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Aktenzeichen | I ZB 22/25 |
Gericht | BGH 1. Zivilsenat |
Datum | 29. Juni 2025 |
Dokumenttyp | Beschluss |
Die Erinnerung des Schuldners gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 20. Mai 2025 - Kostenrechnung zum Kassenzeichen 780025118259 - wird zurückgewiesen.
1 Der Senat hat die Rechtsbeschwerde des Schuldners durch Beschluss vom 29. April 2025 als unzulässig verworfen. Mit seiner Erinnerung vom 25. Mai 2025 beanstandet der Schuldner die Gerichtskostenrechnung vom 20. Mai 2025.
2 Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) Erinnerung des Schuldners, über die auch beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter entscheidet (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Januar 2025 - I ZB 60/24, juris Rn. 2 mwN), hat keinen Erfolg.
3 Im Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenansatz können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen den Kostenansatz selbst richten, nicht dagegen solche, mit denen inhaltlich die Entscheidung angegriffen wird, aufgrund derer der Kostenansatz erfolgt. Das Erinnerungsverfahren dient nicht dazu, eine vorangegangene Entscheidung im Hauptsacheverfahren - auch nicht die Kostenentscheidung - auf ihre Recht- oder Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen (BGH, Beschluss vom 20. Januar 2025 - I ZB 60/24, juris Rn. 3 mwN).
4 Der Kostenansatz vom 20. Mai 2025 trifft zu. Infolge der Verwerfung der Rechtsbeschwerde durch den Senatsbeschluss vom 29. April 2025 ist die Gebühr nach Nr. 2124 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zum GKG) in Höhe von 66 € angefallen.
5 Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG).
Schwonke