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III ZR 162/23
III ZR 162/23
Aktenzeichen
III ZR 162/23
Gericht
BGH 3. Zivilsenat
Datum
28. Februar 2024
Dokumenttyp
Beschluss
Verfahrensgang
Zitiert von Urteilen ECLI
Tenor
Der Kläger wird, nachdem er die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 22. Mai 2023 - 1 U 310/22 - zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.
Die Nichtzulassungsbeschwerde konnte ohne Zustimmung des Gegners am 5. Februar 2024 zurückgenommen werden, da davon auszugehen ist, dass der Zurückweisungsbeschluss vom 1. Februar 2024 die Geschäftsstelle noch nicht mit der unmittelbaren Zweckbestimmung verlassen hatte, den Parteien bekannt gegeben zu werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. August 2017 - XI ZR 318/16, NJW 2017, 3239 Rn. 3 und vom 11. Februar 2020 - II ZR 130/19, BeckRS 2020, 2973 Rn. 2; Musielak/Voit/Ball, ZPO, 20. Aufl., § 544 Rn. 24a).