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Aktenzeichen | VII ZR 181/23 |
Gericht | BGH 7. Zivilsenat |
Datum | 20. August 2024 |
Dokumenttyp | Beschluss |
Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 10. Juli 2024 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
1 Die Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) der Beklagten vom 29. Juli 2024 hat keinen Erfolg. Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können mit der Anhörungsrüge gegen einen Beschluss, mit dem eine Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen worden ist, nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch den Bundesgerichtshof gerügt werden (BGH, Beschluss vom 29. September 2021 - VII ZR 66/20 Rn. 2, juris). Derartige Verstöße des Senats gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegen nicht vor. Der Senat hat das Vorbringen der Beklagten im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zur Kenntnis genommen und in vollem Umfang bezüglich der geltend gemachten Zulassungsgründe geprüft, aber aus Rechtsgründen nicht für durchgreifend erachtet.
2 Von einer weiteren Begründung wird entsprechend § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen; die Gerichte sind nicht verpflichtet alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Dies gilt auch für die Entscheidung über die Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2010 - <gco-l-u>1 BvR 1382/10</gco-l-u>, NJW 2011, 1497, juris Rn. 24).
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