Findet nicht nur wortwörtliche Treffer, sondern auch inhaltlich ähnliche Stellen.
Aktuell sind rund 80.000 Bundesurteile verfügbar. In den nächsten Updates kommen
schrittweise hunderttausende Länderurteile hinzu.
EnVR 44/18
GegenstandEnergiewirtschaftsrechtliches Verwaltungsverfahren: Kostenentscheidung nach Rücknahme der Rechtsbeschwerde
Aktenzeichen
EnVR 44/18
Gericht
BGH Kartellsenat
Datum
11. November 2018
Dokumenttyp
Beschluss
Verfahrensgang
Zitiert von Urteilen Zitierte Normen ECLI
Tenor
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.208.042 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1Die Beschwerdeführerin trägt nach § 90 EnWG die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Durch die Rücknahme ihres Rechtsmittels hat sie sich in die Rolle der Unterlegenen begeben. Eine Anordnung der Erstattung der zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Auslagen der Beschwerdegegnerin durch die Beschwerdeführerin ist nicht veranlasst, da das Rechtsmittel vor einer Beteiligung der Beschwerdegegnerin am Rechtsbeschwerdeverfahren zurückgenommen wurde.
2Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist nach der Beschwer zu bemessen, die sich aus dem angefochtenen Beschluss zu Lasten der Beschwerdeführerin ergibt. Gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG bestimmt sich der Gegenstandswert zwar grundsätzlich nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Nach § 47 Abs. 1 Satz 2 GKG ist aber die Beschwer maßgebend, wenn das Verfahren endet, ohne dass solche Anträge eingereicht werden. Diese Voraussetzung ist im Streitfall erfüllt. Dass die Beschwerdeführerin ihrem Vorbringen zufolge im Falle einer Fortsetzung des Rechtsbeschwerdeverfahrens nur einen Teil ihres Begehrens weiterverfolgen wollte, ist vor diesem Hintergrund unerheblich.
3Der Beschwerdeführerin entstehen aus dem Umstand, dass sie die Rücknahme vor Antragstellung erklärt hat, im Ergebnis keine Nachteile. Zwar sind die Gerichtsgebühren nach einem höheren Gegenstandswert zu berechnen. Zugleich ermäßigt sich aber der Gebührensatz gemäß GKG-KV 1231 von 5,0 auf 1,0.
Limperg
Grüneberg
Bacher
Sunder
Deichfuß
Wir verwenden optionale Cookies zu
Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.