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Aktenzeichen | 2 BvR 2270/22 |
Gericht | BVerfG 2. Senat 2. Kammer |
Datum | 17. Dezember 2025 |
Dokumenttyp | Stattgebender Kammerbeschluss |
Der Beschluss des Landgerichts Oldenburg (Einzelrichterin) vom 1. Dezember 2022 - 4 T 435/22 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem grundrechtsgleichen Recht aus Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 19 Absatz 3 des Grundgesetzes. Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Oldenburg (Einzelrichter) zurückverwiesen.
Damit wird der Beschluss des Landgerichts Oldenburg (Einzelrichterin) vom 5. Januar 2023 – soweit nicht bereits vom Bundesgerichtshof aufgehoben – gegenstandslos.
Das Land Niedersachsen hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.
1 Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Verwerfung einer sofortigen Beschwerde gegen die vom Insolvenzgericht ausgesprochene Ablehnung eines Antrags der Gläubigerversammlung auf Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die von der originär als Beschwerdegericht zuständigen Einzelrichterin unterlassene Übertragung der Sache auf die Kammer und gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof.
2 Das Amtsgericht Delmenhorst eröffnete im Jahr 2017 ein Insolvenzverfahren und bestellte einen Insolvenzverwalter. Die Beschwerdeführerin ist Gläubigerin einer zur Insolvenztabelle festgestellten Forderung.
3 Auf Antrag der Beschwerdeführerin sowie zweier weiterer Gläubiger fand im April 2022 eine Gläubigerversammlung statt. Diese beschloss mit Stimmenmehrheit, beim Insolvenzgericht einen Antrag auf Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters zu stellen. Dieses lehnte den Antrag der Gläubigerversammlung mit Beschluss vom 16. Mai 2022 durch den zuständigen Richter am Amtsgericht als unbegründet ab.
4 Dagegen legte die Beschwerdeführerin sofortige Beschwerde ein. In ihrer Beschwerdebegründung und in nachfolgenden Schriftsätzen führte sie unter anderem aus, aus welchen Gründen die von ihr als Gläubigerin eingelegte sofortige Beschwerde in der vorliegend gegebenen Konstellation – in der nicht ein nur von einem einzelnen Gläubiger, sondern ein von der Gläubigerversammlung gestellter Antrag auf Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters abgelehnt worden war – unter entsprechender Anwendung der Bestimmungen in § 57 Satz 4 und § 59 Abs. 2 Satz 2 InsO in der bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Fassung (jetzt: § 59 Abs. 2 Satz 3 InsO) als statthaft anzusehen sei.
5 Der Insolvenzverwalter vertrat hingegen in der von ihm abgegebenen Stellungnahme unter anderem die Auffassung, dass die von der Beschwerdeführerin eingelegte sofortige Beschwerde bereits unstatthaft sei. Dabei führte er auch aus, der Bundesgerichtshof habe die Frage, ob dem Gläubiger ein von der Gläubigerversammlung abgeleitetes Beschwerderecht analog § 57 Satz 4, § 59 Abs. 2 Satz 2 InsO a.F. (jetzt: § 59 Abs. 2 Satz 3 InsO) zukomme, wenn das Insolvenzgericht – wie vorliegend – einen durch Beschluss gefassten Antrag der Gläubigerversammlung auf Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters abgelehnt habe, bislang nicht entschieden, sondern ausdrücklich offengelassen. Weiter wies er darauf hin, dass mit Blick auf diese höchstrichterlich bisher nicht geklärte Frage die Kammer statt der Einzelrichterin zur Entscheidung berufen sein dürfte (§ 4 Satz 1 InsO i.V.m. § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO).
6 Das Landgericht Oldenburg verwarf die sofortige Beschwerde mit Beschluss der Einzelrichterin vom 1. Dezember 2022 als unzulässig und ließ die Rechtsbeschwerde nicht zu.
7 Die sofortige Beschwerde sei unstatthaft. Der Beschwerdeführerin stehe kein Beschwerderecht gegen den angefochtenen Beschluss des Insolvenzgerichts zu. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 InsO unterlägen Entscheidungen des Insolvenzgerichts nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen die Insolvenzordnung die sofortige Beschwerde vorsehe. Eine sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Einsetzung eines Sonderinsolvenzverwalters sei in der Insolvenzordnung nicht geregelt. Es gebe diesbezüglich auch keine für den Insolvenzverwalter geltende Bestimmung, die auf den Sonderinsolvenzverwalter übertragen werden könne. Auch eine analoge Anwendung der Vorschriften des § 59 Abs. 2 Satz 3 InsO und des § 57 Satz 4 InsO sei ausgeschlossen, weil es bereits an einer planwidrigen Regelungslücke fehle. Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs folge entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nichts anderes. Der Bundesgerichtshof habe die Frage, ob dem einzelnen Gläubiger ein von der Gläubigerversammlung abgeleitetes Beschwerderecht zustehe, wenn der Antrag der Gläubigerversammlung auf Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters abgelehnt werde, bislang nicht entschieden, sondern ausdrücklich offengelassen.
8 Die Rechtsbeschwerde sei nicht zuzulassen. Sie sei nur statthaft, wenn bereits die sofortige Beschwerde gegen die Ausgangsentscheidung statthaft gewesen sei. Sei letzteres nicht der Fall, fehle es an einer Grundlage für das Rechtsbeschwerdeverfahren. Ein gültiges und rechtswirksames Verfahren vor dem Rechtsbeschwerdegericht sei nur möglich, solange das Verfahren nicht rechtswirksam beendet sei. Vorliegend sei – angesichts des verneinten Beschwerderechts – bereits kein Rechtsmittel gegen den ablehnenden Beschluss des Insolvenzgerichts eröffnet gewesen, sodass das Verfahren beendet sei.
9 Auf die dagegen von der Beschwerdeführerin eingelegte Gegenvorstellung und Rüge nach § 321a ZPO analog hob die Einzelrichterin ihre vorangegangene Entscheidung mit Beschluss vom 5. Januar 2023 auf und übertrug das Verfahren gemäß § 4 Satz 1 InsO in Verbindung mit § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der Kammer zur Entscheidung.
10 Das Beschwerdeverfahren sei fortzusetzen. Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss vom 1. Dezember 2022 sei nicht auf Grundlage der Zulassungsgründe des § 574 Abs. 2 ZPO getroffen worden. Sie sei ausschließlich damit begründet worden, dass eine Rechtsbeschwerde nicht statthaft sein könne, weil die Ausgangsentscheidung nicht beschwerdefähig sei. Auf diesen zirkulären Schluss weise die Beschwerdeführerin zu Recht hin. Nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage liege eine Rechtssache mit grundsätzlicher Bedeutung vor. Grundsätzliche Bedeutung habe eine Sache, wenn ihre Bedeutung über den Einzelfall hinausreiche. Dazu gehörten auch Fälle, in denen eine Entscheidung zur Fortbildung des Rechts (vgl. § 574 Abs. 2 ZPO) geboten sei. Allerdings bleibe die Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde der Kammer vorbehalten.
11 Die in der Folge mit der Sache befasste Kammer des Landgerichts Oldenburg verwarf die sofortige Beschwerde – mit im Wesentlichen gleicher Begründung wie die Einzelrichterin in ihrer Entscheidung vom 1. Dezember 2022 – durch Beschluss vom 27. Januar 2023 als unzulässig. Allerdings ließ die Kammer die Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache – unter anderem hinsichtlich der Frage, ob einem Gläubiger ein von der Gläubigerversammlung abgeleitetes Beschwerderecht zustehe, wenn das Insolvenzgericht einen von der Gläubigerversammlung gestellten Antrag auf Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters ablehne – gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 ZPO zu. Diese vom Bundesgerichtshof bislang nicht entschiedene Frage werde im Schrifttum unterschiedlich beurteilt.
12 Auf die daraufhin von der Beschwerdeführerin eingelegte Rechtsbeschwerde hob der der Bundesgerichtshof unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels den Beschluss der Kammer vom 27. Januar 2023 in vollem Umfang und den Beschluss der Einzelrichterin vom 5. Januar 2023 insoweit auf, als darin der Beschluss der Einzelrichterin vom 1. Dezember 2022 aufgehoben worden war. Außerdem wies er die auf eine entsprechende Anwendung von § 321a ZPO gestützte Rüge und die Gegenvorstellung der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss vom 1. Dezember 2022 zurück. Das Beschwerdegericht sei nicht berechtigt gewesen, auf die erhobene Rüge hin das Verfahren fortzusetzen und eine erneute Entscheidung in der Sache zu treffen.
13 Damit ist der von der Einzelrichterin gefasste Beschluss des Landgerichts Oldenburg vom 1. Dezember 2022 erneut maßgeblich geworden.
14 Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen diesen Beschluss der Einzelrichterin.
15 Sie rügt – mit Blick auf die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde – eine Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 19 Abs. 4 GG). Die aufgeworfene und in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bisher offen gelassene Frage, ob ein einzelner Gläubiger – wie hier die Beschwerdeführerin – aufgrund eines von der Gläubigerversammlung abgeleiteten Beschwerderechts in entsprechender Anwendung von § 57 Satz 4, § 59 Abs. 2 Satz 2 InsO a.F. (jetzt: § 59 Abs. 2 Satz 3 InsO) beschwerdebefugt sei, stelle eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage dar, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen könne und daher das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berühre. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) sowie zur Fortbildung des Rechts (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 ZPO) hätten mit Blick auf diese Frage hier offenkundig vorgelegen. Die Einzelrichterin habe indes – angesichts der Begründung in ihrem nachfolgenden Beschluss vom 5. Januar 2023 – die Vorschriften des § 574 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 ZPO willkürlich gänzlich außer Acht gelassen beziehungsweise – in Anbetracht der Begründung ihres Beschlusses vom 1. Dezember 2022 – die genannten Vorschriften in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise objektiv willkürlich ausgelegt und angewandt und so den Zugang zur nächsten Instanz unzumutbar eingeschränkt.
16 Weiter rügt die Beschwerdeführerin – mit Blick auf die unterbliebene Übertragung der Sache auf die Kammer – eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG). Das Verfahren hätte gemäß § 4 Satz 1 InsO in Verbindung mit § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO auf die Kammer zur Entscheidung übertragen werden müssen, weil die Rechtssache angesichts der vorliegend aufgeworfenen Frage des Beschwerderechts grundsätzliche Bedeutung habe. Die Voraussetzungen für eine Übertragung auf die Kammer hätten offenkundig vorgelegen. Die gleichwohl unterbliebene Übertragung des Verfahrens auf die Kammer sei unter keinem Aspekt vertretbar und stelle sich vorliegend als objektiv willkürlich dar.
17 Das Niedersächsische Justizministerium hat von einer Stellungnahme abgesehen.
18 Die Akten des Ausgangsverfahrens haben der Kammer vorgelegen.
19 Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung des grundrechtsgleichen Rechts der Beschwerdeführerin auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG angezeigt ist. Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93c BVerfGG). Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. Gemessen daran ist die Verfassungsbeschwerde zulässig und offensichtlich begründet.
20 Der Beschluss der Einzelrichterin des Landgerichts Oldenburg vom 1. Dezember 2022 verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem grundrechtsgleichen Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG.
21 Gesetzlicher Richter im Sinne von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG sind nicht nur das Gericht als organisatorische Einheit und das erkennende Gericht als Spruchkörper, sondern auch die im Einzelfall zur Mitwirkung berufenen Richter (vgl. BVerfGE 95, 322 <328 f.>). Für die Annahme eines Verstoßes gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG genügt allerdings nicht jede irrtümliche Überschreitung der den Fachgerichten gezogenen Grenzen (vgl. BVerfGE 87, 282 <284> m.w.N.; 138, 64 <87 Rn. 71>). Nicht jede fehlerhafte Anwendung oder Nichtbeachtung einer einfachgesetzlichen Verfahrensvorschrift stellt zugleich eine Verfassungsverletzung dar. Eine Verletzung der Garantie des gesetzlichen Richters kommt aber in Betracht, wenn das Fachgericht Bedeutung und Tragweite der Gewährleistung aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkannt hat oder wenn die maßgeblichen Verfahrensnormen in objektiv willkürlicher Weise fehlerhaft angewandt wurden (vgl. BVerfGE 87, 282 <285>; 138, 64 <87 Rn. 71>). Dies ist der Fall, wenn die Auslegung und Anwendung einer Norm, die die gerichtliche Zuständigkeit regelt, bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich und offensichtlich unhaltbar sind (vgl. BVerfGE 147, 364 <379 Rn. 39> m.w.N.).
22 So liegt der Fall hier. Die unterlassene Übertragung des Verfahrens auf die Kammer und die stattdessen erfolgte Entscheidung durch die Einzelrichterin mit Beschluss vom 1. Dezember 2022 verstößt nicht nur gegen einfaches Recht (§ 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO i.V.m. § 4 InsO), sondern begründet – weil die Regelung des § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO objektiv willkürlich nicht angewandt worden ist – auch eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter im Sinne von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.
23 Nach § 568 Satz 1 ZPO entscheidet das Beschwerdegericht durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung – wie hier – von einem Einzelrichter erlassen wurde. Abweichendes gilt jedoch, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist (§ 568 Satz 2 Nr. 1 ZPO) oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO). In diesen Fällen hat der Einzelrichter das Verfahren gemäß § 568 Satz 2 ZPO zwingend (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Mai 2025 - IX ZB 38/24 -, juris, Rn. 8) auf die mit drei Richtern besetzte Kammer zu übertragen. Diese Vorschriften gelten nach § 4 InsO entsprechend auch für Beschwerdeverfahren in Insolvenzsachen.
24 Das Kriterium "grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache" gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO ist dabei nicht auf den für die Rechtsbeschwerde geltenden (gleichlautenden) Zulassungsgrund des § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO verengt, sondern im Sinne aller in § 574 Abs. 2 ZPO aufgeführten Zulassungsgründe (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gefordert) zu verstehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02 -, juris, Rn. 6; vom 24. November 2011 - VII ZB 33/11 -, juris, Rn. 9; vom 28. Januar 2022 - VI ZB 13/20 -, juris, Rn. 5). Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO und damit auch eine die Zuständigkeit des Einzelrichters beim Beschwerdegericht ausschließende grundsätzliche Bedeutung nach § 568 Satz 2 Nr. 1 ZPO liegt vor, wenn die Rechtssache eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02 -, juris, Rn. 4; vom 27. März 2003 - V ZR 291/02 -, juris, Rn. 5 <zu § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO>). Der weitere Zulassungsgrund der Erforderlichkeit zur Fortbildung des Rechts im Sinne von § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 ZPO, dessen Vorliegen ebenfalls zu einer Übertragung an die Kammer nach § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO zwingt, setzt voraus, dass der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02 -, juris, Rn. 9 <zu § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO>).
25 Gemessen an diesen Maßstäben hätte die Einzelrichterin das Verfahren vorliegend auf die Kammer übertragen müssen. Denn die Rechtssache hatte und hat mit Blick auf die Frage, ob einem Gläubiger in der vorliegenden Konstellation ein Beschwerderecht zukommt, grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 574 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO, weshalb durch Übertragungsbeschluss die Zuständigkeit der Kammer nach § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO zu eröffnen ist.
26 Das Ausgangsverfahren wirft die höchstrichterlich noch nicht geklärte Frage auf, ob ein Gläubiger ein von der Gläubigerversammlung abgeleitetes Beschwerderecht entsprechend § 57 Satz 4, § 59 Abs. 2 Satz 3 InsO besitzt, wenn ein durch Beschluss der Gläubigerversammlung gefasster Antrag auf Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters durch das Insolvenzgericht abgelehnt worden ist.
27 Diese Rechtsfrage war und ist klärungsbedürftig. Klärungsbedürftig sind solche Rechtsfragen, deren Beantwortung zweifelhaft ist oder zu denen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die noch nicht oder nicht hinreichend höchstrichterlich geklärt sind (vgl. BVerfGK 17, 196 <200>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 5. Juli 2022 - 1 BvR 832/21 u.a. -, Rn. 14; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 8. September 2025 - 2 BvR 1760/22 -, Rn. 20; BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2021 - VII ZR 164/21 -, juris, Rn. 12 m.w.N.). So liegen die Dinge hier. Die Beantwortung der Frage, ob sich ein Insolvenzgläubiger in der gegebenen Konstellation auf ein von der Gläubigerversammlung abgeleitetes Beschwerderecht berufen kann, ist bis heute zweifelhaft. Die Rechtsfrage ist gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt, vom Bundesgerichtshof bislang nicht entschieden und in der Literatur umstritten.
28 Die Insolvenzordnung trifft keine Bestimmungen über die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters. Es ist zwar anerkannt, dass eine solche Bestellung möglich ist (vgl. BTDrucks 12/2443, S. 20; 12/7302, S. 162; BGH, Beschlüsse vom 5. Februar 2009 - IX ZB 187/08 -, juris, Rn. 4; vom 20. Februar 2014 - IX ZB 16/13 -, juris, Rn. 8). Der Gesetzgeber hat jedoch die nähere Bestimmung der Voraussetzungen und des Verfahrens der Einsetzung sowie der Rechtsstellung eines Sonderinsolvenzverwalters und der Anwendbarkeit der allgemeinen Vorschriften des Prozessrechts der Rechtsprechung überlassen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Februar 2014 - IX ZB 16/13 -, juris, Rn. 8). Es ist daher von den Fachgerichten zu klären, welche Regelungen in der Insolvenzordnung beziehungsweise im Prozessrecht insoweit (entsprechend) anzuwenden sind, mithin wie insoweit bestehende Regelungslücken zu schließen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Februar 2014 - IX ZB 16/13 -, juris, Rn. 8 f.).
29 Eine höchstrichterliche Entscheidung über die (Nicht-)Anerkennung einer von der Gläubigerversammlung abgeleiteten Beschwerdebefugnis eines einzelnen Gläubigers in entsprechender Anwendung von § 57 Satz 4, § 59 Abs. 2 Satz 3 InsO bei Ablehnung eines Antrags der Gläubigerversammlung auf Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters ist bislang nicht ergangen. Der Bundesgerichtshof hat diese Rechtsfrage bisher ausdrücklich offengelassen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. September 2010 - IX ZB 280/09 -, juris, Rn. 5 m.w.N.; vom 9. Juni 2016 - IX ZB 21/15 -, juris, Rn. 10; vom 9. Juni 2016 - IX ZB 83/15 -, juris, Rn. 9, zu § 59 Abs. 2 Satz 2 InsO a.F.). Entschieden hat er lediglich, dass dem einzelnen Gläubiger in Konstellationen ohne einen von der Gläubigerversammlung gefassten Beschluss auf Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters kein Beschwerderecht zusteht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Februar 2009 - IX ZB 187/08 -, juris, Rn. 2 ff.; vom 30. September 2010 - IX ZB 280/09 -, juris, Rn. 5; vom 9. Juni 2016 - IX ZB 21/15 -, juris, Rn. 10; vom 9. Juni 2016 - IX ZB 83/15 -, juris, Rn. 8; vom 21. Juli 2016 - IX ZB 58/15 -, juris, Rn. 19).
30 Im Schrifttum werden zu der aufgeworfenen Rechtsfrage unterschiedliche Auffassungen vertreten. Teilweise wird bei Ablehnung der Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters ein Beschwerderecht von Schuldner, Insolvenzverwalter und Gläubiger allgemein – ohne gesonderte Erwähnung der Konstellation mit vorangegangenem Beschluss der Gläubigerversammlung – verneint (vgl. Riedel, in: Kayser/Thole, Insolvenzordnung, 11. Aufl. 2023, § 56 Rn. 41; Graf-Schlicker, in: Graf-Schlicker, InsO, 6. Aufl. 2022, § 56 Rn. 112). Andere Stimmen bejahen für die vorliegende Konstellation ein Beschwerderecht des Gläubigers analog § 59 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 InsO beziehungsweise entsprechend § 57 Satz 4, § 59 Abs. 2 Satz 1 InsO (vgl. Lüke, in: Prütting/Bork/Jacoby, KPB - Kommentar zur Insolvenzordnung, 104. Lfg. 06.2025, § 56 Rn. 79a m.w.N.; Frind, in: ZRI 2023, 944 <949 f.> <jeweils mit Verweis auf BGH, Beschluss vom 21. Juli 2016 - <gco-l-u>IX ZB 58/15</gco-l-u> ->). Weitere Autoren verweisen schlicht darauf, dass der Bundesgerichtshof ein Beschwerderecht des Gläubigers für Konstellationen mit vorangegangenem Beschluss der Gläubigerversammlung in Betracht gezogen habe beziehungsweise ein Beschwerderecht nach dieser Rechtsprechung denkbar erscheine (vgl. Graeber/Deppenkemper, in: MüKoInsO, 5. Aufl. 2025, § 56, Rn. 186; Ries, in: K. Schmidt, InsO, 20. Aufl. 2023, § 56 Rn. 66; Göcke, in: BeckOK Insolvenzrecht, 40. Ed. Stand 1.8.2025, § 56 Rn. 52; Jahntz, in: FK-InsO, 10. Aufl. 2025, § 56 Rn. 62; Spiekermann/Hackenberg, NZI 2022, 153 <157>).
31 Die damit ersichtlich klärungsbedürftige Rechtsfrage einer von der Gläubigerversammlung abgeleiteten Beschwerdebefugnis kann sich auch in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen. Es handelt sich zudem um einen rechtlichen Gesichtspunkt, der einer abstraktgenerellen Klärung zugänglich ist und auf dem der angegriffene Beschluss vom 1. Dezember 2022 beruht.
32 Nach alledem liegt eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 568 Satz 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO sowie auch in Verbindung mit § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (Fortbildung des Rechts) auf der Hand. Der hier zu beurteilende Einzelfall gibt Veranlassung, die aufgeworfene Rechtsfrage des Bestehens einer Beschwerdebefugnis höchstrichterlich zu klären und gegebenenfalls Leitlinien zur Ausfüllung einer Gesetzeslücke zu entwickeln. Daher hätte die Einzelrichterin – wie von ihr nachträglich erkannt, aber in prozessual unzulässiger Weise umgesetzt – das Verfahren gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO in Verbindung mit § 4 InsO der Kammer zur Entscheidung übertragen müssen.
33 Die unterlassene Übertragung auf die Kammer und die stattdessen erfolgte Entscheidung durch die Einzelrichterin mit Beschluss vom 1. Dezember 2022 verstößt nicht nur gegen einfaches Recht, sondern begründet unter den hier gegebenen Umständen auch eine Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG. Denn die Einzelrichterin hat die Vorschrift des § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO in Verbindung mit § 4 InsO in objektiv willkürlicher Weise fehlerhaft nicht angewandt.
34 In Anbetracht der gegenläufigen Ausführungen der Beschwerdeführerin und des Insolvenzverwalters im Beschwerdeverfahren zur zentralen Frage der Beschwerdebefugnis sowie den Erwägungen der Einzelrichterin im Beschluss vom 1. Dezember 2022, wonach der Bundesgerichtshof ein abgeleitetes Beschwerderecht zwar in Betracht gezogen, aber bislang offengelassen habe, drängte es sich auf, dass die von allen Beteiligten als entscheidungserheblich erkannte Frage eines von der Gläubigerversammlung abgeleiteten Beschwerderechts klärungsbedürftig und klärungsfähig ist, sich in einer Vielzahl von Fällen stellen kann und Veranlassung für eine noch ausstehende höchstrichterliche Klärung gibt. Insbesondere haben sowohl die Verfahrensbeteiligten als auch die Einzelrichterin erkannt, dass das Gesetz keine Regelungen zur Sonderinsolvenzverwaltung trifft und sich daher die höchstrichterlich noch nicht beantwortete Frage stellt, ob eine Ausfüllung dieser Regelungslücke durch eine analoge Heranziehung von Vorschriften der Insolvenzordnung zu schließen ist. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO, § 574 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 Alt. 1 ZPO mit der Folge der Verpflichtung zur Übertragung auf die Kammer – auf die der Insolvenzverwalter in seinem Schriftsatz überdies ausdrücklich hingewiesen hatte – lag danach auf der Hand.
35 Gleichwohl hat die Einzelrichterin unter grundlegender Verkennung der Voraussetzungen für einen Zulassungsgrund nach § 574 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 Alt. 1 ZPO die offenkundige Notwendigkeit, das Verfahren auf die Kammer zu übertragen, entweder gar nicht in den Blick genommen oder die Vorschrift des § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO in unhaltbarer Weise ausgelegt beziehungsweise angewendet. Erwägungen der Einzelrichterin, die es sachlich rechtfertigen könnten, dass sie die Rechtssache trotz ihrer sich aufdrängenden grundsätzlichen Bedeutung nicht der Kammer zur Entscheidung übertragen hat, sind vorliegend weder im Beschluss vom 1. Dezember 2022 aufgeführt noch sonst erkennbar. Die Einzelrichterin hat die unterlassene Übertragung auf die Beschwerdekammer implizit damit begründet, dass die Voraussetzungen für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde mangels Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführerin nicht vorlägen. Sie hat damit im Hinblick auf die von ihr angenommene Unstatthaftigkeit der Rechtsbeschwerde eine Übertragung des Verfahrens auf die Beschwerdekammer für entbehrlich gehalten. Offen ist, ob sie die Norm des § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO von vornherein nicht für anwendbar gehalten hat oder ob sie deren Voraussetzungen grundlegend verkannt hat. Letztlich kann dahinstehen, welche Gründe die Einzelrichterin zu der Annahme verleitet haben, eine Übertragung des Verfahrens auf die Kammer sei nicht geboten. Denn die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Entscheidung stellt sich in allen Fällen als unvertretbar und damit als willkürlichen Verstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG dar.
36 Sollte die Einzelrichterin die Vorschrift des § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO von vornherein nicht berücksichtigt haben, hätte sie eine offensichtlich einschlägige Norm ohne erkennbaren Grund unbeachtet gelassen, was angesichts der Umstände des vorliegenden Falls Willkür begründete. Sofern sie mit Blick auf die ausdrücklich ausgesprochene Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde beziehungsweise im Hinblick auf die von ihr insoweit gegebene Begründung keine Notwendigkeit für eine Übertragung auf die Kammer gesehen haben sollte, hätte sie die Norm des § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO offenkundig unhaltbar und damit willkürlich ausgelegt. Denn die Pflicht zur Übertragung auf die Kammer hängt nach § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO ausschließlich davon ab, ob die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Dies muss der Einzelrichter von Amts wegen prüfen. Ein Unterlassen dieser Prüfung in der Annahme, eine Rechtsbeschwerde sei ohnehin nicht statthaft, weil bereits – höchstrichterlich allerdings noch ungeklärt – die sofortige Beschwerde nicht eröffnet gewesen sei, ist mit der klaren Regelung in § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO nicht in Einklang zu bringen und offensichtlich unvertretbar. Sollte die Einzelrichterin dagegen die Norm des § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO geprüft haben, jedoch davon ausgegangen sein, dass die Voraussetzungen von § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO nicht vorlägen oder ihr ein Ermessen hinsichtlich der Übertragung des Verfahrens auf die Beschwerdekammer eingeräumt sei, wäre dies ebenfalls als unvertretbar und offensichtlich unhaltbar einzustufen. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache lag nach den klaren höchstrichterlichen Vorgaben zu den Voraussetzungen des § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO unmissverständlich auf der Hand. Eine etwaige Annahme, es bestehe bei Vorliegen einer Sache mit grundsätzlicher Bedeutung Ermessen hinsichtlich der Übertragung auf die Kammer, ist mit dem klaren Wortlaut des § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO nicht vereinbar.
37 Der angegriffene Beschluss vom 1. Dezember 2022 beruht auch auf der Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Denn es besteht die Möglichkeit, dass der vorliegende Verfahrensverstoß – die unterlassene Übertragung der Sache auf die Kammer – den Inhalt der Entscheidung beeinflusst hat. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Landgericht Oldenburg in vorschriftsmäßiger Besetzung eine der Beschwerdeführerin günstigere Entscheidung getroffen hätte. Hinsichtlich der Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Klärung einer von der Gläubigerversammlung abgeleiteten Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführerin ist dies sogar wahrscheinlich. Denn in der nachfolgend zunächst ergangenen – später vom Bundesgerichtshof aufgehobenen – Entscheidung vom 27. Januar 2023 hat die Kammer die Rechtsbeschwerde unter anderem auch hinsichtlich dieser Frage zugelassen.
38 Da der Beschluss des Landgerichts Oldenburg (Einzelrichterin) vom 1. Dezember 2022 die Beschwerdeführerin in ihrem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG verletzt, kann offenbleiben, ob er darüber hinaus – wie von der Beschwerdeführerin mit Blick auf die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde gerügt – auch deren Recht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 und Art. 19 Abs. 3 GG verletzt.
39 Der von der Einzelrichterin getroffene Beschluss des Landgerichts Oldenburg vom 1. Dezember 2022 ist wegen Verstoßes gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG aufzuheben und die Sache ist an das Landgericht Oldenburg (Einzelrichter) zurückzuverweisen (§ 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 2 BVerfGG), das nach Maßgabe der unter IV. 1. angestellten Erwägungen eine Übertragung des Verfahrens auf die Beschwerdekammer zu prüfen haben wird und damit Gelegenheit erhält, auf prozessual zulässigem Weg eine solche Übertragung in die Wege zu leiten. Der Beschluss des Landgerichts Oldenburg (Einzelrichterin) vom 5. Januar 2023 wird – soweit nicht bereits vom Bundesgerichtshof aufgehoben – durch die Aufhebung des Beschlusses vom 1. Dezember 2022 gegenstandslos.
40 Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.