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I ZB 82/22
I ZB 82/22
Aktenzeichen
I ZB 82/22
Gericht
BGH 1. Zivilsenat
Datum
15. Dezember 2022
Dokumenttyp
Beschluss
Verfahrensgang
Zitiert von Urteilen ECLI
Tenor
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 30. November 2022 wird auf Kosten der Antragstellerin als unzulässig verworfen.
Entscheidungsgründe
I.
1Die als Anhörungsrüge gemäß § 321a Abs. 1 ZPO auszulegende, per E-Mail erfolgte Eingabe der Antragstellerin vom 11. Dezember 2022 ist unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Im Rechtsbeschwerdeverfahren besteht Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Dies gilt auch für eine in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 21. Juli 2021 - I ZB 28/21, juris Rn. 2 mwN).