III ZA 15/17
Gegenstand Sachliche Zuständigkeit: Anzurufendes Gericht bei Geltendmachung einer Entschädigung wegen Verzögerung eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens auf Bundesebene
Aktenzeichen
III ZA 15/17
Gericht
BGH 3. Zivilsenat
Datum
23. August 2017
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Das Verfahren wird nach Anhörung der Antragstellerin an das Bundesarbeitsgericht abgegeben.

Entscheidungsgründe

1 Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 27. Mai 2017, eingegangen beim Bundesgerichtshof am 30. Mai 2017, Prozesskostenhilfe für eine Entschädigungsklage nach §§ 198 ff GVG wegen überlanger Dauer eines Revisionsverfahrens vor dem Bundesarbeitsgericht (8 AZR 418/15) beantragt.

2 Bei Geltendmachung einer Entschädigung wegen Verzögerung eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens auf Bundesebene ist das Bundesarbeitsgericht zuständig. Dieses tritt gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 ArbGG i.V.m. § 201 Abs. 1 Satz 2 GVG an die Stelle des Bundesgerichtshofs (Ott in Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, § 9 ArbGG Rn. 3 f). Das Verfahren war deshalb nach Anhörung der Antragstellerin an das Bundesarbeitsgericht abzugeben.

Herrmann     

Seiters     

Tombrink

Remmert     

Reiter     

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