StB 11/26
StB 11/26
Aktenzeichen
StB 11/26
Gericht
BGH 3. Strafsenat
Datum
03. März 2026
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 23. Januar 2026 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Entscheidungsgründe
I.

1 Das Oberlandesgericht hat den Beschwerdeführer am 30. November 2023 wegen rädelsführerschaftlicher Gründung in Tateinheit mit Rädelsführerschaft in einer terroristischen Vereinigung und mit Waffendelikten zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Das Urteil ist rechtskräftig seit dem 20. August 2025. Derzeit wird die Strafe vollstreckt. Das Strafende ist auf den 14. März 2026 notiert.

2 Im November 2025 hat der Generalbundesanwalt gemäß § 54a Abs. 2 StVollstrO unter Vorlage des Vollstreckungshefts gegenüber dem Oberlandesgericht zu den anstehenden Entscheidungen über die Führungsaufsicht Stellung genommen. Er hat deren Anordnung für fünf Jahre und die Bestellung eines Bewährungshelfers, die Auferlegung von Melde- und Anzeigepflichten sowie die Verhängung eines Kontaktverbots zu früheren Mitangeklagten angeregt.

3 Mit Schriftsatz vom 27. November 2025 hat der Wahlverteidiger des Verurteilten beantragt, zum Pflichtverteidiger für das Führungsaufsichtsverfahren bestellt zu werden. Dies hat der Vorsitzende des Strafsenats des Oberlandesgerichts am 23. Januar 2026 abgelehnt. Der Beschluss ist dem Verteidiger am 5. Februar 2026 zugestellt worden. Dieser hat am selben Tag für den Verurteilten sofortige Beschwerde eingelegt. Der Generalbundesanwalt hat beantragt, diese zu verwerfen.

II.
1.

4 Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 142 Abs. 7 Satz 1, § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 1, § 311 StPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. § 142 Abs. 7 Satz 1 StPO eröffnet die sofortige Beschwerde nach seinem Wortlaut („Entscheidungen über die Bestellung“) und dem Willen des Gesetzgebers (vgl. BT-Drucks. 19/13829 S. 50) ebenfalls gegen Entscheidungen, mit denen die Bestellung eines Verteidigers abgelehnt wird (BGH, Beschluss vom 25. Juni 2025 – StB 29/25, juris Rn. 7 mwN).

2.

5 Das Rechtsmittel ist jedoch unbegründet.

6 Die Bestellung eines Pflichtverteidigers im Vollstreckungsverfahren kommt in entsprechender Anwendung von § 140 Abs. 2 StPO nur ausnahmsweise in Betracht, wenn besondere Schwierigkeiten der Sach- oder Rechtslage im Vollstreckungsverfahren oder die Schwere des Vollstreckungsfalls für den Verurteilten dies gebieten oder der Verurteilte unfähig ist, seine Rechte sachgerecht selbst wahrzunehmen (BGH, Beschlüsse vom 29. Juni 2022 – StB 26/22, BGHR StPO § 140 Abs. 2 Vollstreckungsverfahren 1 Rn. 9 mwN; vom 8. Januar 2025 – StB 71/24, juris Rn. 8). Insofern ist eine zurückhaltende Handhabung angezeigt. Denn Entscheidungen im Vollstreckungsverfahren im Allgemeinen und im Rahmen der Führungsaufsicht nach den §§ 68f, 68a bis 68c StGB im Besonderen stützen sich maßgeblich auf das dem Verurteilten bekannte Urteil, sein Verhalten im Strafvollzug sowie seine dortige Persönlichkeitsentwicklung. Ein Verteidigerbeistand ist deshalb nicht in gleichem Maße erforderlich wie im Erkenntnisverfahren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Mai 2002 – 2 BvR 613/02, NJW 2002, 2773, 2774; BGH, Beschluss vom 25. Juni 2025 – StB 29/25, juris Rn. 9; KG, Beschluss vom 10. November 2021 – 5 Ws 219/21 u.a., juris Rn. 3 mwN).

7 Hieran gemessen hat der gemäß § 142 Abs. 3 Nr. 3, § 462a Abs. 5 Satz 1 StPO für die Entscheidung zuständige Vorsitzende des 5. Strafsenats des Oberlandesgerichts die Bestellung eines Pflichtverteidigers zu Recht abgelehnt.

a)

8 Die Sach- und Rechtslage weist keine besonderen Schwierigkeiten auf. Es handelt sich um ein typisches Führungsaufsichtsverfahren, das in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine Fragen aufwirft, die über regelmäßig zu beurteilende hinausgehen. Der Verurteilte verbüßt die Strafe vollständig, so dass die Führungsaufsicht gemäß § 68f Abs. 1 Satz 1 StGB dem gesetzlichen Regelfall entspricht und von Gesetzes wegen mit der regelmäßigen Höchstdauer eintritt. Besonderheiten in seiner Person, die erwarten ließen, dass er auch ohne die Führungsaufsicht keine Straftaten mehr begehen wird (§ 68f Abs. 2 StGB), liegen weder vor, noch sind sie geltend gemacht. Auf eine mündliche Anhörung nach § 463 Abs. 2 und 3 Satz 1, § 454 Abs. 1 Satz 3 StPO hat der Verurteilte mit persönlichem Schreiben vom 15. Januar 2026 verzichtet.

9 Die vom Generalbundesanwalt angeregten Weisungen nach § 68b Abs. 1 Nr. 3, 7, 8 und 9 StGB bewegen sich im Rahmen des Üblichen und stellen keine außergewöhnlichen Anforderungen an die Lebensführung des Verurteilten. Dementsprechend begründeten sie im Fall ihrer Anordnung keine die Pflichtverteidigung notwendig machende tatsächliche Härte oder rechtliche Schwierigkeit des Führungsaufsichtsverfahrens (vgl. KG, Beschlüsse vom 6. Dezember 2016 – 2 Ws 248/16 u.a., juris Rn. 9 f.; vom 31. Januar 2020 – 1 ARs 4/20, juris Rn. 7 f.; vom 10. November 2021 – 5 Ws 219/21 u.a., juris Rn. 3 ff. mwN).

10 Das gilt auch vor dem Hintergrund, dass der Verurteilte laut seinem Verteidiger beabsichtigt, nach der Entlassung nach Italien zu ziehen. Die pauschale Ankündigung eines solchen Vorhabens gebietet jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt keine Pflichtverteidigerbestellung. So bleibt etwa der künftige Wohnsitz des Verurteilten ungewiss. Dementsprechend werden sich die vom Staatsschutzsenat nach den §§ 68a ff. StGB zu treffenden Entscheidungen nicht an einer Wohnsitznahme in Italien orientieren können. Sollte der Verurteilte später tatsächlich dauerhaft nach Italien übersiedeln und sich ein dortiger Wohnsitz verifizieren lassen, wird im weiteren Verlauf des Führungsaufsichtsverfahrens gemäß § 68d Abs. 1 StGB Gelegenheit zur Anpassung möglicher Weisungen bestehen. Deshalb bedarf die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Umständen ein Umzug innerhalb der Europäischen Union während des Führungsaufsichtsverfahrens eine außergewöhnliche tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit im Sinne des § 140 Abs. 2 StPO begründen kann (vgl. hierzu etwa OLG München, Beschluss vom 9. Februar 2024 – 2 Ws 43/24 u.a., juris mwN), derzeit keiner Entscheidung.

b)

11 Anhaltspunkte dafür, dass der Verurteilte seine Rechte im Führungsaufsichtsverfahren nicht sachgerecht selbst wahrnehmen kann, sind nicht ersichtlich. Er ist Deutscher und, wie im angefochtenen Beschluss näher dargelegt und begründet, intellektuell zu seiner eigenen Verteidigung in der Lage. Dass hier statt einer Strafvollstreckungskammer gemäß § 462a Abs. 5 Satz 1 StPO das Oberlandesgericht zu entscheiden hat, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2022 – StB 26/22, BGHR StPO § 140 Abs. 2 Vollstreckungsverfahren 1 Rn. 13).

Schäfer                         Berg                         Erbguth

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