6 StR 374/25
6 StR 374/25
Aktenzeichen
6 StR 374/25
Gericht
BGH 6. Strafsenat
Datum
27. Oktober 2025
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor
1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stade vom 8. April 2025 im Strafausspruch aufgehoben; die zugehörigen Feststellungen haben jedoch Bestand.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Entscheidungsgründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 15 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Strafausspruchs (§ 349 Abs. 4 StPO) und ist im Übrigen unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

1.

2 Der Strafausspruch hält auch unter Berücksichtigung des eingeschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstabs (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 10. April 1987 – GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 349; Urteil vom 2. Februar 2017 – 4 StR 481/16, NStZ-RR 2017, 105, 106) sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand.

a)

3 Das Landgericht hat in allen Fällen den minder schweren Fall des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern nach § 176a Abs. 4 StGB in der Fassung vom 21. Januar 2015 verneint. Zu Gunsten des Angeklagten, der sich acht Jahre nach den Taten aus eigenem Antrieb und ohne äußeren Anlass den Eltern des geschädigten Kindes offenbart hat, hat es daneben sein Geständnis, fehlende Vorstrafen, die kurze Dauer der Tathandlungen, den Zeitablauf seit den Taten, das Fehlen nennenswerter Tatfolgen und eines Verfolgungsinteresses der Geschädigten sowie eine krankheitsbedingte Haftempfindlichkeit eingestellt. Es hat indes angenommen, den „im Nachtatverhalten liegenden Gesichtspunkten“ stehe das Tatbild selbst entgegen, das nicht von gewöhnlich vorkommenden Fällen des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern abweiche. Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat es auf die Ausführungen zur Strafrahmenwahl verwiesen. Das Landgericht hat in allen Fällen auf Einzelfreiheitsstrafen von jeweils drei Jahren und acht Monaten erkannt.

b)

4 Dies wird den sich aus § 46 Abs. 2 Satz 1 StGB ergebenden Anforderungen in mehrfacher Hinsicht nicht gerecht.

aa)

5 Die Wertung des Landgerichts, wonach ein minder schwerer Fall des sexuellen Missbrauchs von Kindern trotz erheblicher Milderungsgründe ausscheide, weil „das Tatbild“ nicht von gewöhnlich vorkommenden Fällen des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern abweiche, begegnet hier durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat damit den für die Prüfung des minder schweren Falls anzuwendenden Maßstab verengt. Entscheidend für das Vorliegen eines minder schweren Falls ist, ob die strafzumessungserheblichen Umstände in ihrer Gesamtheit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem so erheblichen Maße abweichen, dass die Anwendung des Sonderstrafrahmens geboten erscheint (vgl. BGH, Urteil vom 9. März 2023 – 3 StR 246/22, Rn. 13; Beschluss vom 10. März 2022 – 1 StR 35/22). Bei dem insoweit erforderlichen Abwägungsvorgang ist mithin nicht nur zu würdigen, ob die konkreten Umstände bei Begehung der Tat von gewöhnlich vorkommenden Fällen abweichen. Vielmehr sind sämtliche Umstände, auch das Nachtatverhalten, in die Prüfung einzubeziehen. Auch diese – hier durchgehend vom Landgericht als mildernd erachteten Umstände – können dafür maßgeblich sein, ob die Tat von den erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fällen erheblich abweicht.

bb)

6 Zudem sind bei der Strafzumessung im engeren Sinne die Umstände gegeneinander abzuwägen, die für oder gegen den Angeklagten sprechen. In Fällen, in denen – wie hier – die Annahme eines minder schweren Falles trotz gewichtiger mildernder Umstände verneint worden ist, bedarf es jedenfalls dann einer eingehenden Begründung, wenn die verhängten Einzelstrafen deutlich über dem erhöhten Mindestmaß liegen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. April 2025 – 6 StR 688/24, Rn. 4; vom 1. Februar 2023 – 4 StR 492/22, Rn. 4 ff.; vom 29. November 2012 – 5 StR 522/12). Daran fehlt es hier. Die Annahme des Landgerichts, es mangele an einem „beträchtlichen Überwiegen der mildernden Aspekte“ hätte angesichts des gänzlichen Fehlens strafschärfender Zumessungsgründe näherer Erörterung bedurft.

2.

7 Der Senat kann nicht ausschließen, dass der Strafausspruch auf diesen Rechtsfehlern beruht. Die Sache bedarf deshalb insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung. Da die zugehörigen Feststellungen von den Rechtsfehlern nicht berührt sind (§ 353 Abs. 2 StPO), können sie bestehen bleiben und um ihnen nicht widersprechende ergänzt werden.

Bartel                         

Wenske

                         Fritsche

von Schmettau

Dietsch

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