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Aktenzeichen | B 4 AS 28/24 B |
Gericht | BSG 4. Senat |
Datum | 13. März 2025 |
Dokumenttyp | Beschluss |
Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 13. September 2023 und das nachfolgende Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten zu gewähren, wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
1 In dem der Beschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten über höhere Leistungen nach dem SGB II für September 2019 bis August 2020, insbesondere über einen Anspruch der Klägerin auf die Gewährung kopfanteiliger Bedarfe für Unterkunft und Heizung sowie eines Mehrbedarfs für die Warmwassererzeugung.
2 Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) ist abzulehnen. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO kann einem bedürftigen Beteiligten für das Beschwerdeverfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, weil die von der Klägerin eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angegriffenen Entscheidung des LSG nicht erfolgreich sein kann. Die Klägerin hat PKH für eine von einem beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten bereits eingelegte und bis zum Ablauf der um einen Monat verlängerten Begründungsfrist am 21.5.2024 bereits begründete Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision beantragt. Die Revision wäre daher nur zuzulassen, wenn mit dieser Beschwerde einer der in § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG genannten Zulassungsgründe in der gemäß § 160a Abs 2 Satz 3 SGG vorgeschriebenen Form dargelegt oder bezeichnet wäre. Eine solche Erfolgsaussicht besteht hier nicht, weil die Beschwerde unzulässig ist (dazu unter 2.). Damit ist auch die Bewilligung von PKH für das "nachfolgende Revisionsverfahren" abzulehnen, da die (noch einzulegende) Revision keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Mangels Zulassung ist sie unstatthaft.
3 Mit der Ablehnung des Antrags auf PKH entfällt zugleich die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).
4 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil ein Zulassungsgrund (§ 160 Abs 2 SGG) nicht in der erforderlichen Weise dargelegt bzw bezeichnet worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 SGG).
5 Die geltend gemachten Verfahrensmängel werden in der Beschwerdebegründung nicht formgerecht bezeichnet.
6 Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, müssen für die Bezeichnung des Verfahrensmangels die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht (stRspr; zB BSG vom 12.4.2023 - B 9 SB 36/22 B - juris RdNr 5). Wird ein Verfahrensmangel geltend gemacht, der einen absoluten Revisionsgrund (§ 202 Satz 1 SGG iVm § 547 ZPO) begründet, müssen zumindest die den Mangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargelegt werden (vgl zB BSG vom 14.12.2023 - B 4 AS 4/23 B - juris RdNr 5 mwN).
7 Die Beschwerdebegründung der Klägerin entspricht nicht diesen Anforderungen. Die Klägerin macht geltend, das angegriffene Urteil sei entgegen § 136 Abs 1 Nr 6 SGG nicht mit Gründen versehen (absoluter Revisionsgrund nach § 202 Satz 1 SGG iVm § 547 Nr 6 ZPO), weil das am 13.9.2023 mündlich verkündete Urteil nicht innerhalb von fünf Monaten vollständig abgefasst zur Geschäftsstelle gelangt und nicht von den berufsrichterlichen Mitgliedern des Berufungssenats unterschrieben worden sei (§ 153 Abs 3 Satz 1 SGG; vgl zB BSG vom 29.8.2012 - B 10 EG 20/11 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 18 RdNr 18 mwN; BSG vom 10.10.2018 - B 13 R 265/17 B - juris RdNr 6; BSG vom 20.9.2023 - B 4 AS 44/23 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 43 RdNr 3 ff). Die Bezeichnung eines solchen Verfahrensmangels erfordert die genaue Angabe des Datums der Niederlegung des unterschriebenen Urteils auf der Geschäftsstelle sowie die Darlegung, dass sich diese Datumsangabe auf eigene Nachforschungen stützt. Kennt ein Beschwerdeführer den Zeitpunkt der Übergabe an die Geschäftsstelle als gerichtsinternen Vorgang nicht, hat er zumindest darzulegen, dass und mit welchem Ergebnis er versucht hat, den Inhalt des amtlichen Vermerks über den Zeitpunkt der Urteilsübergabe zu erfahren (BSG vom 26.11.2024 - B 9 SB 20/24 B - juris RdNr 7; vgl auch BSG vom 29.9.1994 - 4 RA 52/93 - SozR 3-1500 § 164 Nr 6 - juris RdNr 13 f; BSG vom 3.4.2014 - B 5 RE 13/14 R - BSGE 115, 267 = SozR 4-2600 § 6 Nr 12, RdNr 22).
8 Vorliegend fehlt es bereits an der Angabe des Datums der Niederlegung des Urteils auf der Geschäftsstelle. Hierzu beschränkt sich die Klägerin auf die Vermutung, dass das Datum einer im Rahmen der Einsicht in die Akten des LSG vorgefundenen beglaubigten Abschrift des Urteils dem Tag der Übergabe entspreche. Eine solche Vermutung genügt jedoch nicht den Anforderungen an die zur Bezeichnung eines Verfahrensmangels notwendige Tatsachenangabe (vgl BSG vom 14.9.1994 - 5 RJ 62/93 - SozR 3-1500 § 164 Nr 5 - juris RdNr 14). Ebenso fehlt es an Angaben dazu, dass ihr weitere Nachforschungen bei der Geschäftsstelle des LSG zum Verbleib des (unterschriebenen) Originals und zum Zeitpunkt von dessen Übergabe an die Geschäftsstelle nicht möglich bzw erfolglos geblieben seien (vgl zur ausreichenden Darlegung nach telefonischer Nachforschung BSG vom 18.6.2014 - B 3 P 5/14 B - juris RdNr 5). Zu solchen weiteren Nachforschungen hätte sich die Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag veranlasst sehen müssen, nachdem sie im Rahmen der Akteneinsicht nur eine beglaubigte Abschrift des Urteils, nicht aber das Original vorgefunden hat. Allein das Fehlen der Urschrift einer gerichtlichen Entscheidung in der Gerichtsakte (vgl zur Möglichkeit der Aufbewahrung der Urschrift außerhalb der Gerichtsakte BSG vom 19.8.2019 - B 14 AS 183/18 B - juris RdNr 5 mwN) belegt nicht das Fehlen von Entscheidungsgründen. Deshalb bedarf es in diesen Fällen der Darlegung, dass und mit welchem Ergebnis über die bloße Akteneinsicht hinaus versucht worden ist, den Verbleib der Urteilsurschrift und den Inhalt des amtlichen Vermerks über den Zeitpunkt der Übergabe an die Geschäftsstelle zu erfahren (vgl zB BSG vom 18.5.2015 - B 9 V 73/14 B - juris RdNr 6; BSG vom 7.12.2022 - B 7 AS 105/22 B - juris RdNr 4).
9 Die Beschwerdebegründung genügt ebenfalls nicht der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG vorgeschriebenen Form, soweit die Klägerin Divergenzen zu den Urteilen des BSG vom 3.3.2009 (B 4 AS 37/08 R), vom 21.7.2021 (B 14 AS 31/20 R), vom 31.10.2007 (B 14/11b AS 7/07 R) und vom 21.7.2021 (B 14 AS 18/20 R) rügt.
10 Eine Abweichung (Divergenz) iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG ist nur dann hinreichend dargelegt, wenn aufgezeigt wird, mit welcher genau bestimmten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage die angegriffene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten rechtlichen Aussage des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht. Eine Abweichung liegt nicht schon vor, wenn die angefochtene Entscheidung nicht den Kriterien entsprechen sollte, die das BSG, der GmSOGB oder das BVerfG aufgestellt haben, weil die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall nicht die Zulassung einer Revision wegen Abweichung rechtfertigt (stRspr; zB BSG vom 12.5.2005 - B 3 P 13/04 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 6 RdNr 5; BSG vom 12.12.2024 - B 12 KR 26/24 B - juris RdNr 10). Erforderlich ist vielmehr, dass das LSG diesen Kriterien widersprochen und über den Einzelfall hinausgehende andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Nicht die - behauptete - Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die fehlende Übereinstimmung im Grundsätzlichen kann die Zulassung wegen Abweichung begründen (stRspr; vgl etwa BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34; BSG vom 20.5.2022 - B 4 AS 282/21 B - juris RdNr 6; BSG vom 12.12.2024 - B 12 KR 26/24 B - juris RdNr 10).
11 Eine solche Abweichung hat die Klägerin nicht hinreichend dargetan. Insoweit fehlt es bereits an der Benennung über den Einzelfall hinausgehender rechtlicher Maßstäbe (Rechtssätze), die das LSG in Abweichung von den angeführten Entscheidungen des BSG entwickelt haben soll. Vielmehr beschränkt sich die Beschwerdebegründung auf die Rüge einer vermeintlich unterbliebenen oder fehlerhaften Anwendung der vom BSG entwickelten Rechtssätze. Diese kann aber - wie dargelegt - die Zulassung der Revision nicht begründen.
12 Schließlich genügt die Beschwerdebegründung den dargestellten Anforderungen auch nicht, wenn die Klägerin im Rahmen ihrer Begründung der Divergenzrüge sinngemäß einen weiteren Verfahrensmangel rügt, weil das LSG die Zeugenaussagen falsch gewürdigt habe. Auf die damit sinngemäß geltend gemachte Verletzung des § 128 Abs 1 Satz 1 SGG kann ein Verfahrensmangel nicht gestützt (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG) und die Revision nicht zugelassen werden.
13 Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG.