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1 StR 197/20
GegenstandSchlechterstellungsverbot im Revisionsverfahren: Festsetzung der neuen Einzelstrafen für Steuerhinterziehungen nach Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich der überwiegenden Anzahl der Fälle in Tatmehrheit
Aktenzeichen
1 StR 197/20
Gericht
BGH 1. Strafsenat
Datum
13. Oktober 2020
Dokumenttyp
Beschluss
Verfahrensgang
Zitiert von Urteilen Zitierte Normen ECLI
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hof vom 12. Februar 2020 werden als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Festsetzung der neuen Einzelstrafen nach Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich der überwiegenden Anzahl der Fälle in Tatmehrheit (BGH, Beschluss vom 22. Januar 2018 - 1 StR 535/17, BGHR AO § 370 Abs. 1 Konkurrenzen 26) verstößt nicht gegen das Verbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO). Denn die neuen - für jede unterschiedliche Steuerart und jeden anderen Besteuerungszeitraum gesondert festgesetzten - Einzelstrafen übersteigen jeweils nicht die aufgehobene vorherige Einzelstrafe, die das Landgericht im ersten Rechtsgang nach rechtsfehlerhafter Annahme von Tateinheit für die gleichzeitig abgegebenen Steuererklärungen festgesetzt hatte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Oktober 2017 ‒ 1 StR 136/17 Rn. 6 und vom 31. Mai 2016 ‒ 3 StR 86/16 Rn. 19; Urteil vom 21. Mai 1991 ‒ 4 StR 144/91 Rn. 4, BGHR StPO § 358 Abs. 2 Nachteil 5; missverständlich insoweit BGH, Urteil vom 10. Juli 2019 ‒ 1 StR 265/18 Rn. 27).
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