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Aktenzeichen | EnVZ 1/23 |
Gericht | BGH Kartellsenat |
Datum | 23. Februar 2026 |
Dokumenttyp | Beschluss |
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. November 2022 wird auf Kosten der Betroffenen verworfen, die auch die notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur zu tragen hat.
Der Gegenstandswert wird auf bis 3.000 € festgesetzt.
1 Die Betroffene betreibt ein Fernwärmenetz in M und beabsichtigt die Errichtung eines erdgas- und später biomethanbetriebenen hocheffizienten Blockheizkraftwerks, das die Anforderungen an ein innovatives Kraft-Wärme-Kopplungs-System (im Folgenden KWK-System) im Sinn von § 2 Nr. 9a KWKG in der vom 1. Januar 2017 bis zum 31. März 2025 geltenden Fassung (nunmehr § 2 Nr. 9 KWKG) erfüllt.
2 Die Betroffene nahm am Ausschreibungsverfahren zur Ermittlung der Zuschlagswerte von innovativen KWK-Systemen zum 1. Dezember 2021 teil. Das von der Bundesnetzagentur hierfür zur Verfügung gestellte, elektronisch auszufüllende Gebotsformular erforderte unter Ziffer 2.7 die Angabe "Voraussichtliches Datum der Aufnahme oder Wiederaufnahme des Dauerbetriebs der KWK-Anlage (TT.MM.JJJJ)". In dem hierfür vorgesehenen Freitextfeld gab die Betroffene "Oktober 2024" an.
3 Die Bundesnetzagentur hat das Gebot der Betroffenen von 11,97 ct/kWh mit Bescheid vom 20. Dezember 2021 aufgrund unvollständiger Angaben gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 9 KWKAusV vom Zuschlagsverfahren ausgeschlossen und den Antrag der Betroffenen vom 28. Dezember 2021 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit weiterem Bescheid vom 17. Januar 2022 abgelehnt. Die Betroffene hat zum Gebotstermin 1. Juni 2022 erneut mit der streitgegenständlichen Anlage an der Ausschreibung für innovative KWK-Systeme teilgenommen und einen Zuschlag mit einem niedrigeren Gebotswert von 11,94 ct/kWh erhalten.
4 Die gegen den Bescheid vom 20. Dezember 2021 sowie hilfsweise gegen den Bescheid vom 17. Januar 2022 gerichtete Beschwerde der Betroffenen ist ohne Erfolg geblieben; die Rechtsbeschwerde hat das Beschwerdegericht nicht zugelassen. Dagegen wendet sich die Betroffene mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde, der die Bundesnetzagentur entgegentritt.
5 Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.
6 Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung (RdE 2023, 245) - soweit erheblich - ausgeführt, die Bundesnetzagentur habe die Betroffene zurecht vom Zuschlagsverfahren gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 KWKAusV ausgeschlossen, da ihr Gebot nicht die nach § 8 Abs. 1 Nr. 9 KWKAusV erforderliche Angabe des voraussichtlichen Datums der (Wieder-)Aufnahme des Dauerbetriebs der KWK-Anlage enthalte. Das Erfordernis der Angabe eines taggenauen Datums ergebe sich sowohl aus dem Wortlaut der Vorschrift als auch aus dem Gebotsformular. Diese Angabe sei der Betroffenen weder aus tatsächlichen noch rechtlichen Gründen unmöglich gewesen. Die Bundesnetzagentur habe dem Gebot auch nicht im Wege der Auslegung eine taggenaue Datumsangabe entnehmen müssen, da die vergaberechtliche Rechtsprechung zur Auslegung von Geboten vorliegend keine Anwendung finde. Der Bundesnetzagentur oblägen keine umfangreichen individuellen Prüfungs- und Befassungspflichten, da es sich beim Ausschreibungsverfahren nach §§ 28 ff. EEG 2017 um ein Massenverfahren handele. Dies gelte auch für das Ausschreibungsverfahren nach der KWK-Ausschreibungsverordnung, die dem Ausschreibungsverfahren der §§ 28 ff. EEG 2017 nachgebildet sei.
7 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung den Anforderungen von § 87 Abs. 4 Satz 1, § 78 Abs. 4 Nr. 1 EnWG (nunmehr § 78 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EnWG) nicht genügt.
8 Für die Nichtzulassungsbeschwerde im energiewirtschaftlichen Verwaltungsverfahren gelten dieselben Maßstäbe wie im kartellrechtlichen Verwaltungsverfahren und im Zivilprozess. Die gerichtliche Prüfung ist daher auf die geltend gemachten Zulassungsgründe beschränkt, und diese müssen in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde konkret dargelegt werden (BGH, Beschlüsse vom 18. April 2023 - EnVZ 30/20, RdE 2023, 282 Rn. 6 mwN; vom 14. Januar 2025 - EnVZ 6/23, RdE 2025, 223 Rn. 3; vom 13. Mai 2025 - EnVZ 55/22, RdE 2025, 394 Rn. 7 - Entnahmestelle).
9 Die Nichtzulassungsbeschwerde stützt sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 86 Abs. 2 Nr. 1 EnWG. Sie macht geltend, es stelle sich die Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, ob auf die Auslegung von Geboten im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens zur Ermittlung der Zuschlagswerte für innovative KWK-Systeme nach der KWK-Ausschreibungsverordnung die gleichen restriktiven Grundsätze wie für Ausschreibungsverfahren nach den §§ 28 ff. EEG 2017 anzuwenden seien oder dafür weiterreichende Auslegungspflichten gelten, wie sie sich nach den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen des Verwaltungsverfahrensrechts oder jedenfalls in entsprechender Anwendung der Grundsätze über das Vergabeverfahren, insbesondere § 56 Abs. 2 VgV, ergäben. Diese Rechtsfrage sei auch entscheidungserheblich, weil eine Auslegung des Gebots der Betroffenen nach den anzuwendenden Vorschriften nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz ergeben hätte, dass diese sämtliche 31 Tage des Oktobers 2024 als vorläufige Daten der Aufnahme oder Wiederaufnahme des Dauerbetriebs der KWK-Anlage angegeben habe. Das bedeute, dass die Verklammerungswirkung des § 2 Nr. 14 KWKG nur ausgeschlossen werden könne, wenn die andere Anlage am angegebenen Standort vor dem 1. Oktober 2023 und nach dem 31. Oktober 2025 den Dauerbetrieb aufnehmen oder wiederaufnehmen werde. Der Verklammerungszeitraum sei eindeutig feststellbar und es werde ein rechtssicheres und gesetzeskonformes Auslegungsergebnis erreicht. Mit diesem Vorbringen legt die Nichtzulassungsbeschwerde indes die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dar.
10 Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt oder wenn andere Auswirkungen des Rechtsstreits auf die Allgemeinheit deren Interessen in besonderem Maße berühren und ein Tätigwerden des Bundesgerichtshofs erforderlich machen; dies muss in der Nichtzulassungsbeschwerde konkret aufgezeigt werden (BGH, Beschlüsse vom 22. Februar 2022 - EnVZ 43/21, RdE 2022, 291 Rn. 7; RdE 2023, 282 Rn. 8; RdE 2025, 394 Rn. 9 - Entnahmestelle).
11 Die formulierte Rechtsfrage ist nach den Darlegungen der Nichtzulassungsbeschwerde nicht entscheidungserheblich. Die Nichtzulassungsbeschwerde macht nicht geltend, dass nach den von ihr für richtig gehaltenen Auslegungsmaßstäben dem Gebot ein konkretes taggenaues Datum für die Aufnahme oder Wiederaufnahme des Dauerbetriebs der KWK-Anlage zu entnehmen gewesen wäre. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde für zutreffend gehaltene Auslegung, wonach das Gebot so zu verstehen ist, dass sämtliche Tage des Oktober 2024 als voraussichtliche Daten der Aufnahme des Dauerbetriebs genannt sind, hat auch das Beschwerdegericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Das Beschwerdegericht hat den Ausschluss des Gebots nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 KWKAusV für rechtsfehlerfrei erachtet, weil § 8 Abs. 1 Nr. 9 KWKAusV dahin auszulegen sei, dass die nur monatsgenaue Angabe der voraussichtlichen Aufnahme des Dauerbetriebs den Anforderungen nicht genüge.
12 Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde dahingehend zu verstehen sein sollte, dass auch die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen sein soll, ob ein Gebot, in dem nicht das voraussichtliche taggenaue Datum, sondern nur der voraussichtliche Monat der Aufnahme oder der Wiederaufnahme des Dauerbetriebs der KWK-Anlage angegeben ist, gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 9 KWKAusV von der ausschreibenden Stelle von dem Zuschlagsverfahren auszuschließen ist, vermag sie damit nicht durchzudringen. Sie hat eine solche Rechtsfrage weder konkret benannt, noch hat sie dargelegt, dass diese Frage - entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts - nicht nur im vorliegenden Einzelfall von Relevanz ist, sondern das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Dies ist auch nicht ersichtlich. Die Bundesnetzagentur hat unwidersprochen darauf hingewiesen, dass Ziffer 2.7 des Gebotsformulars bislang in über 100 anderen Geboten fehlerfrei ausgefüllt worden sei.
13 Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Satz 1 und 2 Alt. 1 EnWG, die Entscheidung über die Festsetzung des Gegenstandswerts auf § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG und § 3 ZPO. Das Beschwerdegericht hat zutreffend den Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren unter entsprechendem Rückgriff auf die im Ausschreibungsverfahren nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz angewandte Formel mit 867.226,50 € berechnet und den der Beschwerdeführerin erst im Verlauf des Beschwerdeverfahrens in der nächsten Ausschreibungsrunde erteilten Zuschlag zu einem niedrigeren Gebotswert nicht als im Beschwerdeverfahren wertmindernd berücksichtigt (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Februar 2020 - EnVR 101/18, WM 2021, 82 Rn. 32 - Bürgerenergiegesellschaft). Der Zuschlag zum 1. Juni 2022 ist jedoch bei der Wertfestsetzung im Rechtsbeschwerdeverfahren zu beachten, weil er vor Einlegung der Rechtsbeschwerde erfolgte.
Roloff Tolkmitt Picker
Holzinger Kochendörfer