6 StR 700/24
6 StR 700/24
Aktenzeichen
6 StR 700/24
Gericht
BGH 6. Strafsenat
Datum
19. Februar 2025
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor
1.

Auf die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 17. Juli 2024 wird

a)

mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft die Verfolgung der Tat auf die übrigen Rechtsfolgen beschränkt und von der Einziehung folgender Gegenstände abgesehen:

ein Vakuumiergerät Profi-Cook, ein Karton Vacuum Sealers Bags, ein Anbauzelt, Dünger, 14 Pflanzentöpfe mit sieben Untersetzern, ein Sunlight Sechsfachstrahler, ein Spiderfarm Beleuchtungsdach, ein Luftfilter Primaclima, ein Ventilator Airartdeco, ein Zelt mit Gestänge, 28 Pflanzentöpfe mit 14 Untersetzern, ein Aktivkohlefilter, drei Kreisventilatoren, zwei Standventilatoren, vier Spiderfarm Beleuchtungsdächer, ein Zelt mit Gestänge, ein Aktivkohlefilter Primaclima inclusive Schlauch, ein Trocknungsnetz, ein Spiderfarm Beleuchtungsdach, ein Standventilator Casaya, ein Zelt mit Gestänge, eine grüne Plastikkiste mit Pflanzenpflege- und Pflanzenanbauprodukten, eine Kauflandtüte mit Pflanzenanbauprodukten, zehn schwarze runde Eimer mit Löchern im Boden, zwei Belüftungsschläuche, zwei Abdeckplanen, 44 Pflanztöpfe und vier Überwachungskameras;

b)

das vorbezeichnete Urteil im Schuldspruch aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts hinsichtlich des Angeklagten De.                B.         geändert und klarstellend dahin neu gefasst, dass er des Handeltreibens mit Cannabis in Tatmehrheit mit bewaffnetem Handeltreiben mit Cannabis in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln schuldig ist.

2.

Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen.

3.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO).

Bartel                           Feilcke                           Wenske

          von Schmettau                   Arnoldi

Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.