Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag und seine Kosten Wiedereinsetzung in den Stand vor Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 20. September 2022 gewährt.
Damit ist der Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 24. Februar 2023, mit dem es die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen hat, gegenstandslos.