4 StR 479/25
4 StR 479/25
Aktenzeichen
4 StR 479/25
Gericht
BGH 4. Strafsenat
Datum
02. Dezember 2025
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 30. April 2025 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Soweit die Strafkammer bei der Zumessung sämtlicher Einzelstrafen zulasten des Angeklagten berücksichtigt hat, dass er „in relativ hoher Rückfallgeschwindigkeit Sexualstraftaten zum Nachteil zweier junger, sexuell zu diesem Zeitpunkt völlig unerfahrener Mädchen begangen“ habe, ist dies in mehrfacher Hinsicht rechtlich bedenklich: Die Erwägung kann auf den ersten der Fälle ersichtlich nicht zutreffen; hinsichtlich der weiteren Fälle zum Nachteil der Geschädigten               K.          hat das Landgericht genaue Tatzeitpunkte nicht feststellen können und für zwei der drei Taten angenommen, dass sie zwischen August 2022 und Juni 2024 begangen worden seien. Eine besondere zeitliche Nähe dieser Taten untereinander sowie zu den Taten zum Nachteil der weiteren Geschädigten ist somit gerade nicht sicher festgestellt und belegt. Im Übrigen versteht es sich jedenfalls nicht von selbst, dass und weshalb sich eine große zeitliche Nähe der Taten strafschärfend auswirken sollte (vgl. zur strafmildernden Berücksichtigung eines engen zeitlichen Zusammenhangs von Missbrauchstaten demgegenüber BGH, Urteil vom 7. Januar 2015 – 2 StR 259/14 Rn. 11; hinsichtlich der Gesamtstrafenbildung auch BGH, Urteil vom 28. März 2013 – 4 StR 467/12 Rn. 30 mwN). Endlich lässt die Erwähnung der sexuellen Unerfahrenheit der Geschädigten besorgen, dass die Strafkammer verkannt haben könnte, dass die ungestörte sexuelle Entwicklung des Kindes gerade der Strafzweck der Kindesmissbrauchstatbestände ist, der deshalb nicht strafschärfend eingestellt werden darf (vgl. BGH, Beschluss vom 20. August 2003 – 2 StR 285/03 Rn. 3 f.).

Das Urteil beruht auf der bedenklichen Erwägung aber nicht (§ 337 Abs. 1 StPO). Der Senat schließt angesichts der weiteren, vom Landgericht rechtsfehlerfrei herangezogenen Strafschärfungsgründe aus, dass es ohne sie auf geringere Einzelstrafen und infolgedessen auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte.

Quentin                            Maatsch                            Scheuß

                Momsen-Pflanz                           Marks

Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.