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Aktenzeichen | III ZB 56/20 |
Gericht | BGH 3. Zivilsenat |
Datum | 26. April 2023 |
Dokumenttyp | Beschluss |
Das Befangenheitsgesuch der Antragsteller wird verworfen. Ihre Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats vom 7. Januar 2021 wird zurückgewiesen.
1 Der in den Eingaben enthaltene Befangenheitsantrag ist bereits deshalb offensichtlich unzulässig, weil das Verfahren - worauf der (damalige) Berichterstatter bereits mit Schreiben vom 22. Februar 2021 hingewiesen hat - abgeschlossen, eine konkrete Person, gegen die sich der Antrag richtet, nicht bezeichnet und ein Grund, auf den die Besorgnis der Befangenheit gestützt wird, nicht genannt ist. Der Antrag stellt sich daher als rechtsmissbräuchlich dar, so dass der Senat hierüber selbst entscheiden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2011 - V ZR 8/10, NJW-RR 2012, 61 Rn. 8 m.w.N.).
2 Im Übrigen legt der Senat die Eingaben als Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 7. Januar 2020 aus, weil durch diesen Beschluss der Rechtszug abgeschlossen ist und sonstige Rechtsbehelfe jedenfalls verfristet sind. Die Aufzählung verschiedener Rechtsbehelfe und Anträge kann daher - auch im Hinblick darauf, dass eine Belastung der Antragsteller mit weiteren Kosten offensichtlich nicht in ihrem Interesse liegt - nur als Gegenvorstellung aufgefasst werden.
3 Die Gegenvorstellung - ihre Zulässigkeit unterstellt - kann jedoch bereits deshalb keinen Erfolg haben, weil keine Möglichkeit zur nachträglichen Abänderung des Senatsbeschlusses besteht.
4 Soweit geltend gemacht wird, nicht R. und T. R. , sondern die "Familie R. " sei Kläger, trifft dies bereits deshalb nicht zu, weil die "Familie R. " als solche nicht (auch nicht partiell) parteifähig ist. Zudem waren Absender der bisherigen Schreiben und Anträge R. und T. R. .
5 Es wird darauf hingewiesen, dass substanzlose und offensichtlich aussichtslose Anträge oder Eingaben künftig nicht mehr beschieden werden.
Herrmann Kessen