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Aktenzeichen | StB 9/26 |
Gericht | BGH 3. Strafsenat |
Datum | 03. März 2026 |
Dokumenttyp | Beschluss |
Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. Januar 2026 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
1 Vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main ist gegen den Angeklagten und weitere Mitangeklagte ein Strafverfahren unter anderem wegen des Vorwurfs der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung anhängig.
2 Der Generalbundesanwalt hat am 9. März 2023 das gegen den Angeklagten und weitere damalige Beschuldigte geführte Ermittlungsverfahren auf einen nunmehr gesondert Verfolgten erweitert. Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs hat mit Beschluss vom 15. März 2023 (1 BGs 440/23) die Durchsuchung von dessen Wohnräumen zum Zwecke der Sicherstellung näher beschriebener Beweismittel angeordnet. Die Durchsuchung ist am 22. März 2023 vollzogen worden. Dabei sind unter anderem zahlreiche Waffen, Waffenteile und Munition in Verwahrung genommen worden. Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs hat mit Beschluss vom 3. Mai 2023 (1 BGs 592/23) die vorläufige Sicherstellung der vorgenannten Gegenstände richterlich bestätigt.
3 Der Generalbundesanwalt hat im September 2023 das gegen den gesondert Verfolgten geführte Ermittlungsverfahren abgetrennt und Ende 2023 an die Generalstaatsanwaltschaft München abgegeben. Die Asservate sind an das Bayerische Landeskriminalamt überführt worden.
4 Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat das Oberlandgericht Frankfurt am Main durch Beschluss vom 16. Januar 2026 die beim gesondert Verfolgten aufgefundenen Gegenstände gemäß §§ 94, 98 StPO beschlagnahmt, weil sie als Beweismittel auch für dieses Verfahren von Bedeutung sein könnten. Hiergegen wendet sich der Angeklagte. Er macht im Wesentlichen geltend, er sei durch die Beschlagnahme beschwert, die Beweiswürdigung des Staatsschutzsenats sei rechtsfehlerhaft und die Anordnung verstoße gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
5 Das Oberlandesgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
6 Das gemäß § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 1 StPO statthafte Rechtsmittel ist gleichwohl unzulässig. Es fehlt an einem Rechtsschutzbedürfnis.
7 Ein Beschwerdeführer ist durch die von ihm angegriffene Entscheidung beschwert, wenn er von dieser nachteilig betroffen ist und deshalb ein Rechtsschutzinteresse geltend machen kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 2017 - 2 BvR 2312/17, StV 2018, 350, 352; BeckOK StPO/Cirener, 58. Ed., § 304 Rn. 10; LR/Matt, StPO, 26. Aufl., § 304 Rn. 41). Dabei ist die Möglichkeit einer Rechtsgutsbeeinträchtigung ausreichend, während ihr tatsächliches Vorliegen eine Frage der Begründetheit des Rechtsmittels ist (vgl. BGH, Beschluss vom 7. April 2020 - StB 8/20, NStZ-RR 2020, 171 mwN; KK-StPO/Zabeck, 9. Aufl., § 304 Rn. 28).
8 Hieran gemessen ist der Beschwerdeführer nicht beschwert. Ihm zustehende Rechte oder rechtlich geschützte Interessen, die durch die Beschlagnahmeanordnung beeinträchtigt sein könnten, sind auch unter Berücksichtigung seines eigenen Vortrags nicht zu erkennen. Die richterliche Maßnahme hat sich nicht gegen ihn gerichtet. Er war zudem nicht Eigentümer oder Gewahrsamsinhaber der betroffenen Gegenstände. Auch begründet weder seine Stellung als Angeklagter als solche noch die damit einhergehende potentielle Beweisbedeutung seine Beschwer (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Dezember 1992 - StB 16/92, BGHR § 94 StPO Beweismittel 2; LR/Menges, StPO, 27. Aufl., § 98 Rn. 49).