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Aktenzeichen | B 3 KR 17/25 R |
Gericht | BSG 3. Senat |
Datum | 05. März 2026 |
Dokumenttyp | Urteil |
Auf die Revisionen der Beteiligten wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 13. Mai 2025 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 2 500 000 Euro festgesetzt.
1 Im Streit steht ein Schiedsspruch der beklagten Schiedsstelle nach § 130b SGB V. Diese setzte neben den konsentierten Vertragsinhalten den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Erstattungsbetrags fest, nachdem die Verhandlungen hierüber zwischen dem klagenden pharmazeutischen Unternehmer und dem beigeladenen GKV-Spitzenverband gescheitert waren.
2 Das LSG hat die den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Erstattungsbetrags auf den 1.7.2022 betreffende Festsetzung des Schiedsspruchs aufgehoben, die Beklagte verpflichtet, den Zeitpunkt auf den 12.11.2022 festzusetzen, und die auf eine Festsetzung des Zeitpunkts auf den 1.1.2023 gerichtete Klage, deren Abweisung die Beklagte und der Beigeladene begehrt haben, im Übrigen abgewiesen; die Revision hat das LSG zugelassen (Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 13.5.2025).
3 Das schriftlich niedergelegte und von den beteiligten berufsrichterlichen Mitgliedern des LSG-Senats unterschriebene Urteil vom 13.5.2025 ist am 24.11.2025 der Geschäftsstelle des LSG übergeben worden.
4 Gegen das Urteil des LSG wenden sich die Beklagte und der Beigeladene mit ihren Revisionen sowie die Klägerin mit ihrer Anschlussrevision. Die Beteiligten machen übereinstimmend als absoluten Revisionsgrund geltend, dass die schriftliche Niederlegung des Urteils erst am 24.11.2025 erfolgt sei; erst an diesem Tag sei das vollständige und unterschriebene Urteil der Geschäftsstelle übergeben worden.
Die Beklagte, der Beigeladene und die Klägerin beantragen sinngemäß, | ||
das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 13. Mai 2025 aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückzuverweisen. | ||
6 Die zulässigen Revisionen der Beklagten und des Beigeladenen sowie die zulässige Anschlussrevision der Klägerin, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte (§ 124 Abs 2 SGG), sind im Sinne der Aufhebung des LSG-Urteils und der Zurückverweisung der Sache an dieses Gericht begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG).
7 Nach § 202 Satz 1 SGG iVm § 547 Nr 6 ZPO und § 136 Abs 1 Nr 6 SGG ist eine Entscheidung stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen, wenn sie nicht mit Gründen versehen ist (absoluter Revisionsgrund). Das Fehlen von Entscheidungsgründen liegt nach der Rechtsprechung aller obersten Gerichtshöfe des Bundes auch dann vor, wenn ein Urteil nicht binnen fünf Monaten nach Verkündung schriftlich niedergelegt, von den beteiligten Berufsrichtern unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben worden ist (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 27.4.1993 - GmS-OGB 1/92 - SozR 3-1750 § 551 Nr 4; vgl aus der Rspr des BSG nur BSG vom 20.11.2003 - B 13 RJ 41/03 R - BSGE 91, 283 = SozR 4-1500 § 120 Nr 1, juris RdNr 10 mwN; BSG vom 29.8.2012 - B 10 EG 20/11 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 18 RdNr 18 mwN; BSG vom 20.9.2023 - B 4 AS 44/23 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 43 RdNr 3; BSG vom 27.6.2024 - B 2 U 10/24 B - juris).
8 Das LSG hat die Fünfmonatsfrist nicht eingehalten. Das von allen Beteiligten deshalb angegriffene Urteil ist ausweislich der LSG-Gerichtsakte aufgrund mündlicher Verhandlung am 13.5.2025 verkündet, aber erst am 24.11.2025, und somit deutlich nach Ablauf der Frist von fünf Monaten, schriftlich niederlegt und von den beteiligten Berufsrichtern unterschrieben der Geschäftsstelle übergeben worden.
9 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 1 und Abs 4 Nr 2 sowie § 47 Abs 1 GKG; sie entspricht der Festsetzung im Streitwertbeschluss des LSG, die zu Protokoll der mündlichen Verhandlung am 13.5.2025 genommen wurde. Für das Revisionsverfahren ist ein vorläufiger Streitwert nicht festgesetzt und ein Gerichtskostenvorschuss nicht erhoben worden.
10 Die Kostenentscheidung bleibt dem LSG vorbehalten.