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Aktenzeichen | VIII ZB 12/23 |
Gericht | BGH 8. Zivilsenat |
Datum | 08. Mai 2023 |
Dokumenttyp | Beschluss |
Die Erinnerung des Beschwerdeführers vom 26. April 2023 gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 19. April 2023 (Kassenzeichen 780023117436) wird zurückgewiesen.
1 Mit Beschluss vom 4. April 2023 hat der Senat die Rechtsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 27. Januar 2023 (2 W 6/23) auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Mit der Kostenrechnung vom 19. April 2023 wurden dem Beschwerdeführer Gerichtskosten in Höhe von 132 € zum Soll gestellt.
2 Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Erinnerung vom 26. April 2023.
3 Über die Erinnerung gegen den Kostenansatz (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) entscheidet gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG auch beim Bundesgerichtshof der Einzelrichter (BGH, Beschluss vom 3. Februar 2021 - IX ZR 93/20, juris Rn. 3 mwN).
4 Die zulässige Erinnerung bleibt in der Sache ohne Erfolg.
5 Mit dem Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG kann sich der Erinnerungsführer nur gegen den Kostenansatz selbst, also gegen die Verletzung des Kostenrechts und nicht gegen die Kostenbelastung der Partei als solche wenden (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2020 - VIII ZB 12/20, juris Rn. 5). Einwendungen gegen den - zutreffend aus Nr. 1826 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 des Gerichtskostengesetzes ermittelten - Kostenansatz erhebt der Beschwerdeführer vorliegend nicht.
6 Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
Dr. Böhm