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Aktenzeichen | VIa ZR 964/22 |
Gericht | BGH 6a. Zivilsenat |
Datum | 05. Februar 2024 |
Dokumenttyp | Beschluss |
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 3. Juni 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung selbstständig tragend darauf gestützt, der Kläger habe die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung und den diesbezüglichen Vorsatz der Beklagten nicht hinreichend dargelegt; zudem sei die EG-Typgenehmigung nicht dem Kläger erteilt worden. Diese Erwägungen standen vom Rechtsstandpunkt des Berufungsgerichts aus (auch) einem Anspruch des Klägers aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV entgegen. Die Nichtzulassungsbeschwerde legt insoweit einen durchgreifenden Zulassungsgrund nicht dar.
Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 30.000 €.
Fischer | Möhring | Krüger | ||
Wille | Liepin |