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I ZB 81/22
I ZB 81/22
Aktenzeichen
I ZB 81/22
Gericht
BGH 1. Zivilsenat
Datum
07. März 2023
Dokumenttyp
Beschluss
Verfahrensgang
Zitiert von Urteilen ECLI
Tenor
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 12. Januar 2023 wird auf Kosten der Antragstellerin als unzulässig verworfen.
Entscheidungsgründe
I.
1Die als Anhörungsrüge gemäß § 321a Abs. 1 ZPO auszulegende Eingabe der Antragstellerin vom 21. Februar 2023 ist unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Im Rechtsbeschwerdeverfahren besteht Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Dies gilt auch für eine in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 21. Juli 2021 - I ZB 28/21, juris Rn. 2 mwN).