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Aktenzeichen | 1 StR 288/24 |
Gericht | BGH 1. Strafsenat |
Datum | 19. August 2024 |
Dokumenttyp | Beschluss |
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 18. Januar 2024 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der Senat sieht keinen Anlass zu der vom Generalbundesanwalt beantragten Ergänzung der Einziehungsanordnung. Dass eine Gesamtschuld mit unbekannt gebliebenen Mittätern nicht tenoriert worden ist, beschwert den Angeklagten nicht; die Einwendung der Erfüllungswirkung (§ 422 Abs. 1 Satz 1 BGB) im Falle der erfolgreichen Inanspruchnahme solcher Mittäter durch den Staat wird dem Angeklagten durch die unterlassene Tenorierung nicht genommen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. September 2022 – 1 StR 259/22 und vom 22. August 2019 – 1 StR 205/19 Rn. 6).
Die Verwerfung der Revision des Angeklagten gemäß § 349 Abs. 2 StPO kann der Senat durch Beschluss aussprechen. Der Generalbundesanwalt hat einen entsprechenden Antrag gestellt, jedoch mit der Maßgabe, dass der Angeklagte hinsichtlich des gegen ihn angeordneten Einziehungsbetrags überwiegend als Gesamtschuldner in Anspruch zu nehmen ist. Der Zusatz hindert den Senat aber nicht an der uneingeschränkten Verwerfung des Rechtsmittels, auch wenn der Generalbundesanwalt § 349 Abs. 4 StPO in seinem Antrag zitiert hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. September 2022 – 1 StR 259/22; vom 7. April 2015 – 4 StR 69/15 und vom 29. September 2010 – 4 StR 435/10; jeweils mwN).
Jäger Wimmer Bär
Leplow Munk