AnwZ (Brfg) 3/23
Gegenstand Gefährdung der Interessen Rechtsuchender im Fall eines in Vermögensverfall geratenen Rechtsanwalts
Aktenzeichen
AnwZ (Brfg) 3/23
Gericht
BGH Senat für Anwaltssachen
Datum
06. Juni 2023
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. November 2022 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
I.

1 Der Kläger ist seit 9. November 1999 als Rechtsanwalt zugelassen. Mit Bescheid vom 3. Februar 2022 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die Klage gegen den Widerrufsbescheid hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Der Kläger beantragt nunmehr die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.

II.

2 Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO ist nicht gegeben (vgl. § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1.

3 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird. Zweifel an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen füllen den Zulassungsgrund dann nicht aus, wenn sie nicht die Richtigkeit des Ergebnisses erfassen (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Beschluss vom 2. Oktober 2019 - AnwZ (Brfg) 44/19, juris Rn. 3 mwN). Daran fehlt es.

4 Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers ist mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Auch wenn diese Regelung nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen eines Vermögensverfalls folgt, kann die Gefährdung im nach der gesetzlichen Wertung vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden, wobei den Rechtsanwalt hierfür die Feststellungslast trifft. Die Annahme einer derartigen Sondersituation setzt mindestens voraus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern. Selbst auferlegte Beschränkungen des in Vermögensverfall geratenen Rechtsanwalts sind dagegen grundsätzlich nicht geeignet, eine Gefährdung der Rechtsuchenden auszuschließen (Senat, Beschluss vom 3. November 2021 - AnwZ (Brfg) 29/21, ZInsO 2022, 86 Rn. 11).

5 Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass eine solche Gefährdung zum maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung ausnahmsweise nicht bestand, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der Kläger verweist selbst auf den Beschluss des Senats vom 3. November 2021, wonach die Behauptung des Rechtsanwalts, dass im Rahmen seiner anwaltlichen Tätigkeit als Strafverteidiger keine Fremdgelder anfallen würden, hierfür nicht ausreicht (Senat, Beschluss vom 3. November 2021 - AnwZ (Brfg) 29/21, ZInsO 2022, 86 Rn. 11). Der Kläger führt aus, dass dies bei ihm keine bloße Behauptung sei. Er sei seit seiner Zulassung ausschließlich als Strafverteidiger tätig. Seine Arbeitsweise sei auf die Bearbeitung zivilrechtlicher Mandate überhaupt nicht ausgerichtet. Die fiktive Annahme eines lukrativen zivilrechtlichen Mandats, um damit die finanziellen Probleme zu lösen, sei bei einer derartigen Spezialisierung als Argument völlig aus der Luft gegriffen. Zudem sei die bewusste Verwendung von Fremdgeldern zur Lösung eigener finanzieller Probleme schlicht kriminell; ein solches Verhalten könne dem Kläger nicht einfach so unterstellt werden.

6 Dies reicht nicht aus, um eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden zu verneinen. Eine solche Gefährdung kann völlig unabhängig von einem kriminellen Verhalten des Betroffenen eintreten, etwa dadurch, dass bei einem in Vermögensverfall befindlichen Rechtsanwalt das Risiko eines Zugriffs von Gläubigern auf Fremdgelder erheblich größer ist als im Fall eines Rechtsanwalts mit geordneten Einkommens- und Vermögensverhältnissen (Senat, Beschluss vom 31. Januar 2023 - AnwZ (Brfg) 29/22, juris Rn. 13 mwN). Durch die Tätigkeit als Strafverteidiger ist der Erhalt von Fremdgeldern nicht ausgeschlossen. So kann dem Strafverteidiger Fremdgeld für etwaige Kautionen anvertraut werden (vgl. Beukelmann/Bröckers in Müller/Schlothauer/Knauer, Münchener Anwaltshandbuch Strafverteidigung, 3. Aufl., § 38 Rn. 120). Daneben können auch Schadenswiedergutmachung und die Zahlung von Geldauflagen oder -strafen den Umgang mit fremdem Geld veranlassen (Schütrumpf/Würfel in Müller/Schlothauer/Knauer, Münchener Anwaltshandbuch Strafverteidigung, 3. Aufl., § 39 Rn. 200). Auch wenn der Verteidiger zur Abwehr gegen den Angeklagten gerichteter Adhäsionsanträge tätig wird, kann es zum Erhalt von Fremdgeldern kommen.

2.

7 Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. nur Senat, Beschluss vom 19. April 2022 - AnwZ (Brfg) 51/21, juris Rn. 36). Diese Voraussetzungen sind vom Antragsteller darzulegen. Zur schlüssigen Darlegung gehören Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage sowie zu ihrer Bedeutung für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen oder ihre Auswirkung auf die Allgemeinheit; begründet werden muss auch, warum ein korrigierendes Eingreifen des Bundesgerichtshofs erforderlich ist (vgl. nur Senat, Beschluss vom 19. April 2022, aaO mwN). Diese Anforderungen erfüllt der Zulassungsantrag des Klägers nicht. Er formuliert bereits keine Rechtsfrage. Im Ergebnis sind seine Ausführungen nur darauf gerichtet, den Zulassungsgrund des § 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO darzulegen.

III.

8 Die Kostenentscheidung ergeht nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.

Schoppmeyer     

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