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Aktenzeichen | AnwZ (Brfg) 9/24 |
Gericht | BGH Senat für Anwaltssachen |
Datum | 02. Dezember 2024 |
Dokumenttyp | Urteil |
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 17. November 2023 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine Kosten selbst.
Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 25.000 € festgesetzt.
1 Der Beigeladene ist seit dem 1. Juli 2022 für eine Tätigkeit bei der F. GmbH als Syndikusrechtsanwalt zugelassen.
2 Am 10./14. November 2022 vereinbarten die F. GmbH, die F. Germany GmbH und der Beigeladene, dass das Arbeitsverhältnis des Beigeladenen inklusive aller Nebenabreden und Zusatzvereinbarungen zum 1. Dezember 2022 von der F. Germany GmbH übernommen werde und die Rechte und Pflichten der Arbeitsvertragsparteien auf die neue Arbeitgeberin übergingen. Dies zeigte der Beigeladene der Beklagten mit Schreiben vom 5. Februar 2023 an, wobei er die Auffassung vertrat, dass sich dies auf seine Syndikuszulassung nicht auswirke. Am 24. Februar 2023 beantragte er, die bestehende Zulassung als Syndikusrechtsanwalt auf die weitere Tätigkeit bei der neuen Arbeitgeberin zu erstrecken.
3 Nach Anhörung der Klägerin erließ die Beklagte am 25. Mai 2023 einen Bescheid, in dem der Antrag auf Erstreckung der Zulassung abgelehnt wurde, weil keine wesentliche Änderung der Tätigkeit vorliege (Ziffer 1). Zudem wurde festgestellt, dass die Zulassung als Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) für die Tätigkeit bei der F. Germany GmbH fortbestehe (Ziffer 2).
4 Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der vorliegenden, auf die Aufhebung von Ziffer 2 des Bescheids der Beklagten vom 25. Mai 2023 gerichteten Klage.
5 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands erster Instanz wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils verwiesen.
6 Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat er - soweit für das Berufungsverfahren von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt: Die Voraussetzungen des § 46 BRAO für eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt bei der F. Germany GmbH lägen unstreitig vor. Die für die Tätigkeit bei der F. GmbH erteilte Zulassung als Syndikusrechtsanwalt bestehe auch nach der Überleitung des Arbeitsverhältnisses auf die F. Germany GmbH fort. Die unveränderte Übertragung eines Arbeitsverhältnisses im Wege einer dreiseitigen Vereinbarung zwischen dem Arbeitnehmer, dem früheren Arbeitgeber und dem neuen Arbeitgeber stehe dem gesetzlichen Übergang des Arbeitsverhältnisses im Falle des Betriebsübergangs nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB gleich. Das bisherige Arbeitsverhältnis bestehe - wenn auch nicht kraft Gesetzes, sondern kraft von allen Beteiligten geschlossenen Rechtsgeschäfts - unverändert mit dem neuen Arbeitgeber fort. Es komme allein zum Austausch des Arbeitgebers, so dass weder ein Widerrufsgrund nach § 46 Abs. 2 BRAO noch ein Erstreckungsgrund nach § 46b Abs. 3 BRAO vorliege.
7 Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer vom Anwaltsgerichtshof zugelassenen Berufung, mit der sie unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Aufhebung von Ziffer 2 des Bescheids der Beklagten vom 25. Mai 2023 begehrt. Sie ist der Auffassung, dass es für die angefochtene Regelung keine Rechtsgrundlage gebe. Es liege hier ein Arbeitgeberwechsel vor, wobei das Arbeitsverhältnis mit der F. GmbH beendet und ein neues Arbeitsverhältnis mit der F. Germany GmbH begründet worden sei. Ein Arbeitgeberwechsel stelle stets eine wesentliche Änderung der Tätigkeit dar, sofern dieser nicht auf einem Betriebsübergang nach § 613a BGB beruhe, so dass nur ein Widerruf der Zulassung und die Erteilung einer neuen Zulassung in Betracht komme. Andernfalls sei der Gleichlauf zwischen der berufsrechtlichen Zulassungsentscheidung und der Entscheidung über die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht gefährdet. Insbesondere träfen Rechtsanwaltskammern in Feststellungsbescheiden der in Rede stehenden Art häufig keine Regelungen zum Fortbestand der Zulassung, weshalb die Klägerin entsprechende nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI gestellte Befreiungsanträge unter Umständen ablehnen müsse.
8 Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung. Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Sie ist insbesondere der Auffassung, dass die Zulassung bei der hier vorliegenden dreiseitigen Übertragung des Arbeitsverhältnisses fortgelte und durch die Bindungswirkung der Entscheidung der Rechtsanwaltskammer für das sozialversicherungsrechtliche Befreiungsverfahren ein Gleichlauf zwischen Zulassungs- und Befreiungsentscheidung gewährleistet sei.
9 Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
10 Ergänzend wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 2 VwGO) zugestimmt.
11 Die nach § 112e Satz 1 BRAO statthafte und auch im Übrigen gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 2, 3 VwGO zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet.
12 Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage der Klägerin zu Recht abgewiesen. Ziffer 2 des Bescheids der Beklagten vom 25. Mai 2023 ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin schon deshalb nicht in ihren Rechten (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
13 Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 42 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist die Klagebefugnis und das Rechtsschutzinteresse der Klägerin als Trägerin der Rentenversicherung wegen der in § 46a Abs. 2 Satz 4 BRAO angeordneten Bindungswirkung gegeben. Diese Bindungswirkung kommt auch der hier angegriffenen Entscheidung zu. Denn hiermit wurde im Ergebnis die bisherige Zulassungsentscheidung fortgeführt mit der Maßgabe, dass diese sich ab Wirksamwerden der Übertragung des Arbeitsverhältnisses auf die Tätigkeit bei der F. Germany GmbH bezog (vgl. Senat, Urteil vom 14. Juli 2020 - AnwZ (Brfg) 8/20, NJW-RR 2020, 1065 Rn. 8).
14 Zutreffend hat der Anwaltsgerichtshof die Klage jedoch für unbegründet gehalten. Die angefochtene Regelung des Bescheids ist rechtmäßig. Die Beklagte war zum Erlass des vorliegenden Bescheids befugt (hierzu unter a). Die seit 1. Juli 2022 bestehende Zulassung als Syndikusrechtsanwalt umfasst die ab 1. Dezember 2022 für die F. Germany GmbH ausgeübte Tätigkeit des Beigeladenen (hierzu unter b).
15 Zu Recht hat der Anwaltsgerichtshof die Befugnis der Beklagten, durch den angefochtenen Bescheid festzustellen, dass die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt für die Tätigkeit bei der F. Germany GmbH fortbesteht, bejaht. Die Befugnis der Beklagten, über die Zulassung, deren Widerruf sowie eine Erstreckung zu entscheiden, schließt die Befugnis zum Erlass eines derartigen feststellenden Verwaltungsakts ein (vgl. Senat, Urteil vom 14. Juli 2020 - AnwZ (Brfg) 8/20, NJW-RR 2020, 1065 Rn. 15 ff.).
16 Zutreffend ist der Anwaltsgerichtshof weiter davon ausgegangen, dass keine Änderungen der der ursprünglichen Syndikuszulassung zu Grunde liegenden Verhältnisse vorlagen, die die Zulassung in rechtlich erheblicher Weise beeinflussten, so dass diese fortbesteht und sich seit der Übertragung des Arbeitsverhältnisses auf die Tätigkeit bei der F. Germany GmbH bezieht. Denn Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse wirken sich auf eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt nur dann aus, wenn diese einen Widerrufsgrund nach § 46b Abs. 2 BRAO begründen oder eine Erstreckung nach § 46b Abs. 3 BRAO erfordern. Dies ist hier nicht der Fall.
17 Die Voraussetzungen des § 46b Abs. 2 BRAO für einen Widerruf sind nicht gegeben. Zwar änderten sich durch den Übergang des Arbeitsverhältnisses auf die F. Germany GmbH auf Grundlage der dreiseitigen Übertragungsvereinbarung die im Zeitpunkt der erteilten Zulassung bestehenden Verhältnisse. Wie bei einem Betriebsübergang nach § 613a BGB (vgl. dazu Senat, Urteil vom 14. Juli 2020 - AnwZ (Brfg) 8/20, NJW-RR 2020, 1065 Rn. 12 f.; vgl. zur sozialrechtlichen Auswirkung BSG, NJW 2022, 267 Rn. 26) und anders als im Falle eines sonstigen Arbeitgeberwechsels (vgl. dazu Senat, Urteil vom 30. März 2020 - AnwZ (Brfg) 49/19, NJW 2020, 2190 Rn. 12 ff.) liegt hierin jedoch kein Widerrufsgrund nach § 46b Abs. 2 BRAO. Bei einem sonstigen Arbeitgeberwechsel wird das Arbeitsverhältnis, für das die Zulassung erteilt wurde, beendet. Damit wird diesbezüglich keine den Anforderungen des § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO entsprechende Tätigkeit mehr ausgeübt, so dass der Widerrufsgrund des § 46b Abs. 2 Satz 2 BRAO erfüllt ist (vgl. Senat, Urteil vom 30. März 2020 - AnwZ (Brfg) 49/19, aaO Rn. 12). Für die anschließende Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber auf Grundlage eines neu abgeschlossenen Arbeitsvertrags bedarf es dementsprechend auch einer neuen Zulassung. Bei einer zwischen dem früheren Arbeitgeber, dem neuen Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer getroffenen Vereinbarung, mit der das Arbeitsverhältnis - wie hier - mit allen Rechten und Pflichten übertragen wird, besteht dagegen - wie bei einem gesetzlichen Betriebsübergang - das Arbeitsverhältnis, für das die Zulassung erteilt wurde, mit dem übernehmenden Arbeitgeber fort, ohne dass ein neues Arbeitsverhältnis begründet und ein neuer Arbeitsvertrag geschlossen wird. Die arbeitsvertragliche Gestaltung des Arbeitsverhältnisses entspricht somit - wie beim Betriebsübergang, bei dem der neue Inhaber nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB ebenfalls in die Rechte und Pflichten des bestehenden Arbeitsverhältnisses eintritt - weiterhin und unverändert den Anforderungen des § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO, so dass ein Widerrufsgrund nicht gegeben ist.
18 Auch eine Erstreckung nach § 46b Abs. 3 BRAO ist nicht veranlasst. Diese ist dann erforderlich, wenn nach einer Zulassung weitere Arbeitsverhältnisse als Syndikusrechtsanwalt aufgenommen werden oder innerhalb bereits bestehender Arbeitsverhältnisse eine wesentliche Änderung der Tätigkeit auftritt. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Insbesondere hat sich die Tätigkeit des Beigeladenen durch die Übertragung des Arbeitsverhältnisses und die damit verbundene Übernahme der Arbeitgeberposition durch die F. Germany GmbH nicht wesentlich geändert. Der Austausch des Arbeitgebers bewirkt bei einem Übergang des Arbeitsverhältnisses mit allen Rechten und Pflichten auf diesen für sich genommen keine Änderung der Tätigkeit. Unstreitig hat sich durch den Übergang des Arbeitsverhältnisses auf die F. Germany GmbH die auf Grundlage des übergegangenen und damit fortbestehenden Arbeitsverhältnisses erbrachte Tätigkeit des Beigeladenen nicht geändert.
19 Soweit die Klägerin vorbringt, dass die Feststellung und Bewertung von Änderungen der Tätigkeit im Zusammenhang mit der Übertragung eines Arbeitsverhältnisses tatsächlich schwierig sei und sich die Tätigkeit im Zuge einer solchen Übertragung möglicherweise ändern könne, ist dies für den Fortbestand der Zulassung unerheblich. Denn entscheidend hierfür ist allein, dass hier keine Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse vorlagen, die einen Widerrufsgrund nach § 46b Abs. 2 BRAO begründeten oder eine Erstreckung nach § 46b Abs. 3 BRAO erforderten.
20 Entgegen der Auffassung der Klägerin widerspricht der Fortbestand der Syndikuszulassung bei einer dreiseitigen Übertragungsvereinbarung nicht dem vom Gesetzgeber gewollten Gleichlauf zwischen der berufsrechtlichen Zulassungsentscheidung und der Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht (vgl. BT-Drucks. 18/5201, S. 13). Die Gefahr eines Auseinanderfallens von Zulassungs- und Befreiungsentscheidung dergestalt, dass trotz Fortgeltung der Syndikuszulassung für die Tätigkeit bei dem übernehmenden Arbeitgeber eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht ausscheidet, besteht nicht. Denn der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung ist nicht nur gemäß § 46a Abs. 2 Satz 4 BRAO an die ursprüngliche Zulassungsentscheidung gebunden, sondern auch an die berufsrechtlichen Entscheidungen über die zulassungsrechtlichen Folgen einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse (vgl. BSG, NJW 2022, 267 Rn. 28). Dies gilt entgegen der Auffassung der Klägerin unabhängig davon, ob die Rechtsanwaltskammer - wie hier - den Fortbestand der bisherigen Zulassung ausdrücklich ausgesprochen oder lediglich das Fehlen einer wesentlichen Änderung der der ursprünglichen Zulassung zu Grunde liegenden Tätigkeit festgestellt hat. Auch in letzterem Fall steht für die Rentenversicherung bindend fest, dass eine auf die Tätigkeit bei dem übernehmenden Arbeitgeber bezogene Zulassung und damit eine Versicherungspflicht im Versorgungswerk besteht, so dass die Rentenversicherung von dem Vorliegen des Befreiungstatbestands des § 6 Abs. 1 Nr. 1a SGB VI auszugehen hat. Denn in der Feststellung, dass keine wesentliche Änderung der Tätigkeit vorliegt, liegt zugleich und unabhängig davon, ob dies in dem Bescheid explizit ausgesprochen wird, die Aussage, dass der Antragsteller für die (geänderte) Tätigkeit bei dem neuen Arbeitgeber (weiterhin) als Syndikusrechtsanwalt zugelassen ist, so dass die Feststellungsentscheidung für die Rentenversicherung bindend eine Zulassungsentscheidung enthält (vgl. Senat, Urteil vom 14. Juli 2020 - AnwZ (Brfg) 8/20, NJW-RR 2020, 1065 Rn. 22 f.).
21 Ob - wie die Klägerin meint - trotz der berufsrechtlich fortbestehenden und sich auf die Tätigkeit bei dem übernehmenden Arbeitgeber beziehenden Zulassung sowie einer entsprechenden inhaltlich bindenden Feststellung der Rechtsanwaltskammer - die bisherige Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bei dem hier vorliegenden Übergang des Arbeitsverhältnisses durch eine dreiseitige Übertragungsvereinbarung nicht fortgilt und ein neuer Antrag auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht für die Tätigkeit bei dem übernehmenden Arbeitgeber gestellt werden muss, kann dahingestellt bleiben. Denn selbst wenn diese Auffassung der Klägerin zuträfe, änderte dies nichts daran, dass die berufsrechtliche Zulassung als Syndikusrechtsanwalt nach den hierfür allein maßgeblichen berufsrechtlichen Regelungen in dieser Konstellation fortbesteht und sich auf die Tätigkeit bei dem übernehmenden Arbeitgeber bezieht. Das in diesem Fall bestehende Risiko, dass das Erfordernis eines neuen Befreiungsantrags übersehen werden könnte und die Tätigkeit bei dem übernehmenden Arbeitgeber mangels neuen Befreiungsantrags trotz fortbestehender Syndikuszulassung rentenversicherungspflichtig wäre, ist der gesetzlichen Konzeption eines zweigliedrigen Verfahrenssystems - Zulassung einerseits und Befreiung andererseits - geschuldet. Dieses Risiko besteht - ohne dass dies die Zulassungsentscheidung beeinflusste - gleichermaßen bei einer erstmaligen Syndikuszulassung oder einer Erstreckungsentscheidung, die jeweils auch nur dann eine Befreiung von der gesetzlichen Versicherungspflicht nach sich ziehen, wenn ein entsprechender Befreiungsantrag gestellt wird (§ 6 Abs. 2 Satz 1 SGB VI; vgl. zur Erforderlichkeit eines neuen Antrags im Falle einer Erstreckung der Zulassung: BSG, NJW 2022, 267 Rn. 27 ff.; siehe auch Senatsurteil vom 30. März 2020 - AnwZ (Brfg) 49/19, NJW 2020, 2190 Rn. 17).
22 Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Der Streitwert wurde nach § 194 Abs. 2 Satz 2 BRAO festgesetzt.
Schoppmeyer Liebert Ettl
Merk Schmittmann