B 7 AS 21/25 B
Gegenstand Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache - Mängel der Beschwerdebegründung - richterlicher Hinweis - anwaltlich vertretener Beteiligter
Aktenzeichen
B 7 AS 21/25 B
Gericht
BSG 7. Senat
Datum
14. Mai 2025
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 12. Februar 2025 werden als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Entscheidungsgründe

1 Die Nichtzulassungsbeschwerden sind unzulässig, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht in der gebotenen Weise dargelegt worden ist. Der Senat konnte deshalb über die Beschwerden ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 3 SGG entscheiden.

2 Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Um der Darlegungspflicht zu genügen, muss eine konkrete Rechtsfrage formuliert, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihr angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) dargelegt werden (vgl nur BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Diesen Anforderungen wird die Begründung der Beschwerden nicht gerecht. Denn es fehlt bereits an der Formulierung einer konkreten Rechtsfrage, deren Entscheidung durch den Senat angestrebt wird.

3 Die Kläger tragen vor, es gehe um die Bestimmtheit einer Rechtsfolgenbelehrung, die im vorliegenden Verfahren schon mehrfach thematisiert worden und in einem Aufforderungsschreiben vom 9.1.2020 enthalten sei. Anders als dies das SG und das LSG gesehen hätten, genüge diese den Bestimmtheitsanforderungen nicht. Mit diesem Vortrag umschreiben die Kläger zwar aus ihrer Sicht bestehende rechtliche Zweifel an der Bestimmtheit einer Rechtsfolgenbelehrung. Sie machen damit und mit dem weiteren Vortrag zur Begründung aber letztlich nur geltend, das LSG habe in der Sache unrichtig entschieden, ua in dem es von der Bestimmtheit der Rechtsfolgenbelehrung ausgegangen sei. Weder setzen sich die Kläger im Weiteren mit der Rechtsprechung des BSG zu diesem Themenkomplex auseinander, noch legen sie eine (erneute) Klärungsbedürftigkeit bzw Klärungsfähigkeit einer von ihnen als grundsätzlich bedeutsam angesehenen Frage dar. Auf eine Rüge der inhaltlichen Richtigkeit der Entscheidung des LSG kann die Zulassung der Revision aber nicht gestützt werden. Denn Gegenstand des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens ist nicht, ob das Berufungsgericht in der Sache richtig entschieden hat (stRspr, vgl nur BSG vom 26.6.1975 - 12 BJ 12/75 -SozR 1500 § 160a Nr 7).

4 Die Bitte der Kläger in der Begründung der Beschwerden um einen Hinweis, falls das Gericht weiteren Vortrag für erforderlich ansehe, führt nicht dazu, dass eine Entscheidung über die unzureichend begründeten Beschwerden zurückzustellen wäre. Der Senat ist nicht verpflichtet, anwaltlich vertretene Kläger vor einer Entscheidung auf Mängel der Beschwerdebegründung hinzuweisen. Die Bestimmung des § 106 Abs 1 SGG gilt insoweit nicht. Das Gesetz unterstellt, dass ein Rechtsanwalt auch ohne Hilfe des Gerichts in der Lage ist, eine Nichtzulassungsbeschwerde formgerecht zu begründen (ua BSG vom 10.8.2011 - B 5 RS 40/11 B; BSG vom 31.5.2011 - B 13 R 103/11 B; BSG vom 21.7.2010 - B 7 AL 60/10 B - juris RdNr 7). Gerade dies ist ein Grund für den Vertretungszwang des § 73 Abs 4 SGG (BSG vom 16.11.2011 - B 13 R 317/11 B; BSG vom 14.8.2018 - B 5 RS 14/18 B - juris RdNr 16,).

5 Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

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