für den Erfolg der Buchpublikation sei die plastische, direkte Wörtlichkeit des Erblassers (wert-)prägend gewesen.
116 Ein Eingriff erfordere keine Veröffentlichung in der konkreten "Schallgestalt", sondern es genüge die Mitteilung von Inhalten oder Transkripten einer Tonaufnahme, auch nur in Auszügen. Es stehe auch nicht entgegen, dass das Buch aus der Sicht des Durchschnittslesers primär journalistisch-publizistische Ziele verfolgt und im Schwerpunkt ideelle Interessen des Erblassers verletzt habe.
117 Der Eingriff sei rechtswidrig, und den Beklagten zu 1 treffe ein nicht nur geringes Verschulden. Der Zuerkennung eines Auskunftsanspruchs stehe nicht entgegen, dass möglicherweise nicht der gesamte Verletzergewinn des Beklagten zu 1, sondern nur der auf dem Eingriff beruhende Anteil abzuschöpfen sei.
118 Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
119 Entgegen der Ansicht der Revision des Beklagten zu 1 ist das Berufungsurteil allerdings nicht bereits mangels Begründung zu den Tatbestandsvoraussetzungen des § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aufzuheben. Nach § 547 Nr. 6 ZPO ist eine Entscheidung stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen, wenn sie entgegen den Bestimmungen der Zivilprozessordnung - hier § 540 Abs. 1 ZPO - nicht mit Gründen versehen ist. Ein solcher Fall liegt hier ersichtlich nicht vor.
120 Jedoch hat das Berufungsgericht in der Sache zu Unrecht einen Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten zu 1 aus § 823 Abs. 1 BGB für möglich gehalten. Der Beklagte zu 1 hat nicht zu Lebzeiten oder nach dem Tod des Erblassers in die vermögenswerten Bestandteile von dessen allgemeinem Persönlichkeitsrecht eingegriffen, indem er Tonbandaufnahmen mit der Stimme des Erblassers für die Erstellung des Buchs inhaltlich ausgewertet hat.
121 Die Entscheidung, ob und in welcher Weise kennzeichnende Merkmale der Persönlichkeit für Werbezwecke zur Verfügung gestellt werden sollen, ist wesentlicher - vermögenswerter - Bestandteil des Persönlichkeitsrechts. Dies gilt für das Bildnis, den Namen und die Stimme einer natürlichen Person (vgl. BGH, GRUR 2024, 864 [juris Rn. 15] - Luftfahrzeugkennzeichen, mwN).
122 Das allgemeine Persönlichkeitsrecht und seine besonderen Ausprägungen schützen in erster Linie ideelle Interessen, insbesondere den Wert- und Achtungsanspruch, daneben aber auch vermögenswerte Interessen der Person. Der Abbildung, dem Namen sowie sonstigen Merkmalen der Persönlichkeit - wie etwa der Stimme - kann ein beträchtlicher wirtschaftlicher Wert zukommen, der im Allgemeinen auf der Bekanntheit und dem Ansehen der Person in der Öffentlichkeit beruht. Die bekannte Persönlichkeit kann diese Popularität und ein damit verbundenes Image dadurch wirtschaftlich verwerten, dass sie Dritten gegen Entgelt gestattet, ihr Bildnis oder ihren Namen, aber auch andere Merkmale ihrer Persönlichkeit, die ein Wiedererkennen ermöglichen, in der Werbung für Waren oder Dienstleistungen einzusetzen. Durch eine unerlaubte Verwertung ihrer Persönlichkeitsmerkmale etwa für Werbezwecke werden daher häufig weniger ideelle als kommerzielle Interessen der Betroffenen beeinträchtigt, weil diese sich weniger in ihrer Ehre und ihrem Ansehen verletzt fühlen als vielmehr finanziell benachteiligt sehen (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 1999 - I ZR 49/97, BGHZ 143, 214 [juris Rn. 48 bis 51] - Marlene Dietrich; Schlechtriem in Festschrift Hefermehl, 1976, S. 445, 465; Götting, Persönlichkeitsrechte als Vermögensrechte, 1995, S. 266; Löffler in Festschrift 75 Jahre Bundesgerichtshof, 2025, S. 39).
123 Grundlage einer deliktsrechtlichen Haftung ist, dass dem als Verletzer in Anspruch Genommenen ein rechtswidriger Eingriff in den vermögensrechtlichen Zuweisungsgehalt des in Rede stehenden Persönlichkeitsrechts vorzuwerfen ist. Voraussetzung dafür ist wiederum, dass der in Anspruch Genommene ein Persönlichkeitsmerkmal des Trägers in einer Weise verwendet, die dessen Werbe- und Imagewert ausnutzt, indem seine Person beispielsweise als Vorspann für die Anpreisung eines Produkts vermarktet oder durch den Gebrauch des Persönlichkeitsmerkmals zumindest die Aufmerksamkeit des Betrachters auf das beworbene Produkt gelenkt wird (zum Eingriff in das Recht am eigenen Bild vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 2021 - I ZR 207/19, GRUR 2021, 643 [juris Rn. 12 bis 14] = WRP 2021, 484 - Urlaubslotto; Urteil vom 24. Februar 2022 - I ZR 2/21, GRUR 2022, 665 [juris Rn. 13] = WRP 2022, 601 - Tina Turner, mwN; zum Eingriff in das Namensrecht vgl. BGH, GRUR 2024, 864 [juris Rn. 25] - Luftfahrzeugkennzeichen).
124 Es kommt nicht darauf an, ob der Berechtigte selbst einer Verwertung seines Persönlichkeitsrechts (gegen angemessene Lizenzgebühr) zugestimmt hätte (vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober 2006 - I ZR 182/04, BGHZ 169, 340 [juris Rn. 12] - Rücktritt des Finanzministers; Ullmann, WRP 2000, 1049, 1053). Allerdings muss es sich um eine Verwertung handeln, deren kommerzielle Nutzung gegen Entgelt rechtlich möglich und verkehrsüblich ist (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 1966 - Ib ZR 5/64, BGHZ 44, 372 [juris Rn. 12] - Meßmer-Tee II; Urteil vom 16. Februar 1973 - I ZR 74/71, BGHZ 60, 206 [juris Rn. 14] - Miss Petite; Urteil vom 22. März 1990 - I ZR 59/88, GRUR 1990, 1008 [juris Rn. 16] - Lizenzanalogie).
125 Für die Prüfung eines Eingriffs kommt es zunächst darauf an, ob ein Durchschnittspublikum davon ausgeht, dass von einem Persönlichkeitsmerkmal Gebrauch gemacht wird und dies in kommerzieller Weise geschieht. Die Rechtmäßigkeit eines Eingriffs ist sodann anhand einer umfassenden Güter- und Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Rechtspositionen beider Seiten zu beurteilen. Beides unterliegt in vollem Umfang der revisionsrechtlichen Prüfung (vgl. BGH, GRUR 2022, 665 [juris Rn. 13, 48 f.] - Tina Turner; BGH, Urteil vom 28. Juli 2022 - I ZR 171/21, GRUR 2022, 1694 [juris Rn. 22 bis 25] = WRP 2022, 1513 - Reizdarmsyndrom, mwN; BGH, GRUR 2024, 864 [juris Rn. 17 und 31] - Luftfahrzeugkennzeichen; BGH, Urteil vom 29. Juli 2025 - VI ZR 426/24, BGHZ 244, 279 [juris Rn. 59], jeweils mwN).
126 Wird in den vermögensrechtlichen Bestandteil des Persönlichkeitsrechts eingegriffen und ist dieser Eingriff rechtswidrig, kann der Berechtigte den Verletzer nicht nur auf Unterlassung und Beseitigung, sondern auch auf Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB und - bei einem schuldhaften Eingriff - auf Schadensersatz in Anspruch nehmen, den der Verletzte in dreifacher Weise (konkreter Schaden einschließlich entgangener Gewinn, Lizenzanalogie, Herausgabe des Verletzergewinns) berechnen kann (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 1956 - I ZR 62/54, BGHZ 20, 345 [juris Rn. 13] - Paul Dahlke; BGHZ 143, 214 [juris Rn. 79] - Marlene Dietrich; BGH, Urteil vom 31. Mai 2012 - I ZR 234/10, GRUR 2013, 196 [juris Rn. 42] = WRP 2013, 184 - Playboy am Sonntag; Löffler aaO S. 39). Diese Ansprüche sind vererblich (vgl. BGHZ 143, 214 [juris Rn. 52 bis 67] - Marlene Dietrich; BGH, Urteil vom 5. Oktober 2006 - I ZR 277/03, BGHZ 169, 193 [juris Rn. 12] - kinski-klaus.de; Urteil vom 9. November 2023 - I ZR 203/22, GRUR 2024, 386 [juris Rn. 49] = WRP 2024, 340 - E2).
127 Aus der Sicht eines Durchschnittspublikums hat der Beklagte zu 1 mit dem Buch nicht die in der Stimme des Erblassers liegenden kommerziellen Verwertungsmöglichkeiten wirtschaftlich ausgewertet.
128 Bei der Stimme handelt es sich um ein kennzeichnendes Persönlichkeitsmerkmal, dem ebenso wie dem Bildnis oder dem Namen einer Person ein beträchtlicher wirtschaftlicher Wert zukommen kann (vgl. BGHZ 143, 214 [juris Rn. 50] - Marlene Dietrich; BGH, Urteil vom 20. März 2012 - VI ZR 123/11, NJW 2012, 1728 [juris Rn. 27]; BGH, GRUR 2024, 864 [juris Rn. 15] - Luftfahrzeugkennzeichen; LG Berlin II, GRUR-RR 2025, 472 [juris Rn. 16]; BeckOGK.BGB/T. Hermann, Stand 1. Februar 2026, § 823 Rn. 1188 bis 1189.3; Schierholz in Götting/Schertz/Seitz, Handbuch Persönlichkeitsrecht, 2. Aufl., § 16 Rn. 20 bis 23; Staudinger/Hager, BGB [2017], Vorbemerkung zu §§ 823 ff., C. Persönlichkeitsrecht Rn. 225; Erman/Klass, BGB, 17. Aufl., Anhang zu § 12 Rn. 207; Ellenberg, RDi 2024, 599, 601; Engel-Bunsas/Lampmann, GRUR-Prax 2025, 532 Rn. 5 ff.; Mitzscherlich, AfP 2025, 374, 376 ff.; ders., AfP 2025, 475, 478 f.). Der durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht gewährte Schutz ist insoweit nicht auf Originalaufnahmen beschränkt, sondern kann auch Annäherungen an die Stimme erfassen, etwa durch einen Stimmimitator (vgl. OLG Hamburg, GRUR 1989, 666; Ellger, Bereicherung durch Eingriff, 2002, S. 775) oder durch eine mit künstlicher Intelligenz erzeugte Stimmnachahmung (LG Berlin II, GRUR-RR 2025, 472 [juris Rn. 17]).
129 Eine damit vergleichbare Auswertung der Stimme des Erblassers hat der Beklagte zu 1 für das Buch nicht vorgenommen. Es fehlt - anders im Fall einer Veröffentlichung der Tonbandaufnahmen selbst - daran, dass die Stimme des Erblassers als Ausprägung seiner Persönlichkeit für das angesprochene Publikum zugänglich gemacht wird. Die wirtschaftliche Auswertung zielt vielmehr auf den gedanklichen Inhalt des tatsächlich oder vermeintlich Gesprochenen.
130 Zu Unrecht hat das Berufungsgericht aufgrund der inhaltlichen Auswertung der Tonbandaufnahmen, insbesondere durch die Wiedergabe von (zutreffenden oder vermeintlichen) Zitaten des Erblassers, einen Eingriff in die vermögenswerten Bestandteile seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts angenommen.
131 Entgegen einer im Schrifttum vertretenen, aber nicht näher begründeten Auffassung (vgl. BeckOK.BGB/Wendehorst, 77. Edition [Stand 1. Februar 2026], § 812 Rn. 131; MünchKomm.BGB/Schwab, 9. Aufl., § 812 Rn. 332, 336; Wenzel/Burkhardt/Peifer, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl., Kap. 5 Rn. 31 f.; von Caemmerer in Festschrift von Hippel, 1967, S. 27, 40; Schlechtriem aaO S. 454; Kläver, Bereicherungsrechtliche Ansprüche bei Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, 1999, S. 98 f., 147 f.; Ullmann, AfP 1999, 209, 210; ders., WRP 2000, 1049, 1052; Siemes, AcP 2001, 202, 222; aA Ellger, Bereicherung durch Eingriff, 2002, S. 783 f.) sind geschriebene oder verschriftlichte gesprochene Äußerungen einer Person nicht als vermögenswerte Bestandteile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts geschützt. Deren Schutzbereich erfasst allein Persönlichkeitsmerkmale wie das Bildnis, die Stimme und den Namen, nicht aber die Äußerungen einer Person. Ein Eingriff in die vermögenswerten Bestandteile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch die Verwertung von Zitaten des Erblassers scheidet von vornherein aus (vgl. auch Gomille, ZUM 2022, 241, 242; ders. in Festschrift Hager, 2021, 297, 302).
132 Äußerungen einer Person können als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrecht geschützt sein, wenn sie die Persönlichkeit ihres Urhebers widerspiegeln, indem sie dessen freie und kreative Entscheidungen zum Ausdruck bringen (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Dezember 2025 - C-580/23 und C-795/23, GRUR 2026, 72 [juris Rn. 49] = WRP 2026, 51 - Mio u.a.; BGH, Urteil vom 20. Februar 2025 - I ZR 16/24, BGHZ 243, 147 [juris Rn. 16] - Birkenstocksandale, jeweils mwN). Dass urheberrechtlich geschützte Zitate des Erblassers verwendet worden wären, ist weder geltend gemacht noch ersichtlich.
133 Das schließt nicht aus, dass aus den ideellen Bestandteilen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gegen eine unautorisierte Verwendung von Zitaten vorgegangen werden kann (vgl. dazu beispielsweise LG Hamburg, Urteil vom 7. Dezember 2007 - 324 O 806/05, juris Rn. 70 bis 73; nachfolgend OLG Hamburg, AfP 2009, 509 [juris Rn. 101]; Neumeyer, AfP 2009, 465, 468; zu den Einschränkungen im Rahmen des postmortalen Persönlichkeitsrechts vgl. Rn. 161).
134 Der Geheimhaltungswille einer Person ist zwar nicht allgemein, aber jedenfalls mit Blick auf die Inhalte privater Kommunikation deliktsrechtlich geschützt (vgl. BGH, Urteil vom 26. November 2019 - VI ZR 12/19, GRUR 2020, 313 [juris Rn. 32] mwN; BGH, GRUR 2022, 407 [juris Rn. 127]; BGH, Urteil vom 16. Mai 2023 - VI ZR 116/22, NJW 2024, 51 [juris Rn. 35]). Bei der im Rahmen der Prüfung des Anspruchs vorzunehmenden Interessenabwägung ist auch eine etwaige Rechtswidrigkeit der Informationsbeschaffung zu berücksichtigen (vgl. BGH, NJW 2024, 51 [juris Rn. 40 bis 43]). Darüber hinaus besteht kein berechtigtes Interesse am Unterschieben und an der verfälschenden Wiedergabe von Zitaten (vgl. BVerfGE 34, 269 [juris Rn. 31]; BVerfGE 54, 208 [juris Rn. 28]; BGH, Urteil vom 20. November 2007 - VI ZR 144/07, VersR 2008, 1081 [juris Rn. 10 bis 13]; BGH, GRUR 2020, 313 [juris Rn. 13 bis 15]; GRUR 2022, 407 [juris Rn. 22 bis 26]).
135 Liegt ein rechtswidriger Eingriff in die ideellen Bestandteile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vor, ist die Erzielung von Gewinnen aus der Verletzung als Bemessungsfaktor in die Entscheidung über die Höhe einer etwaigen Geldentschädigung einzubeziehen (vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 2004 - VI ZR 255/03, BGHZ 160, 298 [juris Rn. 26]). Dieser Anspruch ist im Verhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1 aber rechtskräftig abgewiesen.
136 Die vom Berufungsgericht offengelassene Frage, ob das Buch unter dem Aspekt einer Verwertung der Lebensgeschichte des Erblassers in die vermögenswerten Bestandteile seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts eingreift, ist ebenfalls zu verneinen. Deren Schutzbereich ist - wie ausgeführt (vgl. Rn. 122) - auf Persönlichkeitsmerkmale wie das Bildnis, die Stimme und den Namen begrenzt. Die Lebensgeschichte eines Menschen oder Details daraus fallen nicht in den Schutzbereich der vermögenswerten Bestandteile seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts (vgl. Schierholz in Götting/Schertz/Seitz aaO § 17 Rn. 10; aA Wenzel/Burkhardt/Peifer aaO Kap. 5 Rn. 32; Schlechtriem aaO S. 449 und 460; Siemes, AcP 2001, 202, 222; Ettig, Bereicherungsausgleich und Lizenzanalogie bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen, 2015, S. 126 bis 129).
137 Das Berufungsurteil erweist sich insoweit auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO). Auf Gewinnabschöpfung gerichtete Zahlungsansprüche der Klägerin gegen den Beklagten zu 1, deren Vorbereitung der geltend gemachte Auskunftsanspruch dienen kann, bestehen auch nicht auf anderer Rechtsgrundlage.
138 Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass aus der Verletzung der vertraglichen Geheimhaltungspflicht des Beklagten zu 1 gegenüber dem Erblasser nach § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB kein auf Gewinnabschöpfung gerichteter Schadensersatzanspruch folgt. Eine Anwendung der Grundsätze der dreifachen Schadensberechnung auf vertragliche Schadensersatzansprüche ist ausgeschlossen, da schuldrechtliche Vereinbarungen keine einem Immaterialgut vergleichbare Rechtsposition begründen (BGH, Urteil vom 6. Juni 2002 - I ZR 79/00, GRUR 2002, 795 [juris Rn. 54] = WRP 2002, 993 - Titelexklusivität; Urteil vom 26. Februar 2013 - XI ZR 345/10, BKR 2013, 283 [juris Rn. 54], jeweils mwN; Specht-Riemenschneider/Raue in Dreier/Schulze, UrhG, 8. Aufl., § 97 Rn. 79; BeckOK.UWG/Eichelberger, 31. Edition [Stand 1. Februar 2026], § 9 Rn. 90; MünchKomm.UWG/Fritzsche, 3. Aufl., § 9 Rn. 92).
139 Das Berufungsgericht hat auch einen Anspruch auf Gewinnabschöpfung aus § 285 Abs. 1 BGB, § 241 Abs. 2 BGB wegen der Verletzung vertraglicher Nebenpflichten des Beklagten zu 1 zu Recht verneint.
140 Nach § 285 Abs. 1 BGB kann der Gläubiger, wenn der Schuldner infolge des Umstands, auf Grund dessen er die Leistung nach § 275 Abs. 1 bis 3 BGB nicht zu erbringen braucht, für den geschuldeten Gegenstand einen Ersatz oder einen Ersatzanspruch erlangt, die Herausgabe des als Ersatz Empfangenen oder Abtretung des Ersatzanspruchs verlangen.
141 Der Herausgabeanspruch nach § 285 BGB gewährt in seinem Anwendungsbereich eine Gewinnabschöpfung (zu § 281 BGB aF vgl. BGH, Urteil vom 10. Mai 2006 - XII ZR 124/02, BGHZ 167, 312 [juris Rn. 32]). Er ist ein Surrogat für die Primärleistung und kein Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung. Der Gläubiger, der infolge der Unmöglichkeit nicht den geschuldeten Gegenstand erhält, soll zumindest den für diesen vom Schuldner erlangten Ersatz fordern können (vgl. BGHZ 167, 312 [juris Rn. 27]). Die Herausgabepflicht umfasst grundsätzlich auch das rechtsgeschäftlich erlangte Surrogat (sog. commodum ex negotiatione [cum re]; vgl. BGH, Urteil vom 15. Oktober 2004 - V ZR 100/04, NJW-RR 2005, 241 [juris Rn. 14] mwN), soweit es einen Ersatz für den geschuldeten, dem Vermögen des anderen Vertragspartners durch den vertraglich vereinbarten Güteraustausch zugewiesenen Gegenstand darstellt (sog. Identität; vgl. BGHZ 167, 312 [juris Rn. 28 bis 30]; zum Meinungsstand auch BeckOGK.BGB/Dornis, Stand 1. Juni 2024, § 285 Rn. 70 bis 78 mwN; Raue, Die dreifache Schadensberechnung, 2017, S. 411 bis 413).
142 Im vorliegenden Fall der Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht im Sinn des § 241 Abs. 2 BGB ist § 285 BGB indes nicht anwendbar. Der Beklagte zu 1 hat mit dem Gewinn aus dem Buch kein Surrogat für eine von ihm geschuldete Primärleistung erlangt.
143 Ein Anspruch auf Gewinnabschöpfung aus angemaßter Eigengeschäftsführung gemäß § 687 Abs. 2 Satz 1, § 681 Satz 2, § 667 BGB scheidet aus, weil es bereits an den objektiven Tatbestandsvoraussetzungen fehlt.
144 Behandelt jemand ein fremdes Geschäft als sein eigenes, obwohl er weiß, dass er nicht dazu berechtigt ist, so kann der Geschäftsherr nach § 687 Abs. 2 Satz 1 BGB die sich aus den §§ 677, 678, 681, 682 ergebenden Ansprüche geltend machen. Der Anspruch aus § 681 Satz 2, § 667 BGB ist auf die Herausgabe dessen gerichtet, was der Geschäftsführer aus der Geschäftsbesorgung erlangt.
145 Der Beklagte zu 1 hat den objektiven Tatbestand einer Geschäftsanmaßung nicht verwirklicht. Er hat nicht im Sinn des § 687 Abs. 2 BGB ein fremdes Geschäft geführt.
146 Die Anwendung des § 687 Abs. 2 BGB erfordert ein objektiv ausschließlich fremdes Geschäft. Ein objektiv auch-fremdes Geschäft reicht grundsätzlich nicht aus (vgl. BGH, Urteil vom 1. Februar 2018 - III ZR 53/17, AbfallR 2018, 86 [juris Rn. 31] mwN; aA MünchKomm.BGB/F. Schäfer, 9. Aufl., § 687 Rn. 15 mwN). In Einzelfällen kann es möglich sein, einen Lebenssachverhalt in ein ausschließlich fremdes und ein eigenes oder auch-fremdes Geschäft aufzuteilen (vgl. BGH, Urteil vom 24. Februar 1961 - I ZR 83/59, BGHZ 34, 320 [juris Rn. 13 bis 15]). Die Annahme eines fremden Geschäfts in diesem Sinn setzt voraus, dass der Geschäftsführer in den Zuweisungsgehalt eines dem Geschäftsherrn zugeordneten Rechts eingreift. Ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen der Eingriff in eine vertragsrechtlich geschützte Rechtsposition hierfür ausreicht, ist in der Rechtsprechung nicht abschließend geklärt und im Schrifttum umstritten (zum Meinungsstand vgl. BeckOGK.ZPO/F. Hartmann, Stand 1. November 2025, § 687 Rn. 45 und 53 bis 56.1; MünchKomm.BGB/F. Schäfer aaO § 687 Rn. 16, 21 und 23).
147 Im Streitfall kann die Publikation des Buchs nicht als Führung eines fremden Geschäfts im genannten Sinn angesehen werden. Ähnlich wie bei einer Alleinvertriebsabrede oder einem Wettbewerbsverbot (vgl. dazu BGH, Urteil vom 23. März 1988 - IVa ZR 41/87, NJW 1988, 3018 [juris Rn. 12]) ist dem Erblasser durch den Vertrag mit dem Beklagten zu 1 zwar ein bestimmter Interessenbereich vorbehalten, der sich insbesondere auf die Verwertung der vom Erblasser im Rahmen der vertraglichen Zusammenarbeit preisgegebenen Informationen im Sinn einer Geschäftschance erstreckt. Dies allein führt aber nicht dazu, dass die Publikation des streitgegenständlichen Buchs - ganz oder in einem abtrennbaren Teil - allein dem Bereich des Erblassers zuzuordnen ist. Der Beklagte zu 1 hat nicht ein für den Erblasser verfasstes Buch als eigenes herausgegeben. Vielmehr hat er nach Beendigung der Zusammenarbeit, die zur einvernehmlichen Publikation von vier vom Beklagten zu 1 für den Erblasser verfassten Bänden geführt hat, ein weiteres eigenes Buch unter Verwertung der vom Erblasser zur Verfügung gestellten Informationen verfasst.
148 Zudem steht im Streitfall auch der Umstand, dass der Beklagte zu 1 gegen einen Vertrag mit dem Erblasser verstoßen hat, der zum Zeitpunkt der Publikation des Buchs zwar beendet war, aber eine fortwirkende Vertraulichkeitsverpflichtung gezeitigt hat, der Annahme einer angemaßten Eigengeschäftsführung entgegen. Wer aufgrund eines Vertragsverhältnisses gegenüber dem Berechtigten zu einer Handlung oder Unterlassung verpflichtet ist und dieser Verpflichtung zuwiderhandelt, nimmt keine Geschäftsanmaßung vor (vgl. BGH, Urteil vom 9. Februar 1984 - I ZR 226/81, NJW 1984, 2411 [juris Rn. 13]; Urteil vom 12. Juni 1989 - II ZR 334/87, NJW-RR 1989, 1255 [juris Rn. 23 bis 25] mwN; BGHZ 167, 312 [juris Rn. 35]; aA noch BAG, DB 1967, 558 [juris Rn. 11]; offenbar auch BGH, Urteil vom 11. Oktober 1976 - II ZR 104/75, WM 1977, 194 [juris Rn. 17 f.]; offenlassend BGH, NJW 1988, 3018 [juris Rn. 9 bis 12]; zur Kritik von Teilen des Schrifttums vgl. BeckOGK.BGB/F. Hartmann aaO § 687 Rn. 79 mwN). Auch nach Beendigung eines Vertragsverhältnisses dürfen nachwirkende Rechte und Pflichten aus dem Vertrag nicht ohne Weiteres durch die Annahme eines gesetzlichen Schuldverhältnisses überspielt werden (vgl. BeckOGK.BGB/Thole, Stand 1. Juli 2025, § 677 Rn. 52). Der Streitfall unterscheidet sich zudem von der durch die Rechtsprechung als unberechtigte Geschäftsanmaßung angesehenen Konstellation, in der jemand in eine zwischen dem vertraglich Berechtigten und einem Dritten bestehende schuldrechtliche Vereinbarung eingreift (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juni 1989 - II ZR 334/87, NJW-RR 1989, 1255 [juris Rn. 27]; Urteil vom 17. September 2024 - EnZR 57/23, WM 2025, 358 [juris Rn. 113]).
149 Auf den subjektiven Tatbestand des § 687 Abs. 2 BGB kommt es daher nicht mehr an. Es kann insbesondere offenbleiben, welche Anforderungen sowohl für das Fremdgeschäftsführungsbewusstsein als kognitives Element als auch für den Eigengeschäftsführungswillen als voluntatives Element gelten. Das Berufungsgericht hat "durchgreifende Zweifel" am Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen einer angemaßten Eigengeschäftsführung geäußert.
150 Ein Anspruch aus § 826 BGB scheidet bereits dem Grund nach aus. Es gibt keine Rechtsposition des verstorbenen Erblassers jenseits seines postmortalen Persönlichkeitsrechts, in der er - wie von § 826 BGB verlangt - sittenwidrig geschädigt worden sein könnte (vgl. BGH, GRUR 2022, 407 [juris Rn. 140 f.]).
151 Die Revision der Klägerin ist in der Sache teilweise begründet. Sie hat insoweit Erfolg, als sie sich gegen die teilweise Abweisung des Unterlassungsantrags gegen den Beklagten zu 1 richtet.
152 Das Berufungsgericht hat die vertragliche Verschwiegenheitspflicht des Beklagten zu 1 zu weitgehend nach § 242 BGB begrenzt und den - grundsätzlich bejahten - Unterlassungsanspruch auf dieser Grundlage teilweise verneint.
153 Das Berufungsgericht hat ausgeführt, zwar sei das Argument nicht vorschnell von der Hand zu weisen, dass man Rechtsbrecher nicht durch eine einschränkende Auslegung des vertraglichen Verbotsumfangs belohnen dürfe. Indes gehe es um einen nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) zu bestimmenden Umfang der fortbestehenden Schutzwürdigkeit der Klägerin beziehungsweise des Erblassers. Dem Beklagten zu 1 müsse es im Grundsatz trotz seiner vertraglichen Bindung möglich sein, ohne Aufdeckung von Details aus der Memoirenarbeit seine Sicht auf die in der Öffentlichkeit stehenden Verfahren kundzutun. Vom Unterlassungsgebot auszunehmen sei eine detailarme Darstellung der Sichtweise der Parteien auf die in breiter Öffentlichkeit bekannt gewordene Arbeit an den Memoiren des Erblassers, soweit es um Sachverhaltsangaben gehe, die ohnehin schon den öffentlichen zivilgerichtlichen Verhandlungsterminen und veröffentlichten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts in den Vorverfahren als tatsächlicher Kern der Auseinandersetzung zu entnehmen seien. Die geringfügige inhaltliche Einschränkung des vertraglichen Unterlassungsanspruchs sei im Zweifel aber restriktiv zu handhaben.
154 Die Revision der Klägerin meint, der Beklagte zu 1 dürfe nicht dadurch belohnt werden, dass Behauptungen, die er unter Bruch seiner Verschwiegenheitspflicht verbreitet habe, zu öffentlich Vorbekanntem erklärt würden, weil sie angeblich detailarm seien und dem Beklagten zu 1 nicht verwehrt werden könne, sich öffentlich zu den von ihm ausgelösten Rechtsstreitigkeiten zu äußern. Weite Teile der vom Berufungsgericht für zulässig erklärten Passagen seien nicht bereits vor der streitgegenständlichen Publikation vorbekannt gewesen. Diese Rüge dringt zum Teil durch.
155 Anders als die Revision der Klägerin mutmaßt, hat das Berufungsgericht die Einschränkung des Unterlassungsgebots nicht unter dem Aspekt der Wiederholungsgefahr geprüft. Insoweit hat es allein die Begründung des Landgerichts referiert. Auf die Frage, ob für einen vertraglichen Unterlassungsanspruch eine Wiederholungsgefahr erforderlich ist oder lediglich ein Rechtsschutzbedürfnis gegeben sein muss (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 1999 - I ZR 135/96, GRUR 1999, 522 [juris Rn. 41 f.] = WRP 1999, 544 - Datenbankabgleich; Urteil vom 2. Mai 2024 - I ZR 12/23, GRUR 2024, 948 [juris Rn. 15] = WRP 2024, 811 - Tierkrankenwagen), kommt es daher nicht an.
156 Noch zutreffend hat das Berufungsgericht ohnehin bekannte Umstände von der vertraglichen Verschwiegenheitspflicht des Beklagten zu 1 ausgenommen. Dies sind insbesondere solche Informationen über den Erblasser, die der Öffentlichkeit unabhängig vom streitgegenständlichen Buch oder von sonstigem Zutun des Beklagten zu 1 bekannt geworden sind. Hierzu rechnen auch die im fiktiven Tagebuch und den drei Memoirenbänden, die mit Autorisierung des Erblassers erschienen sind, enthaltenen Informationen. Dem Beklagten zu 1 ist es ferner erlaubt, eigene Wertungen auf Grundlage von nicht der vertraglichen Verschwiegenheitspflicht unterfallenden Tatsachen abzugeben.
157 Jedoch kann aus § 242 BGB kein vom Zweck der Veröffentlichung oder Verbreitung unabhängiges Recht des Beklagten zu 1 zu einer detailarmen Darstellung von der vertraglichen Verschwiegenheitspflicht unterfallenden Umständen entnommen werden, die im Zug seiner gerichtlichen Auseinandersetzung mit der Klägerin der Öffentlichkeit bekannt geworden sind. Dies führte, wie die Revision der Klägerin zu Recht beanstandet, zu einer - unter Umständen fortschreitenden - Aushöhlung des vertraglichen Schutzes. Die Klägerin könnte sich gegen eine allein solche Informationen enthaltende neue Publikation des Beklagten zu 1 nicht mehr zur Wehr setzen.
158 Richtigerweise müssen etwaige Einschränkungen vom Zweck der Veröffentlichung oder Verbreitung der Information abhängig gemacht werden. So besteht bereits kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf Unterlassung oder Beseitigung von Äußerungen, die der Rechtsverfolgung oder -verteidigung in einem gerichtlichen oder behördlichen Verfahren dienen, oder die auf eine Beschränkung der Rechtsverfolgung oder -verteidigung des Gegners gerichtet ist, die im Falle des Obsiegens in dem nachfolgenden gerichtlichen oder behördlichen Verfahren fortwirkte (zum Wettbewerbsrecht vgl. BGH, Urteil vom 20. November 2025 - I ZR 73/24, GRUR 2025, 1935 [juris Rn. 38 f.] = WRP 2026, 71 - Preisänderungsregelung II, mwN). Außerhalb dieses Bereichs kann sich eine Einschränkung der Verschwiegenheitspflicht auch aus materiell-rechtlichen Gründen ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 21. November 2024 - I ZR 10/24, GRUR 2025, 493 [juris Rn. 12] = WRP 2025, 622 - Cornea-Implantat, mwN), etwa um die vertragliche Verpflichtung in einen Ausgleich mit dem Grundrecht des Beklagten zu 1 auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) zu bringen. Es kommt dann nicht vorrangig darauf an, ob die Darstellung detailarm oder detailreich ist, sondern, ob sie die Grenzen der Erforderlichkeit und Angemessenheit wahrt. Alle genannten Fälle rechtfertigen zudem keine Einschränkung des Unterlassungsgebots bereits in diesem Rechtsstreit, sondern erst im Fall einer späteren Rechtsverfolgung durch die Klägerin.
159 Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsurteil auf diesem Rechtsfehler beruht (§ 545 Abs. 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat eine Reihe von Passagen wegen detailarmer Darstellung vom Unterlassungsgebot ausgenommen.
160 Die Revision der Klägerin ist unbegründet, soweit sie sich dagegen richtet, dass das Berufungsgericht einen Unterlassungsanspruch der Klägerin aus § 1004 Abs. 1 BGB analog in Verbindung mit dem postmortalen Persönlichkeitsrecht des Erblassers im Verhältnis zum Beklagten zu 1 vollständig und im Verhältnis zur Beklagten zu 3 teilweise verneint hat.
161 Das Berufungsgericht hat mit Blick auf den Beklagten zu 1 angenommen, bei den aus vertragsrechtlicher Sicht zulässigen Passagen liege eine Lebensbildverfälschung oder Verletzung des allgemeinen Achtungsanspruchs des Erblassers fern, und es fehle auch jegliches Vorbringen der Klägerin dazu. Auf das Vorliegen weiterer Fehlzitate über die im Vorverfahren bereits beanstandeten 116 Buchpassagen hinaus komme es im Verhältnis zum Beklagten zu 1 nicht an, weil diesem die Wiedergabe vermeintlicher wörtlicher Äußerungen des Erblassers bereits vertraglich in vollem Umfang untersagt sei.
162 Die Klägerin könne sich nicht mit Erfolg auf den verklammernden Gesichtspunkt einer groben Verfälschung des Lebensbilds des Erblassers und der Verletzung seines allgemeinen Achtungsanspruchs stützen, der als "einheitlicher Klageantrag" ein Gesamtverbot des Buchs trage. Eine grobe Entstellung des Lebensbilds des Erblassers ergebe sich insbesondere nicht aus der Auswahl derber und gegenüber dritten Personen verletzender Äußerungen des Erblassers, weil aus dem Gesamtduktus des Buchs ohne Weiteres klar werde, dass die wiedergegebenen Zitate nur einen kleinen Teil der vielstündigen Äußerungen des Erblassers auf den im Buch beschriebenen 200 Audiokassetten darstellen könnten. Schon mit Blick auf die Gliederung des Buchs entstehe jedenfalls in weiten Teilen nicht der Eindruck, der Erblasser habe sich wie bei einer "Schimpftirade" in einem einheitlichen Redefluss boshaft geäußert. Es werde auch kein unzutreffender Eindruck vom Geschehen und von den Memoirenarbeiten erzeugt. Für den Rezipienten sei klar erkennbar, dass es um die Wiedergabe der eigenen Eindrücke des Beklagten zu 1 gehe. Einzelne überzogene Wertungen und etwaige Ungenauigkeiten im Detail begründeten noch keine Lebensbildverfälschung. Allenfalls bestehe die Möglichkeit, Einzelpassagen konkret anzugreifen, wie im Vorverfahren zu Inhalts-, Stimmungsbild- und Kontextverfälschungen geschehen.
163 Ob eine grobe Lebensbildverfälschung anzunehmen wäre und diese ein Gesamtverbot tragen könnte, wenn die Zitate oder im Buch gemachte Angaben zu Stimmungsbild, Lautstärke und Tonlage des Erblassers zumindest zu weiten Teilen unzutreffend wären, bedürfe aus prozessualen Gründen keiner Entscheidung. Nachdem die vorherige Geldentschädigungsklage auf 116 Passagen des Buchs gestützt worden sei, habe die Klägerin nunmehr pauschal nahezu alle weiteren Inhalte des Buchs streitig gestellt und damit den Anwendungsbereich des § 186 StGB beziehungsweise § 189 StGB überdehnt. Außerhalb dieses Bereichs liege die Darlegungs- und Beweislast für angeblich unwahre Tatsachenbehauptungen (auch in Form von Fehlzitaten) bei der Klägerin. Zwar wäre bei einem konkreten Angriff der Klägerin von einer sekundären Darlegungslast der Beklagten auszugehen. Das pauschale Streitigstellen des gesamten Buchs durch die Klägerin ohne konkrete Betrachtung einzelner Passagen sei aber nicht ausreichend, so dass prozessual von wahren Zitaten und auch sonst wahren Tatsachenbehauptungen auszugehen sei. Daran ändere nichts, dass die Klägerin behaupte, den Großteil der Originaltonbänder nicht mehr abhören zu können. Zu einer etwaigen Beweisvereitelung habe sie lediglich Vermutungen geäußert.
164 Ungeachtet ihres unzureichenden Sachvortrags sei die Klägerin auch beweisfällig geblieben. Sie habe nicht etwa die Parteivernehmung des Beklagten zu 1 beantragt oder Zeugenbeweis durch dessen Schwester als Transkriptionskraft für die Unrichtigkeit bestimmter Passagen angeboten. Auch ein direkt auf (vermeintliche) konkrete digitale Audiodaten bezogener Beweisantritt zu einzelnen Passagen des Buches fehle. Selbst wenn man von einem stillschweigenden Beweisangebot in zweiter Instanz ausgehen würde, sei nicht ersichtlich, weswegen dies trotz § 531 Abs. 2 ZPO noch zuzulassen sein sollte. Für eine Vorlageanordnung nach § 144 ZPO bestehe weiterhin kein Anlass.
165 Es entstehe auch kein grob falscher Eindruck mit frei erfundener Stimmungslage dahingehend, dass der Erblasser "Memoiren der Rache" habe schreiben wollen. Die Darstellung der Memoirenarbeit in dem Buch bewirke ebenfalls keine Lebensbildverfälschung. Dies stelle sich nicht als "inoffizielle Fortsetzung" der vorherigen Publikationen dar. Schließlich sei auch der allgemeine Achtungsanspruch des Erblassers nicht verletzt. In einer Gesamtschau sei das Maß nicht erreicht, das für die Annahme einer die Menschenwürde des Erblassers verletzenden Herabwürdigung oder Erniedrigung erforderlich wäre.
166 Gegenüber der Beklagten zu 3 stünden der Klägerin in geringem Umfang Unterlassungsansprüche zu, die sich weitgehend auf die sprachlich untrennbare Einkleidung bereits im Vorverfahren rechtskräftig untersagter Zitate bezögen. Im Übrigen seien keine weiteren Fehlzitate, andere unwahre oder bewusst unvollständige Tatsachenbehauptungen oder diesen gleichstehende, bewusst unvollständige Tatsachenmitteilungen oder zu postmortalen Abwehransprüchen führende unzulässige Bewertungen feststellbar. Das pauschale Vorbringen der Klägerin sei prozessual unzureichend und könne keine weitergehende sekundäre Darlegungslast der Beklagten zu 3 zu den gesamten Buchpassagen oder zumindest allen tatsächlichen Angaben darin auslösen. Hinsichtlich eines "einheitlichen Klageantrags" gelte das zum Beklagten zu 1 Ausgeführte entsprechend. Es bestehe kein Anlass für eine gerichtliche Vorlageanordnung oder Verfahrensaussetzung.
167 Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei den Schutzumfang des postmortalen Persönlichkeitsrechts bestimmt.
168 Träger des aus Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG herzuleitenden allgemeinen Persönlichkeitsrechts kann nur eine lebende Person sein. Kein Ende mit dem Tod findet hingegen die der staatlichen Gewalt in Art. 1 Abs. 1 GG auferlegte Verpflichtung, alle Menschen vor Angriffen auf die Menschenwürde zu schützen. Der daraus resultierende Schutz des postmortalen Persönlichkeitsrechts ist aber nicht identisch mit den Schutzwirkungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Geschützt ist bei Verstorbenen zum einen der allgemeine Achtungsanspruch, der dem Menschen kraft seines Personseins zusteht. Der Verstorbene wird danach insbesondere davor bewahrt, herabgewürdigt oder erniedrigt zu werden. Schutz genießt aber auch der sittliche, personale und soziale Geltungswert, den die Person durch ihre eigene Lebensleistung erworben hat, weshalb insbesondere das fortwirkende Lebensbild des Verstorbenen geschützt ist. Der durch die Lebensstellung erworbene Geltungsanspruch und das entsprechende Lebensbild des Verstorbenen dürfen nicht grob entstellt werden; ein bloßes In-Frage-Stellen des Geltungsanspruchs genügt für eine Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts allerdings nicht (vgl. BGH, GRUR 2022, 407 [juris Rn. 20]; BGH, Beschluss vom 8. Januar 2025 - XII ZB 549/23, NJW-RR 2025, 515 [juris Rn. 18], jeweils mwN).
169 Das Unterschieben oder die unrichtige, verfälschte oder entstellte Wiedergabe von Äußerungen eines Verstorbenen können - als unwahre Tatsachenbehauptungen - dessen postmortales Persönlichkeitsrecht verletzen, wenn die Fehlzitate nach Qualität und/oder Quantität das Lebensbild des Verstorbenen grob entstellen (vgl. BGH, GRUR 2022, 407 [juris Rn. 23 bis 26]). Die Annahme einer groben Lebensbildentstellung kommt auch außerhalb des Bereichs von Fehlzitaten in Betracht, bedarf aber hinreichend konkreter tatsächlicher Feststellungen (vgl. BGH, GRUR 2022, 407 [juris Rn. 132 bis 138]).
170 Für eine Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts unter dem Gesichtspunkt des allgemeinen Achtungsanspruchs reicht eine Beeinträchtigung der Ehre und sozialen Anerkennung nur dann aus, wenn sie ein Maß einer die Menschenwürde verletzenden Herabwürdigung oder Erniedrigung erreicht (vgl. BGH, GRUR 2022, 407 [juris Rn. 139]).
171 Soweit sich die Revision der Klägerin auf Rechtsprechung zur Verwertung von Tonbandaufnahmen beruft (BGH, Urteil vom 13. Oktober 1987 - VI ZR 83/87, NJW 1988, 1016 [juris Rn. 13]), übersieht sie, dass die von ihr genannte Entscheidung zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht Lebender ergangen ist, vorliegend aber das eingeschränkt geschützte (vgl. Rn. 168) postmortale Persönlichkeitsrecht in Rede steht.
172 Ohne Erfolg rügt die Revision der Klägerin, das Berufungsgericht habe mit Blick auf das Leserverständnis einen unzutreffenden Prüfungsmaßstab angelegt.
173 Maßgeblich für die Deutung einer Äußerung ist weder die subjektive Absicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis des von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums hat. Ausgehend vom Wortlaut - der allerdings den Sinn nicht abschließend festlegen kann - und dem allgemeinen Sprachgebrauch sind bei der Deutung der sprachliche Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und die Begleitumstände, unter denen sie fällt, zu berücksichtigen, soweit diese für das Publikum erkennbar sind. Zur Erfassung des vollständigen Aussagegehalts muss die beanstandete Äußerung stets in dem Gesamtzusammenhang beurteilt werden, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden. Fernliegende Deutungen sind auszuschließen (st. Rspr.; vgl. nur BVerfG, NJW 2024, 1868 [juris Rn. 31]; BGHZ 244, 279 [juris Rn. 20], jeweils mwN; zum hiervon abweichenden Maßstab für die Frage, wann von einem Fehlzitat auszugehen ist, vgl. BGH, GRUR 2022, 407 [juris Rn. 25]). Bei einer mehrdeutigen Äußerung reicht es für den Unterlassungsanspruch, wenn sie in einer der nicht fernliegenden Deutungsvarianten das allgemeine Persönlichkeitsrecht des von ihr Betroffenen verletzt (vgl. BGHZ 244, 279 [juris Rn. 21] mwN). Die Sinnermittlung von Äußerungen unterliegt in vollem Umfang der Nachprüfung durch das Revisionsgericht (vgl. BGHZ 244, 279 [juris Rn. 22] mwN).
174 Entgegen der Auffassung der Revision der Klägerin durfte das Berufungsgericht die Sinndeutung der in dem Buch enthaltenen Äußerungen selbst und ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens vornehmen. Das Buch richtet sich an das allgemeine Publikum, so dass die Mitglieder des Berufungssenats ohne Weiteres zum angesprochenen Leserkreis gehören (vgl. auch BGH, GRUR 2025, 1935 [juris Rn. 55] - Preisänderungsregelung II). Es stellt auch keine Abweichung im rechtlichen Maßstab dar, dass das Berufungsgericht an einigen Stellen - allein sprachlich - verkürzend auf die Sicht eines Durchschnittslesers oder -publikums abgestellt hat.
175 Das Berufungsgericht hat den von ihm angenommenen (Gesamt-)Eindruck des Buchs auf das unvoreingenommene und verständige Durchschnittspublikum auch nicht bloß behauptet, sondern nachvollziehbar und zutreffend begründet. Es hat sich damit weitgehend an die Beurteilung des Bundesgerichtshofs im vorherigen Rechtsstreit zwischen der Klägerin und den Beklagten zu 1 und zu 3 angelehnt (BGH, GRUR 2022, 407 [juris Rn. 134 bis 138]). Ein als Verletzung von § 286 ZPO beachtliches Übergehen von Vorbringen der Klägerin ist nicht erkennbar.
176 Das Berufungsgericht hat entgegen der Rüge der Revision der Klägerin die Darlegungs- und Beweislast für einen Eingriff in das postmortale Persönlichkeitsrecht des Erblassers zu Recht nach allgemeinen Grundsätzen der Klägerin zugewiesen und keine Beweislastumkehr zu Lasten der Beklagten zu 1 und zu 3 angenommen.
177 Die Revision der Klägerin macht geltend, das Berufungsgericht hätte den Anwendungsbereich des § 186 StGB (üble Nachrede) beziehungsweise § 189 StGB (Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener) für eröffnet halten und deswegen mit Blick auf die von der Klägerin konkret benannten Passagen eine Beweislastumkehr zu Lasten der Beklagten für das Vorliegen wahrer Tatsachenbehauptungen über den Erblasser annehmen müssen. Es habe dafür eine zu hohe Schwelle angesetzt; die Beweislastumkehr greife bereits dann ein, wenn eine Behauptung in erheblichem Maß geeignet sei, den Betroffenen in seiner Ehre und seinem Persönlichkeitsrecht zu verletzen (Verweis auf BGH, Urteil vom 30. Januar 1996 - VI ZR 386/94, NJW 1996, 1131 [juris Rn. 28]). Hiermit dringt sie nicht durch.
178 Nach § 186 StGB wird bestraft, wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist. § 189 StGB bestraft die Verunglimpfung des Andenkens eines Verstorbenen. Nach der in das Zivilrecht transformierten Beweislastregel des § 186 StGB obliegt es - in ihrem Anwendungsbereich - dem Äußernden, die Wahrheit der von ihm verbreiteten Äußerung darzulegen und zu beweisen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 [juris Rn. 24]; Urteil vom 27. April 2021 - VI ZR 166/19, NJW 2021, 3334 [juris Rn. 20], jeweils mwN). Nichts anderes gilt für den Tatbestand des § 189 StGB, der - neben Werturteilen - auch Tatsachenbehauptungen erfasst und eine besonders schwere Kränkung des Verstorbenen voraussetzt (vgl. MünchKomm.StGB/Regge/Pegel, 5. Aufl., § 189 Rn. 20 mwN).
179 Das Berufungsgericht ist von diesen Grundsätzen ausgegangen. Soweit es sich ergänzend auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts München (ZUM-RD 2003, 577) bezogen hat, liegt darin keine unzulässige Verengung des Anwendungsbereichs von § 186 StGB auf Tatsachenbehauptungen, die ähnlich gravierend sind wie die Behauptung der Teilnahme an antisemitischen Übergriffen. Ohnehin muss im Bereich des postmortalen Persönlichkeitsrechtsschutzes auch bei Tatsachenbehauptungen, die noch zu Lebzeiten des Betroffenen geschehen sind, die Schwelle des § 189 StGB überschritten sein. Nur so entsteht ein Gleichlauf zwischen den materiell-rechtlichen Anforderungen und der Beweislastverteilung.
180 Die Revision der Klägerin benennt bereits keine Passage des Buchs, bei der aus ihrer Sicht zu Gunsten der Klägerin eine Beweislastumkehr hätte eingreifen müssen. Unabhängig davon hat das Berufungsgericht eine Beweislastumkehr zu Recht abgelehnt.
181 Im Verhältnis zum Beklagten zu 1 ist die Beweislastverteilung mit Blick auf die von der Klägerin konkret beanstandeten Passagen nicht entscheidungserheblich geworden. Insoweit hat das Berufungsgericht angenommen, dass ihm die Wiedergabe vermeintlicher wörtlicher Äußerungen des Erblassers bereits vertraglich in vollem Umfang untersagt sei und eine Lebensbildverfälschung oder Verletzung des allgemeinen Achtungsanspruchs durch unter dem Aspekt des Vertragsrechts erlaubte Äußerungen fernliege. Das greift die Revision nicht an und lässt auch keinen Rechtsfehler erkennen.
182 Auch im Verhältnis zur Beklagten zu 3 ist es mit Blick auf den Beibringungsgrundsatz nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht keinen Raum für eine Beweislastumkehr gesehen hat. Im Ausgangspunkt hat das Berufungsgericht die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen unwahrer Tatsachenbehauptungen bei der Klägerin gesehen und allenfalls eine sekundäre Darlegungslast der Beklagten zu 3 für möglich gehalten. Dass es im Bereich des § 189 StGB zu einer Umkehr der Darlegungs- und Beweislast kommen kann, hat das Berufungsgericht erkannt, die Klägerin aber auch insoweit - zumal mit Blick auf den Umfang der beanstandeten Passagen - nicht von jeglichen Darlegungsanforderungen befreit gesehen. Soweit substantiiertes wechselseitiges Vorbringen streitig geblieben ist, hat sich das Berufungsgericht mit der Frage der Beweislastverteilung befasst, eine Beweislastumkehr aber rechtsfehlerfrei abgelehnt.
183 Das auf ein Gesamtverbot des Buchs zielende Vorbringen der Klägerin unter dem Aspekt eines "einheitlichen Klageantrags" hat das Berufungsgericht für zu pauschal gehalten. Insbesondere hat es eine umfassende Umkehr der Darlegungs- und Beweislast zu ihren Gunsten aufgrund einer Verklammerung der zahlreichen beanstandeten Passagen abgelehnt. Auch dies lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
184 Die Revision der Klägerin rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht hätte eine Vorlageanordnung nach § 144 ZPO hinsichtlich (etwaig) beim Beklagten zu 1 verbliebener Aufnahmen der "Memoirengespräche" mit dem Erblasser treffen müssen.
185 Nach § 144 Abs. 1 Satz 2 ZPO kann das Gericht zum Zweck der Einnahme des Augenscheins einer Partei oder einem Dritten die Vorlegung eines in seinem Besitz befindlichen Gegenstandes aufgeben und hierfür eine Frist setzen. Die Anordnung steht im pflichtgemäßen Ermessen und kann auch nur hinsichtlich der Ausübung des Ermessens vom Revisionsgericht überprüft werden. Durch die Möglichkeit, die Vorlage eines Augenscheinobjekts von Amts wegen anzuordnen, sind die Parteien aber nicht von ihrer Darlegungs- und Beweislast befreit (zu § 144 Abs. 1 Satz 1 ZPO vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 2014 - X ZR 13/14, RRa 2015, 144 [juris Rn. 34]; Urteil vom 27. Februar 2019 - VIII ZR 255/17, NJW-RR 2019, 719 [juris Rn. 18]). § 144 ZPO gibt dem Gericht nicht die Befugnis, unabhängig von einem schlüssigen Vortrag zum Zwecke der Informationsgewinnung einen Gegenstand vorlegen zu lassen (Zöller/Greger, ZPO, 36. Aufl., § 142 Rn. 7, § 144 Rn. 1). Durch § 144 ZPO wird keine (unzulässige) Ausforschung der von einer richterlichen Anordnung betroffenen Partei oder des Dritten bezweckt (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 14/6036, S. 120). Von diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht ausgegangen.
186 Das Berufungsgericht hat den Erlass einer Vorlageanordnung abgelehnt. Hinsichtlich der Beklagten zu 3 sei ein eigener Besitz an Audiofiles schon nicht ausreichend vorgetragen. Gegen den Beklagten zu 1 bestünden zwar titulierte materiell-rechtliche Herausgabeansprüche. Die Klägerin hätte aber den Rechtsstreit selbst durch konkrete Beweisanträge bereits ab Klageeinreichung konzentrierter und im Einklang mit dem Beibringungsgrundsatz steuern können. Auf die bereits im Vorverfahren genannten Regelungen habe nicht nochmals hingewiesen werden müssen. Im Übrigen habe die Klägerin ihre unterstellte Beweisnot jedenfalls teilweise mitzuverantworten. Sie habe die Vollstreckung des Auskunftstitels des Landgerichts Köln vom 27. April 2017 (14 O 286/14) nicht zeitlich forciert und konzentriert betrieben. Darauf komme es jedoch nicht entscheidend an, weil jedenfalls Mitte Juni 2018 Auskunft erteilt gewesen sei. Ab dann hätte die Klägerin den vom Beklagten zu 1 eingeräumten Besitzstand zum Gegenstand eines genügend bestimmten Herausgabeverlangens machen können. In erster Instanz des vorliegenden Rechtsstreits hätte sie dann konkretere Beweisanträge formulieren, Aussetzung beantragen oder fallbezogen etwaige Fragen einer Beweisvereitelung thematisieren können. Ihre Ansicht, bei einer Stufenklage seien die Stufen zwingend (nacheinander) abzuarbeiten, treffe wegen der Möglichkeit eines Teilurteils nicht zu, der sich das Landgericht kaum verschlossen hätte. Denkbar wäre auch eine Abtrennung des konkretisierbaren Herausgabeteils nach § 145 ZPO gewesen.
187 Die Revision der Klägerin macht geltend, die Klägerin habe weitgehend keine Kenntnis vom Inhalt der vom Erblasser zwischen 1999 und 2003 auf Tonband gesprochenen Lebenserinnerungen, obwohl sie daran - unabhängig vom eingesetzten Speicherungsmedium - allein berechtigt sei. Dies erschwere ihr die Darlegung und Beweisführung bezüglich der Wahrheit der in dem Buch aufgestellten Behauptungen. Die vom Beklagten zu 1 herausgegebenen Tonbänder deckten nur einen Teil der gesamten Aufzeichnungen ab und seien zu circa 80 % gelöscht gewesen. Die Klägerin habe ihre Beweisnot auch nicht selbst zu verantworten. Die Vollstreckung der Herausgabe einer vollständigen Kopie der Tonbandaufzeichnungen habe sie zeitlich forciert und konzentriert vorangetrieben. Verzögerungen lägen auf Seiten des Gerichts, auch des Berufungssenats im angesprochenen Zwangsgeldverfahren. Das Berufungsgericht hätte vor der Ablehnung einer Vorlageanordnung wegen Versäumnissen der Klägerin in einem anderen Verfahren einen Hinweis erteilen und Gelegenheit zur Stellungnahme geben müssen. Die Mitglieder des Berufungssenats seien voreingenommen und deswegen von der Klägerin wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt worden. Das Berufungsgericht habe verkannt, dass das Verhalten des Beklagten zu 1 auf eine Beweisvereitelung hinauslaufe.
188 Das Berufungsgericht hat eine Vorlageanordnung zu Recht abgelehnt.
189 Die Rügen der Revision der Klägerin sind bereits nicht hinreichend ausgeführt. Sie setzen sich nur unvollständig mit den Ausführungen des Berufungsgerichts auseinander. Dieses hat unter anderem weitere konkrete Beweisantritte bereits ab Klageerhebung, spätestens aber noch in erster Instanz ab Erteilung der Auskunft durch den Beklagten zu 1 für möglich gehalten. Hierauf geht die Revision nicht hinreichend ein, sondern verweist stattdessen weitgehend auf Versäumnisse der Gerichte und des Beklagten zu 1.
190 Unabhängig davon hat das Berufungsgericht seine Hinweispflicht (§§ 525, 139 ZPO) nicht verletzt. Auf Versäumnisse bei der Vollstreckung des Auskunftstitels des Landgerichts Köln vom 27. April 2017 (14 O 286/14, juris) hat das Berufungsgericht nicht entscheidend abgestellt. Eine Hinweispflichtverletzung ist auch nicht ersichtlich. Es war ausreichend, dass das Berufungsgericht auf seine bereits im Vorverfahren erteilten Hinweise und die dortige Ablehnung einer Vorlageanordnung verwiesen und in diesem Rechtsstreit einen ausführlichen Auflagen- und Hinweisbeschluss erlassen hat.
191 Das Berufungsgericht hat eine Vorlageanordnung ermessenfehlerfrei abgelehnt. Es hat den - in der Revisionsbegründung nochmals bekräftigten - Ansatz der Klägerin, erst in den Besitz einer vollständigen Version der Tonbandaufnahmen zu gelangen und dann zu deren Inhalten vortragen zu wollen, für nicht prozessordnungsgemäß befunden. Dafür hat es sich in vertretbarer Weise auf eine Gesamtschau der der Klägerin zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten gestützt.
192 Die Revision der Klägerin rügt ohne Erfolg einen Widerspruch in der Entscheidung des Berufungsgerichts zwischen dem Rechtsverhältnis der Klägerin zum Beklagten zu 1 und zur Beklagten zu 3.
193 Sie beanstandet, dass das Berufungsgericht dem Beklagten zu 1 die - nicht als Zitat des Erblassers ausgewiesene - Textpassage
"Auf dem rechten Auge dagegen gibt er sich aus Überzeugung blind. Dabei waren die Anzeichen für neonazistischen Terror auch in der Zeit seiner Kanzlerschaft alarmierend genug. Kohl aber spricht ins Mikrophon: [...] Die Antwort ist schon in den neunziger Jahren nicht eben schwierig: mitten in der frisch vereinten Republik, in Hünxe, Solingen und Hoyerswerda."
nicht verboten habe, weil es sich um eine vom Inhalt der "Memoirengespräche" klar zu trennende Würdigung durch den Beklagten zu 2 als Autor dieses Kapitels handele. Dazu habe sich das Berufungsgericht in einen Widerspruch gesetzt, indem es die Passage gegenüber der Beklagten zu 3 als untrennbar verbunden mit dem Fehlzitat wegen einer Kontextverfälschung verboten habe. Im vorherigen Rechtsstreit seien die Beklagten zu 1 und zu 3 wegen dieser Einbettung zur Unterlassung hinsichtlich des oben mit "[...]" ausgelassenen Zitats
Warum wird denn jetzt dauernd die Gefahr von rechts beschworen? Irgendwelche Bänkelsänger rotten sich zusammen und machen ein Konzert gegen rechts.
verurteilt worden.
194 Mit dieser Rüge dringt die Revision nicht durch.
195 Es trifft zwar zu, dass der Bundesgerichtshof die Verurteilung zur Unterlassung hinsichtlich des genannten Zitats auf seine Einbettung in die oben wiedergegebenen Sätze gestützt hat, die die Klägerin in diesem Rechtsstreit angreift. Zur Begründung hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, tatsächlich habe der Erblasser die zitierten Sätze in Bezug auf die Frage getätigt, ob die Partei der Republikaner zu einer Abwanderung von CDU-Wählern geführt habe. Dem verständigen Leser werde durch die Einleitung und den Nachsatz suggeriert, der Erblasser habe mit der wiedergegebenen Aussage Anzeichen für neonazistischen Terror in Deutschland aus Überzeugung verleugnet (vgl. BGH, GRUR 2022, 407 [juris Rn. 66]).
196 Daraus entsteht jedoch kein Präjudiz für die Beurteilung der Einbettung selbst, die die Klägerin in diesem Rechtsstreit nicht im Verbund mit dem Zitat, sondern isoliert angreift. Das Zitat stellt nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs im vorausgegangenen Rechtsstreit ein vom Erblasser getätigtes, also wahres Zitat dar, das allein aufgrund einer verfälschenden Kontextualisierung als Fehlzitat eingestuft und deswegen verboten wurde (vgl. BGH, GRUR 2022, 407 [juris Rn. 66]). Obwohl die Wendung "aus Überzeugung" auf einen Tatsachenkern hindeutet, handelt es sich im Schwerpunkt um eine journalistische Wertung, die auch bei zutreffender Kontextualisierung des Zitats so hätte vorgenommen werden dürfen.
197 Ohne Erfolg rügt die Revision der Klägerin, jedenfalls in Bezug auf die Passage, der Erblasser habe "aus Überzeugung" Anzeichen für neonazistischen Terror in Deutschland verleugnet, hätte das Berufungsgericht den Schutzbereich des § 186 StGB für eröffnet ansehen und die Darlegungs- und Beweislast den Beklagten zuschreiben müssen. Sie gibt die Einbettung des Zitats in verkürzter und verfälschender Weise wieder, weil sich "aus Überzeugung" auf die zuvor und danach stehenden Worte "auf dem rechten Auge dagegen gibt er sich ... blind" bezieht. Dies überschreitet nicht die für den Streitfall einschlägige Schwelle des § 189 StGB, nach der eine besonders schwere Kränkung des Verstorbenen erforderlich ist (vgl. bereits Rn. 178).
198 Daher erweist sich insoweit die Verurteilung der Beklagten zu 3 als rechtsfehlerhaft, die das Berufungsurteil aber nicht mit einem Rechtsmittel angegriffen hat.
199 Etwaige zu Lasten der Klägerin gehende Diskrepanzen zwischen der Verurteilung des Beklagten zu 1 und der Beklagten zu 3 zur Unterlassung wegen Eingriffs in das postmortale ideelle Persönlichkeitsrecht zeigt die Revision der Klägerin nicht auf und sind auch nicht ersichtlich. Soweit der unterschiedliche Verbotsumfang mit Blick auf die Beklagten zu 1 und zu 3 aus der Verwirklichung unterschiedlicher Anspruchsgrundlagen - vertraglicher Unterlassungsanspruch einerseits, gesetzlicher Unterlassungsanspruch andererseits - resultiert, folgt dies ohnehin aus der allein den Beklagten zu 1 bindenden vertraglichen Geheimhaltungspflicht.
200 Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg, soweit sie sich gegen die Abweisung der Stufenklage im Verhältnis zur Beklagten zu 3 richtet. Auch die Beklagte zu 3 hat nicht in die vermögenswerten Bestandteile des Persönlichkeitsrechts des Erblassers eingegriffen; andere zur Gewinnabschöpfung führende Anspruchsgrundlagen sind ebenso wenig verwirklicht (vgl. hierzu bereits Rn. 111 bis 150). Der Klägerin nachteilige Rechtsfehler bei der Beurteilung von Einzelzitaten rügt die Revision der Klägerin nicht und sind auch nicht ersichtlich.
201 Die Revision des Beklagten zu 1 führt zur Abweisung des gegen ihn gerichteten Auskunftsantrags. Hingegen bleibt die Revision der Klägerin mit Blick auf die Abweisung der gegen die Beklagte zu 3 gerichteten Stufenklage ohne Erfolg (dazu C I). Darüber hinaus ist auch die gegen den Beklagten zu 1 gerichtete Stufenklage insgesamt abzuweisen (dazu C II). Die Abweisung der Zwischenfeststellungwiderklage des Beklagten zu 1 gegen die Klägerin hat Bestand (dazu C III). Im Umfang der Abweisung des Unterlassungsantrags der Klägerin gegen den Beklagten zu 1 ist die Sache in Bezug auf beide Beklagte an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Revision des Beklagten zu 1 gegen seine Verurteilung zur Unterlassung ist hingegen zurückzuweisen (dazu C IV).
202 Auf die Revision des Beklagten zu 1 ist das Berufungsurteil aufzuheben, soweit er zur Auskunft verurteilt worden ist. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind und die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Klage ist insoweit abzuweisen. Der von der Klägerin gegen den Beklagten zu 1 geltend gemachte Auskunftsanspruch besteht nicht, weil es bereits dem Grund nach an einem auf Gewinnabschöpfung gerichteten Schadensersatzanspruch wegen der Veröffentlichung des Buchs fehlt. Aus demselben Grund ist die Revision der Klägerin zurückzuweisen, soweit sie sich gegen die Abweisung ihrer gegen die Beklagte zu 3 gerichteten Stufenklage richtet.
203 Der Senat kann auch die gegen den Beklagten zu 1 erhobene Stufenklage insgesamt abweisen, obwohl in der Revisionsinstanz nur ein Teil davon angefallen ist.
204 § 563 Abs. 3 ZPO bringt den allgemeinen prozessrechtlichen Grundsatz, von einer Zurückverweisung abzusehen, wenn der Rechtsstreit bereits zur Endentscheidung reif ist, im Revisionsrecht zur Geltung. Das Revisionsgericht kann auf die sachliche Berechtigung der Klage eingehen, wenn das Berufungsurteil einen Sachverhalt ergibt, der für die rechtliche Beurteilung eine verwertbare tatsächliche Grundlage bietet, und bei Zurückverweisung der Sache ein anderes Ergebnis nicht möglich erscheint (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 2017 - V ZR 19/16, WM 2018, 1714 [juris Rn. 43] mwN, insoweit in BGHZ 216, 83 nicht abgedruckt; BGH, Urteil vom 13. November 2025 - IX ZR 127/24, NJW 2026, 828 [juris Rn. 94]). Ergibt die aufgrund der zulässigen Revision anzustellende Prüfung, dass die materiell-rechtliche Untersuchung der Beziehungen der Parteien zu einem endgültigen und abschließenden Ergebnis führt, könnte auch das Berufungsgericht nach Zurückverweisung der Sache bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu keinem anderen rechtlichen Ergebnis gelangen (vgl. BGH, Urteil vom 31. Januar 1996 - VIII ZR 324/94, WM 1996, 822 [juris Rn. 21]; BGH, NJW 2026, 828 [juris Rn. 94]).
205 Da der Auskunftsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten zu 1 aus Gründen zu verneinen ist, die auch ihren weiteren im Rahmen der Stufenklage verfolgten Ansprüchen die Grundlage entziehen, macht der Senat von der ihm in diesem Fall zustehenden Befugnis Gebrauch, die Stufenklage in vollem Umfang durch Endurteil abzuweisen (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 2017 - II ZR 179/16, NJW 2017, 2675 [juris Rn. 23] mwN; Zöller/Greger aaO § 254 Rn. 14).
206 Die Revision des Beklagten zu 1 gegen die Abweisung seiner Zwischenfeststellungswiderklage ist zurückzuweisen. Insoweit liegt kein Verstoß gegen das Teilurteilsverbot vor (vgl. Rn. 53). Als kontradiktorisches Gegenteil erwächst damit die Feststellung in Rechtskraft, dass dem Beklagten zu 1 dem Grund nach eine vertragliche Geheimhaltungspflicht gegenüber der Klägerin als Alleinerbin des Erblassers obliegt (zum Umfang der Rechtskraft vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2018 - I ZR 114/17, NJW 2019, 1610 [juris Rn. 27] mwN).
207 Auf die Revision der Klägerin ist das Berufungsurteil aufzuheben, soweit zu ihrem Nachteil über den Unterlassungsantrag entschieden worden ist. Die Revision des Beklagten zu 1 gegen seine Verurteilung zur Unterlassung ist hingegen zurückzuweisen.
208 Die Sache ist im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Es wird die von ihm bislang im Verhältnis der Klägerin zum Beklagten zu 1 für zulässig erachteten Passagen aufgrund der Vorgaben des Senats (vgl. Rn. 152 bis 159) neu zu würdigen haben.
209 Die Aufhebung ist insoweit auch auf das Verhältnis der Klägerin zur Beklagten zu 3 zu erstrecken. Das Berufungsgericht hat mit der Entscheidung über den Unterlassungsantrag gegen den Beklagten zu 1 und die Beklagte zu 3 ein unzulässiges Teilurteil erlassen (vgl. Rn. 52 bis 57). Zwar steht im wiedereröffneten Berufungsverfahren das Bestehen einer vertraglichen Geheimhaltungspflicht des Beklagten zu 1 dem Grund nach fest und ist das Berufungsgericht auch an die zur Aufhebung führende Rechtsauffassung des Revisionsgerichts gebunden (§ 563 Abs. 2 ZPO, vgl. auch BGH, Urteil vom 1. Juni 2017 - IX ZR 204/15, NJW-RR 2017, 1020 [juris Rn. 6 f. und 11 f.]). Das schließt eine abweichende ergänzende Würdigung der betroffenen Passagen aufgrund des postmortalen allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Erblassers allerdings nicht aus. Insoweit könnte sich die mit dem Teilurteilsverbot bezweckte Gefahr einander widersprechender Entscheidungen im wiedereröffneten Berufungsverfahren noch verwirklichen.
210 Im Übrigen führt der dem Berufungsgericht unterlaufene Verstoß gegen das Teilurteilsverbot nicht zur Aufhebung des Berufungsurteils. Wenn ein Teilurteil wegen der Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen unzulässig ist, hat das dagegen angerufene Rechtsmittelgericht dafür zu sorgen, dass es zu einer einheitlichen Entscheidung kommt (vgl. BGH, Urteil vom 19. November 1959 - VII ZR 93/59, NJW 1960, 339, 340; BeckOGK.ZPO/Stackmann, Stand 1. Januar 2026, § 538 Rn. 90). Ist die gegen den Beklagten zu 1 und die Beklagte zu 3 gerichtete Stufenklage rechtskräftig abgewiesen, kann es nicht mehr zu Widersprüchen über den Umfang der Verletzungshandlung zwischen der Beurteilung des Unterlassungsantrags und des Zahlungsantrags auf der letzten Stufe der Stufenklage kommen.
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