2 StR 407/22
2 StR 407/22
Aktenzeichen
2 StR 407/22
Gericht
BGH 2. Strafsenat
Datum
19. Dezember 2022
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 10. Juni 2022 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Schuldspruch dahingehend klargestellt wird, dass der Angeklagte der Beihilfe zum gewerbsmäßigen Bandenbetrug in Tateinheit mit Beihilfe zur gewerbs- und bandenmäßigen Kennzeichenverletzung und zur gewerbs- und bandenmäßigen Verletzung einer Gemeinschaftsmarke schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Franke     

Appl     

Eschelbach

Meyberg     

Grube     

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