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Aktenzeichen | III ZB 103/23 |
Gericht | BGH 3. Zivilsenat |
Datum | 24. Juli 2024 |
Dokumenttyp | Beschluss |
Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 29. November 2023 - 8 U 1533/23 - wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, einschließlich der Kosten der Nebenintervention, zu tragen.
Streitwert: 32.026 €
1 Der Kläger begehrt Schadensersatz anlässlich der Zeichnung von Kapitalanlagen. Gegen die jetzige Beklagte zu 1 ist am 27. Februar 2023 ein der Klage stattgebendes Teilversäumnisurteil nach § 331 Abs. 3 ZPO ergangen, das Rechtskraft erlangt hat. Das Landgericht hat die weitergehende Klage gegen die Beklagte zu 2 mit Schlussurteil vom 21. Juli 2023 abgewiesen und über die Verteilung der Kosten - auch im Verhältnis zur Beklagten zu 1 - entschieden. Gegen das am 31. Juli 2023 zugestellte Urteil hat der Kläger am 31. August 2023 Berufung eingelegt.
2 Mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2023, eingegangen beim Berufungsgericht am selben Tag, hat der Kläger beantragt, die Frist zur Berufungsbegründung bis 3. November 2023 zu verlängern. Diesen Antrag hat das Berufungsgericht mit Verfügung vom 5. Oktober 2023 abgelehnt und darauf hingewiesen, dass die zweimonatige Berufungsbegründungsfrist am 2. Oktober 2023 abgelaufen gewesen sei und der Senat beabsichtige, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Die Verfügung ist dem Kläger am 10. Oktober 2023 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2023 hat er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt.
3 Zur Begründung seines Wiedereinsetzungsantrags trägt der Kläger vor, die Frist sei aufgrund eines Versehens der bei seiner Prozessbevollmächtigten beschäftigten Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten A. versäumt worden. Frau A. habe nach der Zustellung des Urteils am 27. Juli 2023 die entsprechenden Fristen im Papierkalender und im Anwaltsprogramm D. notiert. Sie habe die Berufungseinlegungsfrist auf den 28. August 2023 (da der 27. August 2023 ein Sonntag gewesen sei) und die Berufungsbegründungsfrist auf den 27. September 2023 mit Vorfrist auf den 20. September 2023 eingetragen. Am Montag, dem 31. Juli 2023, habe die Prozessbevollmächtigte des Klägers, Rechtsanwältin Dr. S. , ihre Posteingänge, zu denen auch das Urteil im hiesigen Verfahren gehört habe, bearbeitet. Sie habe die notierten Berufungseinlegungs- und -begründungfristen im Papierkalender und in D. überprüft, das elektronische Empfangsbekenntnis abgegeben und die Anweisung gegeben, die Fristen umzutragen und ab dem Tag ihrer Kenntnisnahme und Abgabe des elektronischen Empfangsbekenntnisses am 31. Juli 2023 zu notieren.
4 Die Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte habe sich die Anweisung notiert und am 3. August 2023 die Fristen entsprechend dem abgegebenen Empfangsbekenntnis umgetragen. Sie habe die Berufungseinlegungsfrist richtig zum 31. August 2023 in den Papierkalender eingetragen. Nach dem Umtragen der Berufungseinlegungsfrist sei Frau A. nach ihrer Erinnerung durch ein eingehendes Telefonat abgelenkt worden und habe so die Frist für die Berufungsbegründung nicht direkt im Anschluss notiert. Da die Frist am 3. August 2023 umgetragen worden sei, habe sie insofern die Frist für die Begründung der Berufung auf den 3. Oktober 2023 notieren wollen, habe dabei festgestellt, dass dies ein Feiertag gewesen sei, und habe die Frist dann auf den 4. Oktober 2023 eingetragen. Sodann habe Frau A. die Frist auch in D. auf den 4. Oktober 2023 vermerkt.
5 Frau A. sei seit dem Jahr 2010 in der Kanzlei S. als ausgebildete Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte tätig und als zuverlässige und gewissenhafte Mitarbeiterin bekannt. Sie habe nach Kenntnis der Klägervertreterin in dieser Zeit nie eine Frist falsch eingetragen und erst recht keine Frist "verpasst".
6 Das Berufungsgericht hat den Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Berufung des Klägers sei unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Zwei-Monats-Frist des § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO begründet und in dieser Frist auch kein Fristverlängerungsantrag im Sinne des § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO angebracht worden sei. Im Hinblick auf die Berufungsbegründungsfrist komme eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 233 Satz 1, §§ 234, 236 ZPO nicht in Betracht, weil kein Wiedereinsetzungsgrund gegeben sei. Der Kläger sei nicht ohne sein Verschulden im Sinne des § 233 Satz 1 ZPO verhindert gewesen, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten. Zwar dürfe die Berechnung und Notierung einfacher Fristen grundsätzlich dem gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Büropersonal des Rechtsanwalts überlassen werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bedürfe es aber, wenn eine gerichtliche Entscheidung gegen Empfangsbekenntnis zugestellt werde, eines besonderen Vermerks in den Handakten oder auf der Entscheidung, wann die Zustellung erfolgt sei, da nicht der Eingangsstempel, sondern das Datum, unter dem das Empfangsbekenntnis unterzeichnet sei, für den Beginn der Rechtsmittelfrist maßgeblich sei. Um zu gewährleisten, dass ein solcher Vermerk angefertigt werde und das maßgebende Datum zutreffend wiedergebe, dürfe der Rechtsanwalt das Empfangsbekenntnis nur unterzeichnen und zurückgeben, wenn die Rechtsmittelfrist in den Handakten festgehalten und vermerkt sei, dass diese im Fristenkalender notiert worden sei. Hierbei und allgemein stets dann, wenn ihm die Sache im Zusammenhang mit einer (künftigen) fristgebundenen Prozesshandlung oder Verfahrenshandlung vorgelegt werde, habe der Rechtsanwalt zu prüfen, ob das Fristende richtig ermittelt und eingetragen worden sei. Er habe die Einhaltung seiner Anweisung zur Berechnung und Notierung laufender Rechtsmittelfristen einschließlich deren Eintragung in den Fristenkalender eigenverantwortlich zu prüfen, wobei er sich grundsätzlich auf die Prüfung der Vermerke in der Handakte beschränken dürfe.
7 Die Klägervertreterin hätte folglich die Eintragung der Fristen überprüfen müssen, als ihr die Akte im Zusammenhang mit der Berufungseinlegung, die am 31. August 2023 erfolgt sei, vorgelegt worden sei. Bei der Berufungseinlegung handele es sich um eine fristgebundene Prozesshandlung. Wäre diese Prüfung erfolgt, hätte die Klägervertreterin rechtzeitig festgestellt, dass die Berufungsbegründungsfrist am 3. August 2023 falsch umgetragen worden sei. Sie habe weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht, dass sie bei der Aktenvorlage zur Berufungseinlegung die notierte Frist zur Berufungsbegründung geprüft hätte. Die Berufungsbegründungsfrist sei daher nicht unverschuldet versäumt worden, sodass eine Wiedereinsetzung nicht in Betracht komme.
8 Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Eine Entscheidung des Senats ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) nicht erforderlich. Der angefochtene Beschluss verletzt den Kläger nicht in seinem aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Verfahrensgrundrecht auf wirkungsvollen Rechtsschutz, welches den Gerichten verbietet, den Beteiligten den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung vorgesehenen Instanz in unzumutbarer und aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. zB Senat, Beschlüsse vom 15. Dezember 2022 - III ZB 18/22, NJW-RR 2023, 350 Rn. 3 und 6; vom 21. Dezember 2023 - III ZB 9/23, ZEV 2024, 181 Rn. 7 und vom 25. April 2024 - III ZB 68/23, zur Veröffentlichung bestimmt, jew. mwN). Entgegen der Auffassung der Beschwerde liegt auch keine Divergenz zur Rechtsprechung mehrerer Senate des Bundesgerichtshofs vor. Anlass zur Fortbildung des Rechts (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 ZPO) bietet der Fall ebenfalls nicht, nachdem die maßgeblichen Rechtsfragen durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt sind.
9 Zutreffend und von der Beschwerde unbeanstandet ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Kläger die Berufung nicht innerhalb der Zwei-Monats-Frist des § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO begründet und in dieser Frist auch keinen Fristverlängerungsantrag im Sinne des § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO angebracht hat.
10 Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag des Klägers zu Recht zurückgewiesen. Es hat dabei keine überzogenen Anforderungen an die Pflichten des Rechtsanwalts im Zusammenhang mit der Prüfung und Überwachung der Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung gestellt. Die Annahme eines Verschuldens seiner Prozessbevollmächtigten, das sich der Kläger gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss, steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.
11 Die Sorgfaltspflicht in Fristsachen verlangt von einem Rechtsanwalt, alles ihm Zumutbare zu tun, um die Wahrung von Rechtsmittelfristen zu gewährleisten. Zwar darf die Berechnung und Notierung einfacher Fristen grundsätzlich dem gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Büropersonal des Rechtsanwalts überlassen werden (vgl. Senat, Urteil vom 25. September 2014 - III ZR 47/14, NJW 2014, 3452 Rn. 8; Beschlüsse vom 19. September 2013 - III ZR 202/13, NJOZ 2014, 953 Rn. 4 und vom 26. September 2019 - III ZR 282/18, BeckRS 2019, 25232 Rn. 9). Dies enthebt einen Rechtsanwalt indessen nicht von einer eigenen Prüfungspflicht bei der Bearbeitung der Angelegenheit. Er bleibt verpflichtet zu prüfen, ob das Fristende richtig ermittelt und eingetragen worden ist, wenn ihm die Sache zur Vorbereitung einer fristgebundenen Prozesshandlung vorgelegt wird (vgl. Senat, Urteil vom 25. September 2014 aaO; Beschlüsse vom 29. Juni 2017 - III ZB 95/16, NJOZ 2018, 609 Rn. 7; vom 26. September 2019 aaO; vom 25. April 2024 - III ZB 68/23 zur Veröffentlichung bestimmt; BGH, Beschlüsse vom 5. Juni 2012 - VI ZB 76/11, NJW-RR 2012, 1206 Rn. 7 f; vom 27. November 2013 - XII ZB 116/13, NJW-RR 2014, 698 Rn. 7; vom 15. Januar 2014 - XII ZB 431/13, NJW-RR 2014, 697 Rn. 8; vom 18. Februar 2014 - XI ZB 12/13, NJW-RR 2014, 572 Rn. 7; vom 13. Januar 2015 - VI ZB 46/14, NJW-RR 2015, 441 Rn. 8; vom 19. Februar 2020 - XII ZB 458/19, NJW-RR 2020, 939 Rn. 13; vom 21. Juli 2020 - VI ZB 25/19, NJOZ 2021, 690 Rn. 8 und vom 17. Mai 2023 - XII ZB 533/22, FamRZ 2023, 1381 Rn. 10). Die sorgfältige Vorbereitung der Prozesshandlung schließt nämlich stets auch die Prüfung aller gesetzlichen Anforderungen an ihre Zulässigkeit ein (vgl. Senat, Urteil vom 25. September 2014 aaO Rn. 11 und Beschluss vom 25. April 2024 - III ZB 68/23 aaO; BGH, Beschluss vom 18. Februar 2014 aaO Rn. 9 mwN), die der rechtskundige Anwalt selbst vornehmen muss. Folgerichtig gehört es zu seinen nicht auf sein Büropersonal übertragbaren eigenen Aufgaben, Art und Umfang des gegen eine gerichtliche Entscheidung einzulegenden Rechtsmittels zu bestimmen, alle gesetzlichen Anforderungen an dessen Zulässigkeit in eigener Verantwortung zu prüfen und dafür Sorge zu tragen, dass es innerhalb der jeweils gegebenen Rechtsmittelfrist bei dem zuständigen Gericht eingeht (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Mai 2016 - VIII ZR 19/16, NZM 2016, 767 Rn. 6).
12 Nach diesen Maßstäben hat das Berufungsgericht zu Recht ein Versäumnis der Prozessbevollmächtigten des Klägers angenommen. Bei Einlegung der Berufung am 31. August 2023 war die Rechtsanwältin verpflichtet, den Fristablauf für die Berufungsbegründung zu überprüfen. Dabei oblag ihr nicht nur die Prüfung, ob überhaupt eine Frist notiert, sondern auch, ob diese zutreffend berechnet worden war. Entgegen der Auffassung der Beschwerde ergibt sich die Annahme einer solchen Pflicht nicht nur aus einer neueren Senatsentscheidung (Beschluss vom 26. September 2019 aaO), sondern sie entspricht seit langem der gefestigten Rechtsprechung sowohl des Senats als auch anderer Senate des Bundesgerichtshofs, insbesondere des VI. Zivilsenats, dessen Rechtsprechung von der Beschwerde - zu Unrecht (vgl. nachfolgend zu b) - zur Begründung einer Divergenz herangezogen wird (Senat, Urteil vom 25. September 2014 aaO Rn. 8, 11; Beschlüsse vom 13. November 1975 - III ZB 18/75, NJW 1976, 627, 628; vom 19. September 2013 aaO Rn. 5 und vom 29. Juni 2017, aaO Rn. 8; BGH, Beschlüsse vom 17. März 2004 - IV ZB 41/03, NJW-RR 2004, 1150; vom 5. Juni 2012 - VI ZB 76/11 aaO Rn. 7; vom 18. Februar 2014 aaO Rn. 8; vom 15. September 2015 - VI ZB 37/14, NJW-RR 2015, 1468 Rn. 7 und vom 17. Mai 2023 aaO).
13 Die zweitinstanzliche Klägervertreterin hat, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht, dass sie die Berufungsbegründungsfrist bei der Berufungseinlegung überprüft hat. Hätte sie eine entsprechende Prüfung mit der gebotenen Sorgfalt vorgenommen, wäre ihr der fehlerhafte Fristeneintrag aufgefallen. Dieses Verschulden seiner Prozessbevollmächtigten muss sich der Kläger gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen.
14 Ob die Prozessbevollmächtigte des Klägers auch dadurch schuldhaft ihre Pflichten verletzt hat, dass sie nach Ablauf der auf den 20. September 2023 eingetragenen Vorfrist erneut keine eigenverantwortliche Prüfung des Fristablaufs vorgenommen hat, kann dahinstehen. Das Berufungsgericht hat diesbezüglich keine Feststellungen getroffen. Dieser bedurfte es allerdings auch nicht, da die Berufungsbegründungsfrist jedenfalls infolge der unterbliebenen Prüfung bei Einlegung der Berufung nicht unverschuldet versäumt worden ist.
15 Der angefochtene Beschluss des Berufungsgerichts weist auch keine Divergenz zu den von der Beschwerde genannten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs auf. Denn er betrifft andere anwaltliche Pflichten als die, die in den von der Beschwerde angeführten Entscheidungen in Rede standen. Letztere befassen sich mit organisatorischen Maßnahmen, die ein Rechtsanwalt zu treffen hat, um sicherzustellen, dass Rechtsmittelfristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden (BGH, Beschlüsse vom 2. Februar 2010 - VI ZB 58/09, NJW 2010, 1080 Rn. 6; vom 5. Mai 2021 - XII ZB 552/20, NJW-RR 2021, 998 Rn. 15; vom 23. Juni 2022 - I ZB 76/21, NJOZ 2022, 1465 Rn. 24 und vom 18. Oktober 2023 - XII ZB 31/23, NJW-RR 2024, 197 Rn. 12, 17). Danach ist ein Rechtsanwalt bei Wahrung bestimmter organisatorischer Vorkehrungen nicht verpflichtet, anlasslos zu überprüfen, ob eine Frist zutreffend ermittelt und eingetragen wurde. Diese organisatorischen Maßnahmen zur routinemäßigen Fristenberechnung und -kontrolle sind indessen von der Pflicht des Rechtsanwalts zur eigenen Fristenkontrolle im Zusammenhang mit der Bearbeitung der Sache zu unterscheiden (siehe hierzu vorstehend 2 a; ausdrücklich zur vorgenannten Differenzierung vgl. Senat, Urteil vom 25. September 2014 aaO Rn. 11 und Beschluss vom 13. November 1975 aaO; BGH, Beschluss vom 17. März 2004 aaO). Hiervon kann sich ein Rechtsanwalt, wie dargelegt, nicht entlasten.
16 Ob vorliegend (auch) ein Verstoß gegen die nach ständiger Rechtsprechung einzuhaltenden organisatorischen Vorkehrungen - insbesondere die Pflicht zur unmissverständlichen Weisung der sofortigen Ausführung einer Fristeintragung (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2023 aaO, Rn. 17 mwN) - für die Versäumung der Rechtsmittelbegründungsfrist kausal geworden ist, bedarf keiner Entscheidung. Denn die Berufungsbegründungsfrist ist, wie ausgeführt, bereits infolge des vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellten anwaltlichen Pflichtverstoßes im Zusammenhang mit der Einlegung der Berufung nicht unverschuldet versäumt worden.
Herrmann Remmert