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Aktenzeichen | IV ZB 27/25 |
Gericht | BGH 4. Zivilsenat |
Datum | 22. April 2026 |
Dokumenttyp | Beschluss |
Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 13. Oktober 2025 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf bis 3.000 € festgesetzt.
1 Die Klägerin macht gegen die Beklagte, ihre Mutter, im Wege der Stufenklage Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche nach dem im Jahr 2021 verstorbenen Erblasser, ihrem Vater, geltend. Sie begehrt auf der zweiten Stufe die Vorlage von Belegen und Unterlagen einer im Nachlass befindlichen GmbH, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Erblasser war. Die Beklagte ist als Alleinerbin in die Alleingesellschafterstellung der GmbH eingetreten.
2 Das Landgericht hat die Beklagte durch Teilurteil verurteilt, der Klägerin folgende Unterlagen der GmbH vorzulegen:
"...
Berichte über die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts zum 31.12.2016 und 31.12.2017,
Anlagen zu den Prüfberichten zum 31.12.2016, 31.12.2017, 31.12.2018, 31.12.2019 und zum 31.12.2020:
Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen für den jeweiligen Prüfungszeitraum,
Anhang,
Lagebericht,
Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers,
Rechtliche Verhältnisse,
Steuerliche Verhältnisse,
Kontennachweis zur Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung der jeweiligen Jahre
Allgemeine Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften;
Summen- und Saldenliste zu den Jahresabschlüssen für die Jahre 2016-2020
Ergebnisplanrechnung für 2021, 2022 und 2023, inklusive der Planungsprämissen und der Bilanzplanung und Nachweisen dazu, wann die Ergebnisplanung jeweils aufgestellt wurde,
Korrespondenz bezüglich der Ergebnisplanung für 2021, 2022 und 2023 mit Kreditinstituten ...,
Vertragsunterlagen bezüglich der Beteiligung von Herrn Nils R. im Hinblick auf die Beteiligungs- und Gesellschaftsvereinbarung vom 17.12.2020 einschließlich sämtlicher Nebenabreden und Unterlagen zu der Zielerreichung gemäß § 1 der Vereinbarung,
folgende Belege für die Jahre 2016-2020:
Unterlagen zum Vorratsvermögen,
Unterlagen zu Beteiligung an Tochtergesellschaften,
Abschriften der Auftragsbücher zum Stand 31.12.2020
Betriebswirtschaftliche Auswertungen für das Jahr 2020 ... sowie
Übersicht der Einteilung der Vermögensgegenstände in betriebsnotwendig und nicht betriebsnotwendig."
3 Das Oberlandesgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Rechtsbeschwerde.
4 Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
5 Sie ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Die Verwerfung der Berufung als unzulässig verletzt die Beklagte in ihrem Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip, das es den Gerichten verbietet, den Beteiligten den Zugang zu einer in der Ver-fahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. November 2025 - IV ZB 34/24, ZEV 2026, 28 Rn. 4; vom 12. Oktober 2022 - IV ZB 29/21, r+s 2023, 476 Rn. 5).
6 Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.
7 Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Berufung sei unzulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € nicht übersteige und die Voraussetzungen für eine Zulassungsberufung nicht vorlägen. Der Beschwerdewert richte sich nach dem Interesse der Beklagten, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Für die Bewertung dieses Abwehrinteresses komme es in der Regel auf den Zeit- und Arbeitsaufwand an, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft verursache. Angesichts dessen sei unter Berücksichtigung von Art und Umfang der herauszugebenden Unterlagen ein Zeitaufwand für deren Zusammenstellung mit nicht mehr als 24 Stunden beziehungsweise drei Arbeitstagen zuzüglich anfallender Kopierkosten zugrunde zu legen. Abzustellen sei auf die Stundensätze für auskunftspflichtige Zeugen nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) in Höhe von vier Euro je Stunde. Es sei nicht ersichtlich, dass die Beklagte zur Erfüllung der Vorlagepflicht auf die Hinzuziehung eines Steuerberaters oder eines anderen Fachmannes angewiesen wäre. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte sei ihr als Alleingesellschafterin des Unternehmens der uneingeschränkte Zugriff auf die Geschäftsunterlagen möglich. Die Vorlagepflicht beziehe sich auf die üblichen Geschäftsunterlagen, für deren Zusammenstellung sich die Beklagte der Hilfe der mit den Unterlagen vertrauten Buchhaltung bedienen könne. Eigene Mitarbeiter seien keine fremden Hilfspersonen. Kosten für diese seien auch sonst nicht in Ansatz zu bringen. Der Verweis auf eine fehlende fachliche Ausbildung und fehlende Kenntnis verfange vor dem Hintergrund nicht, dass die Beklagte nicht vortrage, warum es ihr nicht möglich sei, sich entsprechendes Wissen hierüber selbst zu verschaffen.
8 Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
9 Zu Recht und in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das Berufungsgericht zwar davon ausgegangen, dass sich der Wert des Beschwerdegegenstandes im Fall der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Auskunftserteilung nach dem Interesse des Rechtsmittelführers bemisst, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Hierbei kommt es grundsätzlich auf den Aufwand an Zeit und Kosten an, den die Erteilung der Auskunft erfordert. Zur Bewertung des anfallenden Zeitaufwandes ist in der Regel auf die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Regelungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) zurückzugreifen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. November 2025 - IV ZB 34/24, ZEV 2026, 28 Rn. 8; vom 28. Mai 2025 - IV ZB 24/24, ZErb 2025, 339 Rn. 5; vom 19. Februar 2025 - IV ZB 13/24, ZEV 2025, 319 Rn. 6; jeweils m.w.N.). Zusätzlich kann ein Geheimhaltungsinteresse zu berücksichtigen sein (Senatsbeschluss vom 15. Januar 2025 - IV ZR 166/24, ZEV 2025, 111 Rn. 8; BGH, Beschlüsse vom 26. Oktober 2016 - XII ZB 134/15, FamRZ 2017, 368 Rn. 6; vom 24. November 1994 - GSZ 1/94, BGHZ 128, 85, 91 [juris Rn. 20]). Kosten für die Hinzuziehung von sachkundigen Hilfspersonen können nur berücksichtigt werden, wenn sie zwangsläufig entstehen, weil der Auskunftspflichtige zu einer sachgerechten Auskunftserteilung allein nicht in der Lage ist (Senatsbeschluss vom 2. Oktober 2024 - IV ZB 29/23, ZEV 2024, 832 Rn. 6 m.w.N.). Diese zur Auskunftserteilung entwickelten Grundsätze gelten auch für die Verurteilung zur Einsichtsgewährung in Unterlagen (BGH, Beschlüsse vom 8. Juli 2025 - II ZB 1/25, WM 2025, 1509 Rn. 8; vom 22. Februar 2022 - II ZB 5/21, NZG 2022, 1117 Rn. 11; jeweils m.w.N.).
10 In Anwendung dieser Maßstäbe hat das Berufungsgericht aber mit nicht tragfähiger Begründung angenommen, die Beklagte habe nicht glaubhaft gemacht, dass der ihr für die Vorlage der Unterlagen anfallende Aufwand an Zeit und Kosten mit mehr als 600 € zu bewerten sei.
11 Ist der Wert des Beschwerdegegenstands - wie hier - gemäß den §§ 2, 3 ZPO festzusetzen, kann die Bewertung des Berufungsgerichts im Rechtsbeschwerdeverfahren nur darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht die gesetzlichen Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat. Das ist insbesondere der Fall, wenn das Berufungsgericht maßgebliche Tatsachen verfahrensfehlerhaft nicht berücksichtigt oder etwa erhebliche Tatsachen unter Verstoß gegen die Aufklärungspflicht nicht festgestellt hat (Senatsbeschluss vom 12. November 2025 - IV ZB 34/24, ZEV 2026, 28 Rn. 10 m.w.N.).
12 So liegt es hier. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte sei zur Erfüllung der Vorlagepflicht nicht auf die Hinzuziehung eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers angewiesen, zumal sich die Verpflichtung auf übliche Geschäftsunterlagen beziehe, die überwiegend bereits zusammengestellt vorlägen und einen übersichtlichen sowie zusammenhängenden Zeitraum umfassten, lässt wesentlichen Tatsachenstoff außer Betracht. Das Berufungsgericht geht davon aus, dass es der Beklagten ohne weiteres und aus eigener Sachkunde möglich sei, die im Tenor der landgerichtlichen Entscheidung bezeichneten Geschäftsunterlagen der Gesellschaft zusammenzustellen und sich das hierzu erforderliche Wissen unschwer selbst zu verschaffen. Bei dieser Beurteilung lässt das Berufungsgericht indes den Vortrag der Beklagten unberücksichtigt, die von der Verurteilung umfasste Übersicht der Einteilung der Vermögensgegenstände in betriebsnotwendig und nicht betriebsnotwendig müsse auf der Basis der Jahresabschlüsse und der Fortschreibung der Wirtschaftsgüter erst noch erstellt werden. Es ist - wie die Rechtsbeschwerde zu Recht hervorhebt - nicht ersichtlich, wie ein Laie (die Beklagte ist nach ihren Angaben gelernte Zahnarzthelferin ohne betriebswirtschaftliche Kenntnisse) dieser Aufgabe ohne sachkundigen Beistand - etwa des Wirtschaftsprüfers, der die Vermögensgegenstände und deren Fortschreibung geprüft hat - verantwortlich nachkommen soll. Nicht in seine Erwägungen einbezogen hat das Berufungsgericht zudem, dass die Beklagte wiederholt darauf verwiesen hat, in die innerbetrieblichen Abläufe der Gesellschaft nicht involviert und daher auf Unterstützung aus dem Unternehmen heraus zwingend angewiesen zu sein, um die Unterlagen - die sich auf Vorgänge beziehen, welche im Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels zum Teil bereits annähernd neun Jahre zurücklagen - zu identifizieren und herauszusuchen. Es liegt daher auf der Hand, dass die Beklagte, wie sie geltend macht, für die Zusammenstellung der Unterlagen, deren Sichtung eine gewisse Fachkunde erfordert, Hilfe, etwa der eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers, bedarf.
13 Dass sich die Beklagte als Alleingesellschafterin der GmbH gegebenenfalls - alternativ - auch der Hilfe der mit der Buchhaltung vertrauten Mitarbeiter der Gesellschaft bedienen kann, führt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts und der Rechtsbeschwerdeerwiderung nicht dazu, dass insoweit anfallende Kosten im Rahmen der Bemessung des Wertes der Beschwer außer Betracht zu bleiben haben. Zwar trifft es zu, dass eigene Mitarbeiter einer zur Auskunft verurteilten Partei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht als fremde Hilfspersonen anzusehen sind, deren Kosten uneingeschränkt zu berücksichtigen wären. Bei der Bemessung des Wertes der Beschwer können die Personalkosten für eigene Mitarbeiter aber nach Maßgabe der Stundensätze angesetzt werden, welche die Mitarbeiter nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) als Zeugen in einem Zivilprozess erhalten würden (vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 2020 - VII ZR 187/19, BauR 2020, 1203 Rn. 11 m.w.N.). Selbst auf der Grundlage des vom Berufungsgericht geschätzten Zeitaufwands von 24 Stunden erreicht bei dem dann gemäß § 22 Satz 1 JVEG anzusetzenden Stundensatz von 25 € (vgl. Senatsbeschluss vom 18. September 2024 - IV ZB 18/23, ZEV 2024, 828 Rn. 14) und unter zusätzlicher Berücksichtigung der Kosten für die zu erstellende Übersicht der Einteilung der Vermögensgegenstände in betriebsnotwendig und nicht betriebsnotwendig der Wert des Beschwerdegegenstandes die Grenze des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO in der bis zum 31. Dezember 2025 geltenden Fassung (vgl. § 47 Nr. 1 EGZPO). Auf die Reichweite eines der Beklagten gegen die Gesellschaft insoweit gegebenenfalls aus § 51a GmbHG zustehenden Auskunftsanspruchs kommt es, anders als die Rechtsbeschwerdeerwiderung meint, nicht an.
14 Ist mithin die für die Zulässigkeit der Berufung erforderliche Beschwer erreicht, kommt es nicht mehr darauf an, ob - wie die Rechtsbeschwerde im Hinblick auf datenschutzrechtliche Belange der Kunden der Gesellschaft geltend macht - ein besonderes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten vorliegt.
15 Der angefochtene Beschluss war daher aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Prof. Dr. Karczewski | Harsdorf-Gebhardt | Dr. Brockmöller | ||
Dr. Bußmann | Piontek |