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VII ZR 201/23
VII ZR 201/23
Aktenzeichen
VII ZR 201/23
Gericht
BGH 7. Zivilsenat
Datum
28. Januar 2025
Dokumenttyp
Beschluss
Verfahrensgang
Zitiert von Urteilen
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten zu 1 und 3 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 19. Oktober 2023 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Beklagten zu 1 und 3 tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner. Die durch die Nebenintervention auf Beklagtenseite entstandenen Kosten tragen die Streithelfer selbst (§ 97 Abs. 1, § 100 Abs. 4 Satz 1, § 101 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: bis zu 440.000 €
Pamp Jurgeleit Graßnack
Borris Hannamann
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