5 StR 209/23
5 StR 209/23
Aktenzeichen
5 StR 209/23
Gericht
BGH 5. Strafsenat
Datum
28. August 2023
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor
1.

Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag und seine Kosten Wiedereinsetzung in den Stand vor Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 20. September 2022 gewährt.

Damit ist der Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 24. Februar 2023, mit dem es die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen hat, gegenstandslos.

2.

Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Cirener     

Mosbacher     

Köhler

von Häfen      

Werner      

Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.