IX ZR 43/23
IX ZR 43/23
Aktenzeichen
IX ZR 43/23
Gericht
BGH 9. Zivilsenat
Datum
12. Juni 2024
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Die Beschwerde der Beklagten zu 1 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 24. Januar 2023 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die geltend gemachten Verfahrensgrundrechtsverletzungen hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Das Verfahren gegen den Beklagten zu 2 ist weiterhin unterbrochen.

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 321.871,20 € festgesetzt.

1 Das Verfahren gegen den Beklagten zu 2 ist infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen unterbrochen, § 240 Satz 1 ZPO. Die Unterbrechung berührt das Verfahren gegen übrige einfache Streitgenossen nicht; gegen die Beklagte zu 1 konnte daher eine Teil-Entscheidung ergehen (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2002 - VII ZR 176/02, WM 2003, 1740 unter II.1.b). Eine Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Schoppmeyer     

Röhl     

Schultz

Weinland     

Kunnes     

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