I ZB 63/24
I ZB 63/24
Aktenzeichen
I ZB 63/24
Gericht
BGH 1. Zivilsenat
Datum
23. Februar 2025
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 10. Januar 2025 wird Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Das Ablehnungsgesuch des Schuldners gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. K.   wegen der Besorgnis der Befangenheit wird als unzulässig verworfen.

Das Ablehnungsgesuch des Schuldners gegen die Justizangestellte H.        wegen der Besorgnis der Befangenheit wird als unzulässig verworfen.

Die Erinnerung des Schuldners gegen die Entscheidungen der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

1 Die mit Schreiben vom 3. Februar 2025 eingelegten Rechtsbehelfe und Eingaben des Schuldners haben keinen Erfolg.

I.

2 Die Anhörungsrüge des Schuldners ist unzulässig.

1.

3 Soweit sich der Schuldner dagegen wendet, dass der Senat mit Beschluss vom 10. Januar 2025 seine Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen hat, ist die Anhörungsrüge unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Im Rechtsbeschwerdeverfahren besteht Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Das gilt auch für eine in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 21. Juli 2021 - I ZB 28/21, juris Rn. 2 mwN).

2.

4 Soweit sich der Schuldner dagegen wendet, dass der Senat mit Beschluss vom 10. Januar 2025 die Beiordnung eines Notanwalts für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens abgelehnt hat, unterliegt die Anhörungsrüge zwar nicht dem Anwaltszwang (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juni 2016 - IX ZR 49/16, juris Rn. 2 mwN). Sie ist jedoch unzulässig, weil der Schuldner nicht dargelegt hat, aus welchen Umständen sich eine entscheidungserhebliche Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Senat ergeben soll (vgl. BGH, Beschluss vom 22. März 2023 - I ZR 91/22, juris Rn. 2 mwN).

II.

5 Das Ablehnungsgesuch des Schuldners gegen Vorsitzenden Richter Prof. Dr. K.   ist offensichtlich unzulässig. Zur Entscheidung hierüber ist der Senat unter Mitwirkung des abgelehnten Richters berufen.

6 Ein völlig ungeeignetes oder rechtsmissbräuchliches Ablehnungsgesuch ist eindeutig unzulässig und kann entgegen § 45 Abs. 1 ZPO ausnahmsweise durch den Spruchkörper in seiner regulären Besetzung unter Mitwirkung des abgelehnten Richters beschieden werden. Ein Ablehnungsgesuch ist völlig ungeeignet, wenn seine Begründung von vornherein untauglich ist, eine Befangenheit des abgelehnten Richters aufzuzeigen, und für seine Verwerfung deshalb jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens entbehrlich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Januar 2024 - I ZB 68/23, juris Rn. 4 mwN). So liegt der Fall hier.

III.

7 Das Ablehnungsgesuch des Schuldners gegen Justizangestellte H.        ist nach den unter Ziffer II angeführten, für ein Ablehnungsgesuch gegen die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle entsprechend geltenden Maßstäben (vgl. BGH, Beschluss vom 6. April 2017 - I ZB 102/16, juris Rn. 3 mwN) ebenfalls offensichtlich unzulässig.

IV.

8 Die zulässige Erinnerung des Schuldners (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juli 2021 - I ZR 196/15, NJW-RR 2021, 1653 [juris Rn. 7]) gegen die Entscheidungen der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (§ 573 Abs. 1 und 3 ZPO) ist unbegründet. Es ist bereits nicht dargetan, dass der Schuldner von bestimmten, das vorliegende Rechtsbeschwerdeverfahren betreffenden Schriftstücken und Unterlagen keine ihm nach § 299 Abs. 1 und 4 ZPO zustehenden Abschriften oder Ausfertigungen erhalten hätte. Abgesehen davon gewährt die Zivilprozessordnung dem Schuldner weder einen Anspruch darauf, von jeglichem Dokument oder Schriftstück eine beglaubigte Ablichtung in Farbe zugesandt oder als elektronisches Dokument übermittelt zu bekommen, noch einen Anspruch auf die von ihm begehrte Negativbescheinigung. Über die Einsichtsgewährung in Geschäftsverteilungspläne entscheidet nicht die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, sondern die Präsidentin des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Mai 2023 - I ZB 18/23, juris Rn. 9 mwN).

V.

9 Der vom Schuldner gegen Vorsitzenden Richter Prof. Dr. K.   geltend gemachte, auf Art. 15 Abs. 1 DSGVO gestützte Auskunftsanspruch besteht nicht. Soweit die Verarbeitung personenbezogener Daten in Rede steht, richtet sich ein etwaiger Anspruch aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO gegen die über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidende Behördenleitung als Verantwortliche im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO.

VI.

10 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO in entsprechender Anwendung.

VII.

11 Mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Angelegenheit kann der Schuldner nicht rechnen.

Koch                        Feddersen                        Pohl

               Schmaltz                            Wille

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