II ZB 14/24
II ZB 14/24
Aktenzeichen
II ZB 14/24
Gericht
BGH 2. Zivilsenat
Datum
17. März 2025
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Die Anhörungsrüge des Beklagten vom 5. Februar 2025 gegen den Senatsbeschluss vom 10. Dezember 2024 wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

1 Die vom Beklagten mit Schreiben vom 5. Februar 2025 persönlich erhobene Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 10. Dezember 2024 ist zwar statthaft und in der gesetzlichen Form und Frist gemäß § 321a Abs. 2 Satz 1 und 4 ZPO erhoben (vgl. BGH, Beschluss vom 19. April 2023 - V ZA 22/22, juris Rn. 2 mwN), aber unbegründet.

2 Der Senat hat den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Der Beklagte rügt, dass der Senat sich bei der Bescheidung seines Prozesskostenhilfeantrags, ebenso wie zuvor bereits das Landgericht bei der Verwerfung seiner Berufung als unzulässig, nicht mit seinen Einwänden gegen seine Verurteilung durch das Amtsgericht in der Sache befasst hat. Eine solche inhaltliche Nachprüfung der amtsgerichtlichen Entscheidung war jedoch weder für das Landgericht noch für den Senat eröffnet. Die Nachprüfung einer Entscheidung in der Sache setzt grundsätzlich die Zulässigkeit des dagegen eingelegten Rechtsmittelsvoraus. Ist diese bereits nicht gegeben, ist die Begründetheit des Rechtmittels nicht mehr zu prüfen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juni 1951 - II ZR 16/51, BGHZ 2, 278, 280; Saenger/Koch, ZPO, 10. Aufl., Vorbemerkung zu §§ 511-577 Rn. 13). Hier war ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Amtsgerichts - wie im Beschluss des Senats vom 10. Dezember 2024 ausgeführt - nicht statthaft. Damit waren die sachlichen Einwände des Beklagten gegen die amtsgerichtliche Entscheidung weder durch das Landgericht noch durch den Senat zu prüfen.

Born                                             B. Grüneberg                                        Sander

                      von Selle                                                    Adams

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