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Aktenzeichen | B 5 R 40/25 B |
Gericht | BSG 5. Senat |
Datum | 30. Juni 2025 |
Dokumenttyp | Beschluss |
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 18. Februar 2025 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
1 Die Klägerin begehrt in der Hauptsache die Gewährung einer großen Witwenrente aus der Versicherung ihres verstorbenen Ehemanns.
2 Die Klägerin und der Versicherte lebten ab dem 5.7.2010 in einem gemeinsamen Haushalt. Die Ehe wurde am 7.11.2017 geschlossen. Am 27.9.2018 verstarb der Versicherte an den Folgen einer bereits 2001 diagnostizierten interstitiellen Lungenerkrankung. Den Antrag der Klägerin vom 15.10.2018 auf Gewährung einer großen Witwenrente lehnte die Beklagte ab. Die gesetzliche Vermutung, dass die Ehe zu Versorgungszwecken geschlossen worden sei, sei nicht widerlegt (Bescheid vom 17.12.2019; Widerspruchsbescheid vom 14.8.2019).
3 Im Klageverfahren hat das SG Befundberichte der behandelnden Ärzte eingeholt und die Standesbeamtin sowie die Klägerin vernommen. Es hat die Beklagte zur Rentengewährung verurteilt (Urteil vom 18.4.2023). Auf die Berufung der Beklagten hat das LSG die erstinstanzliche Entscheidung aufgehoben und die Klage abgewiesen. Bei einer Gesamtabwägung lasse sich nicht mit der notwendigen Gewissheit feststellen, dass die Eheschließung nicht allein oder überwiegend der Versorgung der Klägerin gedient habe. Es müsse anhand der vorliegenden Befunde davon ausgegangen werden, dass bei Eheschließung auch der Klägerin die tödlichen Folgen der Erkrankung des Versicherten bekannt gewesen seien. Dessen Lungenerkrankung habe bei Beginn ihrer Beziehung schon bestanden und sei bereits seinerzeit lebensgefährlich gewesen. Nach zwischenzeitlicher teilweiser Remission habe sich der Gesundheitszustand des Versicherten ab 2012 erneut verschlechtert. Im Januar 2017 sei eine deutliche Verschlimmerung der Symptome festgestellt und im Rahmen eines weiteren Klinikaufenthalts im Oktober 2017 erstmals ein palliatives Konzept festgelegt worden. Die Eheschließung sei noch am Tag der Krankenhausentlassung erfolgt. Vorherige Hochzeitspläne seien nicht umgesetzt worden (Urteil vom 18.2.2025).
4 Die Klägerin hat Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt.
5 Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig und daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen
(§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG).
6 Die Beschwerde legt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht anforderungsgerecht dar. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde auf diesen Zulassungsgrund gestützt, muss dargetan werden, dass die Rechtssache eine Rechtsfrage zu revisiblem Recht (§ 162 SGG) aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Zur ordnungsgemäßen Darlegung dieses Revisionszulassungsgrundes muss der Beschwerdeführer daher eine Rechtsfrage benennen und zudem deren (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 24.2.2025 - B 5 R 111/24 B - juris RdNr 5 mwN). Diese Anforderungen erfüllt die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin nicht hinreichend.
7 Der Beschwerdebegründung lassen sich die Fragen entnehmen,
"inwiefern eine objektiv gelebte Ehe, die alle Merkmale einer echten Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft aufweist, alleine aufgrund einer subjektiven (und hier bestrittenen Absicht) bei Eheschließung ihre versorgungsrechtliche Wirkung verlieren kann", "welche Kriterien über die formale Eheschließung hinaus im Rahmen des § 46 Abs. 2a SGB VI maßgeblich sind, um eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Abgrenzung zu gewährleisten", "inwieweit die Dauer der Ehe und das tatsächliche Bestehen einer Lebensgemeinschaft die Vermutung einer Versorgungsehe entkräften können, gerade wenn, wie im vorliegenden Fall, der eheähnliche Zustand über einen längeren Zeitraum bestand", "welche konkreten und substantiierten Indizien eine Versorgungsehe im Sinne des § 46 Abs. 2a SGB VI belegen können und in welchem Verhältnis diese Indizien zu den objektiven Umständen der gelegten (gemeint: gelebten) Ehe stehen" sowie "welche Anforderungen an die Beweisführung gestellt werden müssen, um den Schutz der Ehe nicht auszuhöhlen". |
8 Schon wegen des Einzelfallbezugs sind damit keine aus sich heraus verständlichen abstrakten Rechtsfragen zur Auslegung, zur Anwendbarkeit oder zur Vereinbarkeit revisibler (Bundes-)Normen mit höherrangigem Recht formuliert, an denen das Beschwerdegericht die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen könnte (vgl zu diesem Erfordernis zB BSG Beschluss vom 11.7.2024 - B 5 R 32/24 B - juris RdNr 8 mwN). Die Klägerin fragt letztlich danach, ob in ihrem Einzelfall die Voraussetzungen des § 46 Abs 2a Halbsatz 2 SGB VI erfüllt seien. Eine solche (verdeckte) Tatsachenfrage ist kein tauglicher Anknüpfungspunkt für eine Grundsatzrüge (vgl zB BSG Beschluss vom 24.2.2025 - B 5 R 111/24 B - juris RdNr 7 mwN).
9 Für die Klägerin ergibt sich nichts Günstigeres, wenn man zu ihren Gunsten eine abstrakte Rechtsfrage zur Auslegung des § 46 Abs 2a SGB VI unterstellt. Die Beschwerde legt die (konkrete) Klärungsbedürftigkeit einer Frage zu dieser Thematik nicht dar. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort nicht außer Zweifel steht, sich zB nicht unmittelbar und ohne Weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt oder nicht bereits höchstrichterlich entschieden ist. Zur Darlegung einer als klärungsbedürftig angesehenen Rechtsfrage muss daher unter Auswertung der Rechtsprechung des BSG und des BVerfG zu dem Problemkreis substantiiert vorgebracht werden, dass zu diesem Fragenbereich noch keine höchstrichterliche Entscheidung getroffen oder durch die schon vorliegenden Urteile und Beschlüsse die nunmehr maßgebende Frage noch nicht beantwortet wurde (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 7.1.2025 - B 5 R 145/24 B - juris RdNr 7 mwN). Dem genügt das Beschwerdevorbringen nicht.
10 Zwar erwähnt die Klägerin kurz die Entscheidung des BSG vom 5.5.2009 (B 13 R 55/08 R). Sie geht jedoch schon nicht darauf ein, dass das BSG darin ausführt, bei Heirat eines zum Zeitpunkt der Eheschließung offenkundig bereits an einer lebensbedrohlichen Krankheit leidenden Versicherten sei in der Regel der Ausnahmetatbestand des § 46 Abs 2a Halbsatz 2 SGB VI nicht erfüllt (BSG Urteil vom 5.5.2009 - B 13 R 55/08 R - BSGE 103, 99 = SozR 4-2600 § 46 Nr 6, RdNr 27). Auch über die genannte Entscheidung hinaus ist in der Rechtsprechung des BSG geklärt, dass als besondere Umstände iS des § 46 Abs 2a Halbsatz 2 SGB VI alle äußeren und inneren Umstände des Einzelfalls zu prüfen sind, die auf einen von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggrund für die Heirat schließen lassen. Eine abschließende Typisierung und Bewertung einzelner von den Tatsacheninstanzen festgestellter Ehemotive durch das Revisionsgericht ist nicht möglich. Die vom Gesetzgeber selbst intendierte Einzelfallprüfung lässt eine abschließende abstrakt-generelle (normgleiche) Einordnung einzelner denkbarer Ehemotive durch das Revisionsgericht nicht zu (vgl zB BSG Urteil vom 6.5.2010 - B 13 R 134/08 R - juris RdNr 17; BSG Beschluss vom 15.11.2024 - B 5 R 1/24 B - juris RdNr 8; BSG Beschluss vom 29.9.2021 - B 5 R 186/21 B - juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 1.8.2019 - B 13 R 283/18 B - juris RdNr 10). Mit dieser Rechtsprechung setzt die Klägerin sich nicht auseinander. Sie zeigt deswegen auch nicht genügend auf, inwiefern bei Auslegung des § 46 Abs 2a SGB VI noch höchstrichterlicher Klärungsbedarf bestehen könnte.
11 Die Klägerin wendet sich im Kern gegen die inhaltliche Richtigkeit des Berufungsurteils, indem sie vorbringt, das LSG habe die tatsächliche Ausgestaltung ihrer langjährigen eheähnlichen Lebensgemeinschaft mit dem Versicherten nicht hinreichend gewürdigt. Eine auf die vermeintliche Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung gestützte Rüge vermag eine Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache jedoch von vornherein nicht zu begründen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 4.3.2021 - B 5 R 308/20 B - juris RdNr 7). Gleiches gilt für das Vorbringen der Klägerin, die Berufungsentscheidung führe zu einer unbilligen Härte.
12 Soweit die Beschwerde sich darauf stützt, eine Revisionszulassung sei zur Fortbildung des Rechts sowie zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, kommt dem keine eigenständige Bedeutung zu. Ein derartiger, der Regelung in § 543 Abs 2 Satz 1 Nr 2 ZPO und § 115 Abs 2 Nr 2 FGO nachempfundener Zulassungsgrund ist für das sozialgerichtliche Verfahren nicht vorgesehen. Falls die Klägerin mit dem Vorbringen, es sei eine Divergenz zu Entscheidungen anderer Sozialgerichte gegeben, eine Divergenz iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG geltend machen will, wäre auch ein solcher Zulassungsgrund nicht anforderungsgerecht dargelegt (vgl zu den diesbezüglichen Anforderungen zB BSG Beschluss vom 19.2.2025 - B 5 R 100/24 B - juris RdNr 9).
13 Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
14 Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.