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2 BvL 23/23
GegenstandFeststellung der Erledigung einer Richtervorlage zur Verfassungsmäßigkeit der Beamtenbesoldung des Landes Berlin - Erledigung nach Entscheidung im Pilotverfahren 2 BvL 20/17 ua
Aktenzeichen
2 BvL 23/23
Gericht
BVerfG 2. Senat 1. Kammer
Datum
17. Dezember 2025
Dokumenttyp
Kammerbeschluss
Verfahrensgang
Zitiert von Urteilen Zitierte Normen ECLI
Tenor
Das Verfahren hat sich erledigt.
Entscheidungsgründe
1Mit Beschluss vom 17. September 2025 - 2 BvL 5/18 u.a. hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts die Besoldungsordnungen A des Landes Berlin im Zeitraum 2008 bis 2020 mit wenigen Ausnahmen für mit Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar erklärt (vgl. § 82 Abs. 1 i.V.m. § 79 Abs. 1, § 31 Abs. 2 Satz 1 und § 13 Nr. 11 BVerfGG). Von der Unvereinbarkeitserklärung sind die im Rubrum bezeichneten und zum Gegenstand der Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GG gemachten besoldungsrechtlichen Vorschriften des Landes Berlin, soweit sie vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2018 die Besoldungsgruppe A 4 und vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2019 die Besoldungsgruppe A 5 betreffen, umfasst. Zugleich wurde dem Gesetzgeber des Landes Berlin aufgegeben, bis zum 31. März 2027 verfassungskonforme Regelungen zu treffen. Damit hat sich die Richtervorlage erledigt.
2Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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