B 1 KR 8/23 B
Gegenstand Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Divergenz - Abweichung von höchstrichterlicher Rechtsprechung
Aktenzeichen
B 1 KR 8/23 B
Gericht
BSG 1. Senat
Datum
08. September 2024
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 21. Dezember 2022 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Entscheidungsgründe
I.

1 Der Kläger ist mit seinem Begehren auf Genehmigung der Verordnung von Cannabis-Blüten nach § 31 Abs 6 SGB V und Kostenerstattung der seit dem 25.7.2018 auf Privatrezept beschafften Medikamente bei der Beklagten ohne Erfolg geblieben (Bescheid vom 24.7.2018; Widerspruchsbescheid vom 27.11.2018). Das SG hat die Beklagte im Klageverfahren unter Aufhebung der genannten Bescheide verurteilt, den Kläger mit Medizinal-Cannabis in Form von getrockneten Blüten zu versorgen und ihm die Kosten für seit dem 25.7.2018 auf Privatrezept beschaffte Cannabis-Medikamente zu erstatten (Urteil vom 3.6.2020). Das LSG hat das SG-Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen: Anhand des bei der Beklagten eingereichten, von T ausgefüllten Arztfragebogens lasse sich nicht im erforderlichen Maß nachvollziehen, dass keine anderweitigen Therapieoptionen zur Verfügung stünden bzw nicht zur Anwendung kommen könnten. Der Fragebogen enthalte auch keine zumindest plausiblen Ausführungen zu einer nicht ganz entfernt liegenden Aussicht auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome. Die bloße Wiedergabe der Tatbestandsmerkmale sei insoweit nicht ausreichend. Die Angaben der Ärztin zu bisherigen Medikationen und Therapieversuchen beruhten zudem ausschließlich auf Angaben des Klägers, die mit dem tatsächlichen Geschehen teilweise in Widerspruch stünden. Schließlich habe die Ärztin die Medikamente nur erläuterungslos aufgelistet. Auch fehlten Angaben zu einer nicht ganz entfernt liegenden Aussicht auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome sowie zu grundlegenden Aussagen zu einem Therapieerfolg. Dies gelte erst recht vor dem Hintergrund, dass das BSG jüngst hohe Hürden für eine Verordnung von Cannabis aufgestellt habe. Diesen hohen Anforderungen genüge die ärztliche Einschätzung der den Kläger behandelnden Ärztin keinesfalls, da sie bereits den bisherigen in der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an eine begründete ärztliche Einschätzung nicht genügten. Unabhängig davon fehle es bereits daran, dass eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung nicht zur Verfügung stehe, wie der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) überzeugend dargelegt habe. Eine Ultima-Ratio-Situation liege daher nicht vor. Dass eine Psychotherapie des Klägers möglich sei, räume letztlich auch der Gerichtsgutachter K ein (Urteil vom 21.12.2022).

2 Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil.

II.

3 Die Beschwerde ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 3 SGG zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus § 160a Abs 2 Satz 3 SGG abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung der geltend gemachten Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (dazu 1.) und der Divergenz (dazu 2.).

1.

4 Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache beruft (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), muss eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, inwiefern diese Frage im angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl zB BSG vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17 mwN; zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit dieses Maßstabs BVerfG vom 14.4.2010 - 1 BvR 2856/07 - SozR 4-1500 § 160a Nr 24 RdNr 5 ff mwN). Dem wird das Beschwerdevorbringen nicht gerecht.

5 Der Kläger formuliert bereits keine abstrakte Rechtsfrage. Die Beschwerdebegründung erschöpft sich vielmehr in der Wiedergabe des Sachverhalts und den von der Rspr des BSG entnommenen Voraussetzungen der Darlegung von Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit von Rechtsfragen. Entsprechende Darlegungen enthält die Beschwerdebegründung aber nicht. Warum die grundlegenden Voraussetzungen eines Anspruchs auf Genehmigung der Verordnung von Cannabis nach § 31 Abs 6 SGB V nicht durch die Rspr des Senats (vgl insbesondere die auch vom LSG in Bezug genommenen Urteile vom 10.11.2022 - B 1 KR 21/21 R; B 1 KR 28/21 R; B 1 KR 9/22 R und B 1 KR 19/22 R; vgl ferner BSG vom 29.8.2023 - B 1 KR 26/22 R und BSG vom 20.3.2024 - B 1 KR 24/22 R - alle juris) geklärt sein sollen, legt die Beschwerde nicht dar.

2.

6 Wer sich auf den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) beruft, muss entscheidungstragende, abstrakte Rechtssätze im Urteil des Berufungsgerichts einerseits und in einem Urteil des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG andererseits gegenüberstellen und Ausführungen dazu machen, weshalb beide miteinander unvereinbar sein sollen und das Berufungsurteil auf dieser Divergenz beruht (vgl zB BSG vom 19.9.2007 - B 1 KR 52/07 B - juris RdNr 6; BSG vom 9.5.2018 - B 1 KR 55/17 B - juris RdNr 8; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Darlegungsanforderungen vgl BVerfG <Dreierausschuss> vom 8.9.1982 - 2 BvR 676/81 - juris RdNr 8). Erforderlich ist, dass das LSG bewusst einen Rechtssatz aufgestellt hat, der objektiv von höchstrichterlicher Rechtsprechung abweicht (vgl zB BSG vom 19.11.2019 - B 1 KR 72/18 B - juris RdNr 8). Dem LSG muss es dabei aber nicht subjektiv bewusst gewesen sein, dass es einen objektiv abweichenden Rechtssatz aufstellt (vgl auch BSG vom 2.9.2015 - B 11 AL 34/15 B - juris RdNr 18). Es genügt für eine Abweichung, dass das LSG andere rechtliche Maßstäbe aufstellt (vgl BSG vom 29.11.1989 - 7 BAr 130/88 - SozR 1500 § 160a Nr 67 S 91). An der Aufstellung eines von höchstrichterlicher Rechtsprechung abweichenden Rechtssatzes fehlt es, wenn das LSG lediglich fehlerhaft das Recht angewendet hat. Die Aufstellung eines Rechtssatzes durch das LSG, der objektiv von höchstrichterlicher Rechtsprechung abweicht, hat der Beschwerdeführer schlüssig darzulegen. Auch diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

7 Es fehlt bereits an der Wiedergabe von abstrakten Rechtssätzen aus der Entscheidung des Berufungsgerichts und einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG. Der Kläger rügt vielmehr nur die im Ergebnis angeblich fehlerhafte Rechtsanwendung durch das LSG. Die Frage, ob das Berufungsgericht in der Sache richtig entschieden hat, ist jedoch nicht Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde (stRspr; vgl BSG vom 26.6.1975 - 12 BJ 12/75 - SozR 1500 § 160a Nr 7; BSG vom 26.1.2005 - B 12 KR 62/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 6 RdNr 18; BSG vom 31.10.2012 - B 13 R 107/12 B - SozR 4-2600 § 43 Nr 19 - juris RdNr 21; BSG vom 17.7.2020 - B 1 KR 34/19 B - juris RdNr 6).

3.

8 Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

4.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Scholz

Bockholdt

Matthäus

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