VIII ZR 185/25
VIII ZR 185/25
Aktenzeichen
VIII ZR 185/25
Gericht
BGH 8. Zivilsenat
Datum
05. Mai 2026
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 34. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 10. Juni 2025 wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Insbesondere soweit die Beschwerde im Hinblick auf unionsrechtliche Fragestellungen die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) geltend macht, ist für eine hierauf gestützte Zulassung der Revision kein Raum. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 45.170 €.

Entscheidungsgründe

1 Zur Begründung wird auf die Senatsbeschlüsse vom 25. Februar 2025 (VIII ZR 143/24, NJW 2025, 1268 Rn. 4 ff.) und vom 22. Juli 2025 (VIII ZR 5/25, NJW 2025, 3147 Rn. 4 ff.) sowie auf das Senatsurteil vom 7. Januar 2026 (VIII ZR 62/25, ZIP 2026, 166 Rn. 13 ff.) Bezug genommen. Ergänzend ist auszuführen:

1.
a)

2 Wie der Senat bereits deutlich gemacht hat, ist es beim Abschluss eines Fernabsatzvertrags in einer von der Muster-Widerrufsbelehrung in Teilen abweichenden Widerrufsbelehrung offenkundig nicht geboten, dort - zusätzlich zu einer auf der Internet-Seite des Unternehmers zugänglichen Telefonnummer - erneut eine Telefonnummer mitzuteilen, sofern in der Widerrufsbelehrung beispielhaft die Postanschrift sowie die E-Mail-Adresse des Unternehmers als Kommunikationsmittel genannt werden, ohne andere Kommunikationsmittel auszuschließen. Auch die von der Beschwerde nunmehr beanstandete Angabe mehrerer Telefonnummern auf der Internetseite der Beklagten schränkt die Widerrufsmöglichkeiten des Verbrauchers nicht etwa ein, sondern erweitert sie, worauf die Beschwerdeerwiderung zu Recht hinweist.

b)

3 Selbst wenn aber von einer Unvollständigkeit der Widerrufsbelehrung der Beklagten im Hinblick auf die fehlende Angabe einer Telefonnummer auszugehen wäre, stünde dies - woran ebenfalls keine vernünftigen Zweifel bestehen ("acte clair") - bei richtlinienkonformer Auslegung der Vorschrift des § 356 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 BGB dem Anlaufen der Widerrufsfrist unter den gegebenen Umständen nicht entgegen. Dies hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 25. Februar 2025 (VIII ZR 143/24, NJW 2025, 1268 Rn. 16-25) ausführlich begründet. Die Beschwerdeerwiderung weist zu Recht ergänzend darauf hin, dass es widersprüchlich wäre, im Anwendungsbereich der hier noch maßgeblichen Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (im Folgenden: Verbraucherkreditrichtlinie), in dem der Verbraucher in Anbetracht der wirtschaftlichen Bedeutung und der Langfristigkeit der entsprechenden Verträge besonders schutzwürdig erscheint, andere (höhere) Anforderungen an die rechtliche Relevanz eines Belehrungsmangels zu stellen als etwa beim Kauf eines Gebrauchsgegenstands im Fernabsatz, wie er von der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: Verbraucherrechterichtlinie) geregelt wird.

aa)

4 Ohne Erfolg führt die Beschwerde insoweit das Vorabentscheidungsersuchen des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 22. Oktober 2025 (I ZR 192/24, ZIP 2026, 111) an. Aufgrund der gleichgerichteten Zielrichtung der Pflichtangaben nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. h der Verbraucherrechterichtlinie zum Widerrufsrecht des Verbrauchers wie derjenigen nach Art. 10 Abs. 2 Buchst. p der Verbraucherkreditrichtlinie befürwortet das vorbezeichnete Vorabentscheidungsersuchen die Sichtweise des erkennenden Senats, auch für den (fehlenden) Beginn der vierzehntägigen Widerrufsfrist bei einer den Anforderungen des Art. 6 Abs. 1 Buchst. h der Verbraucherrechterichtlinie nicht genügenden Information darauf abzustellen, ob eine unvollständige oder fehlerhafte Information geeignet ist, sich auf die Befähigung des Verbrauchers, den Umfang seines Widerrufsrechts einzuschätzen, oder sich auf seine Entscheidung, den Vertrag zu schließen, auszuwirken und ihm gegebenenfalls die Möglichkeit zu nehmen, sein Widerrufsrecht unter im Wesentlichen denselben Bedingungen wie bei der Erteilung vollständiger und zutreffender Informationen auszuüben (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2025 - I ZR 192/24, aaO Rn. 25).

bb)

5 Gegenstand des vorgenannten Vorabentscheidungsersuchens ist die Frage, ob die vierzehntägige Widerrufsfrist des Art. 9 Abs. 1 der Verbraucherrechterichtlinie zu laufen beginnt, wenn der Unternehmer dem Verbraucher das Muster-Widerrufsformular nicht zur Verfügung gestellt hat. Diese Frage ist - wie die Beschwerdeerwiderung zutreffend ausführt - in der hier gegebenen Fallgestaltung nicht entscheidungserheblich, denn das Berufungsgericht hat positiv festgestellt, dass dem Kläger das Muster-Widerrufsformular ausgehändigt worden ist (siehe bereits das Senatsurteil vom 7. Januar 2026 - VIII ZR 62/25, ZIP 2026, 166 Rn. 32 - zu einer Fallgestaltung, in der das Berufungsgericht nicht festgestellt hat, dass dem Käufer des Fahrzeugs das Muster-Widerrufsformular nicht zur Verfügung gestellt worden wäre).

2.

6 Soweit die Beschwerde meint, dem Kläger werde durch die in Teilen von der Muster-Widerrufsbelehrung abweichende Widerrufsbelehrung sowohl hinsichtlich seiner Eigenschaft als Verbraucher als auch hinsichtlich der Frage der ausschließlichen Verwendung von Fernkommunikationsmitteln ein Subsumtionsrisiko aufgebürdet, verkennt sie, dass die Verwendung der Muster-Widerrufsbelehrung nicht verpflichtend ist. Die Muster-Widerrufsbelehrung in Anhang I Teil A der Verbraucherrechterichtlinie ist gemäß deren Art. 6 Abs. 4 den allgemeinen Vorgaben des Art. 6 Abs. 1 Buchst. h systematisch nachgelagert und schon deshalb nicht geeignet, den Inhalt einer Widerrufsbelehrung, die sich der Muster-Widerrufsbelehrung nicht oder nicht vollständig bedient, zu definieren (siehe Senatsbeschluss vom 25. Februar 2025 - VIII ZR 143/24, NJW 2025, 1268 Rn. 8). Die Ausführungen der Beschwerde erschöpfen sich im Wesentlichen in der Wiedergabe der vereinzelt gebliebenen Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Stuttgart. Dessen von der Beschwerdebegründung mehrfach in Bezug genommenes Urteil vom 11. März 2025 (6 U 57/24, juris) hat der Senat jedoch zwischenzeitlich aufgehoben, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden war, und die Klage des Käufers abgewiesen (Senatsurteil vom 7. Januar 2026 - VIII ZR 62/25, aaO).

3.

7 Wie der Senat ebenfalls wiederholt entschieden hat (Senatsbeschluss vom 22. Juli 2025 - VIII ZR 5/25, NJW 2025, 3147 Rn. 29; Senatsurteil vom 7. Januar 2026 - VIII ZR 62/25, aaO Rn. 37) und die Beschwerdeerwiderung erneut deutlich macht, führt ein etwaiger Belehrungsmangel hinsichtlich der Rücksendekosten nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung nicht zu einer Verlängerung der Widerrufsfrist des § 356 Abs. 3 Satz 1 BGB. Diese Bestimmung nimmt lediglich auf Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB Bezug und gerade nicht auf Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EGBGB. Dem entspricht auf unionsrechtlicher Ebene die Vorschrift des Art. 10 Abs. 1 der Verbraucherrechterichtlinie, die lediglich auf deren Art. 6 Abs. 1 Buchst. h verweist, nicht aber auf Art. 6 Abs. 1 Buchst. i.

4.

8 Entgegen der Auffassung der Beschwerde besteht danach offenkundig kein Zweifel, dass der Verbraucher durch die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände der gegebenen Fallgestaltung im Sinne von Erwägungsgrund 43 der Verbraucherrechterichtlinie insgesamt "angemessen informiert" wird.

Dr. Bünger    

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