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5 StR 519/24
5 StR 519/24
Aktenzeichen
5 StR 519/24
Gericht
BGH 5. Strafsenat
Datum
27. Januar 2025
Dokumenttyp
Beschluss
Verfahrensgang
Zitiert von Urteilen ECLI
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 15. Mai 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Soweit der Revisionsführer nunmehr beantragt hat, die erstinstanzliche Kostenentscheidung des Landgerichts zu korrigieren, weil sich der Nebenkläger dem Verfahren bislang nicht wirksam angeschlossen habe, fehlt es an einer zulässigen Kostenbeschwerde (§ 464 Abs. 3 StPO; vgl. auch Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 464 Rn. 20 ff. mwN).
Cirener Gericke Mosbacher
von Häfen Werner
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