I ZB 81/22
I ZB 81/22
Aktenzeichen
I ZB 81/22
Gericht
BGH 1. Zivilsenat
Datum
07. März 2023
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 12. Januar 2023 wird auf Kosten der Antragstellerin als unzulässig verworfen.

Entscheidungsgründe
I.

1 Die als Anhörungsrüge gemäß § 321a Abs. 1 ZPO auszulegende Eingabe der Antragstellerin vom 21. Februar 2023 ist unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Im Rechtsbeschwerdeverfahren besteht Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Dies gilt auch für eine in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 21. Juli 2021 - I ZB 28/21, juris Rn. 2 mwN).

II.

2 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO analog.

III.

3 Die Antragstellerin kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen.

Koch     

Löffler     

Schwonke

Odörfer     

Wille     

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