EnVR 38/21
EnVR 38/21
Aktenzeichen
EnVR 38/21
Gericht
BGH Kartellsenat
Datum
18. März 2024
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Das Beschwerdeverfahren und das Rechtsbeschwerdeverfahren werden eingestellt. Soweit die Betroffene die Beschwerde zurückgenommen hat, sind diese Verfahren als nicht anhängig geworden anzusehen. Der auf die Beschwerde ergangene Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. Juni 2021 - VI-3 Kart 799/19 (V) - ist mit Ausnahme der Teilzurückweisung der Beschwerde und der Festsetzung des Gegenstandswerts wirkungslos.

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren einschließlich der notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird für den Zeitraum bis zum 14. September 2021 auf 14,1 Mio. €, für den Zeitraum vom 15. September 2021 bis zum 12. Januar 2024 auf 939.774,96 € und für den Zeitraum ab dem 13. Januar 2024 auf 5.267,92 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe

1 Nach Rücknahme ihrer Rechtsbeschwerde hat die Beschwerdeführerin im Einvernehmen mit der Bundesnetzagentur auch die weiter gehende Beschwerde zurückgenommen. Die Rücknahme der Beschwerde bewirkt, dass das Verfahren insoweit als nicht anhängig geworden anzusehen ist (BGH, Beschlüsse vom 27. August 2013 - EnVR 19/10, juris Rn. 1; vom 23. April 2013 - EnVR 47/12, juris Rn. 2 mwN). Die Rechtsbeschwerde der Bundesnetzagentur hat sich dadurch insoweit erledigt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Dezember 2022 - EnVR 55/20, RdE 2023, 163 Rn. 4 - Regionetz GmbH; vom 20. Dezember 2022 - EnVR 45/21, RdE 2023, 238 Rn. 4 - Datenkorrektur).

2 Die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens sind gemäß § 90 Satz 1 EnWG der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Durch die Rücknahme ihrer Rechtsmittel hat sie sich in die Rolle der Unterlegenen begeben. Es entspricht der Billigkeit, die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der Bundesnetzagentur anzuordnen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. November 2018 - EnVR 44/18, juris Rn. 1; EnVR 38/18, juris Rn. 2 mwN).

3 Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG und § 3 ZPO.

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