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III ZR 41/23
III ZR 41/23
Aktenzeichen
III ZR 41/23
Gericht
BGH 3. Zivilsenat
Datum
29. November 2023
Dokumenttyp
Beschluss
Verfahrensgang
Zitiert von Urteilen ECLI
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart - 9. Zivilsenat - vom 27. Januar 2023 - 9 U 164/22 - wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Die Frage, ob § 62 Abs. 1 Satz 3 GenG eine Haftung des Prüfers aus § 826 BGB gegenüber den Mitgliedern der geprüften Genossenschaft verdrängt, ist nicht entscheidungserheblich. Das Berufungsgericht hat die Zurückweisung der Berufung - selbstständig tragend - auch auf die fehlende konkrete Kausalität der Prüfungstätigkeit der Beklagten für die Investitionsentscheidung der Klägerin gestützt. Die hiergegen gerichtete Rüge der Beschwerde bleibt ohne Erfolg.