AnwZ (Brfg) 38/25
AnwZ (Brfg) 38/25
Aktenzeichen
AnwZ (Brfg) 38/25
Gericht
BGH Senat für Anwaltssachen
Datum
17. Februar 2026
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 15. August 2025 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
I.

1 Der im Jahr 1965 geborene Kläger ist seit November 1996 im Bezirk der Beklagten zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 11. März 2025 widerrief die Beklagte seine Zulassung wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) unter Verweis auf drei Eintragungen des zu diesem Zeitpunkt als Einzelanwalt tätigen Klägers im Schuldnerverzeichnis des Vollstreckungsgerichts. Die dagegen erhobene Klage hat der Anwaltsgerichtshof mit Urteil vom 15. August 2025 nach mündlicher Verhandlung in Abwesenheit beider Parteien abgewiesen. Nunmehr beantragt der Kläger die Zulassung der Berufung.

II.

2 Der Zulassungsantrag hat in der Sache keinen Erfolg. Ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO ist nicht gegeben (vgl. § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1.

3 Dem Anwaltsgerichtshof ist kein Verfahrensfehler unterlaufen, auf dem das Urteil beruhen kann (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

4 Der Kläger macht ohne Erfolg geltend, der Anwaltsgerichtshof habe keine klageabweisende Entscheidung treffen dürfen, sondern zumindest das Ruhen des Verfahrens anordnen müssen, nachdem in der mündlichen Verhandlung keine Partei erschienen sei und die Beklagte auch schriftsätzlich keinen Antrag auf Klageabweisung gestellt oder angekündigt habe.

5 Der Anwaltsgerichtshof konnte in Abwesenheit der Parteien verhandeln und entscheiden, nachdem beide Parteien in der Terminsladung gemäß § 102 Abs. 2 VwGO auf diese Möglichkeit hingewiesen worden waren (vgl. BVerwG, NJW 1983, 2155). Dass die Beklagte auch schriftsätzlich keinen Antrag auf Klageabweisung angekündigt hatte, stand einer klageabweisenden Entscheidung nicht entgegen. Einer ausdrücklichen Antragstellung bedarf es nicht, wenn sich das Begehren des Beteiligten hinreichend deutlich aus seinem übrigen Vorbringen ergibt (vgl. Eyermann/Schübel-Pfister, VwGO, 16. Aufl., § 103 Rn. 15; W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 31. Aufl., § 103 Rn. 8). Das ist hier der Fall. Der Kläger weist zwar zutreffend darauf hin, dass die Beklagte nicht nur schriftsätzlich keinen Antrag angekündigt, sondern auf seine Klage inhaltlich schriftlich überhaupt nicht erwidert hat. Sie hat aber mit Schriftsatz vom 29. Juli 2025 ergänzend zu ihrer bereits übersandten Verfahrensakte den Beschluss zur Akte gereicht, mit dem am 4. Juni 2025 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers eröffnet worden ist. Auch ohne zusätzliche Erläuterung hat sie damit deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie die Voraussetzungen für einen Widerruf der Zulassung des Klägers wegen Vermögensverfalls weiterhin für gegeben erachtete bzw. ihre Widerrufsentscheidung durch die weitere Entwicklung bestätigt sah und somit die Abweisung der Klage begehrte. Der Einwand des Klägers, es liege ein reines "Nichthandeln bzw. Nichtäußern" der Beklagten vor, das als solches keiner Auslegung als Klage(abweisungs)antrag zugänglich sei, trifft daher nicht zu. Damit kann auch dahinstehen, ob, wie der Anwaltsgerichtshof (unter Verweis auf Eyermann/ Schübel-Pfister, VwGO, 16. Aufl., § 103 Rn. 13) angenommen hat, allein schon dem Umstand, dass die Beklagte dem Klagebegehren des Klägers nicht entsprochen hat, ihr konkludenter Klageabweisungsantrag entnommen werden könnte.

2.

6 Es bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

a)

7 Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. Senat, Beschlüsse vom 2. Februar 2024 - AnwZ (Brfg) 34/23, juris Rn. 8 und vom 13. März 2024 - AnwZ (Brfg) 43/23, NJW-RR 2024, 989 Rn. 6 mwN). Zweifel an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen füllen den Zulassungsgrund dann nicht aus, wenn sie nicht die Richtigkeit des Ergebnisses erfassen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 7. März 2019 - AnwZ (Brfg) 66/18, juris Rn. 5; vom 2. Februar 2024 aaO und vom 13. März 2024 aaO).

b)

8 Entsprechende Zweifel legt der Kläger nicht dar. Der Anwaltsgerichtshof hat die Voraussetzungen für einen Widerruf der Zulassung des Klägers wegen Vermögensverfalls gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 1 BRAO zu Recht bejaht.

aa)

9 Der Anwaltsgerichtshof hat zutreffend angenommen, dass der Vermögensverfall des Klägers gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO zu vermuten ist, weil im - für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs maßgeblichen (ständige Rspr.; vgl. nur Senat, Beschluss vom 12. August 2025 - AnwZ (Brfg) 21/25, juris Rn. 6 mwN) - Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung der Beklagten am 11. März 2025 drei Eintragungen des Klägers im Schuldnerverzeichnis (§ 882b ZPO) bestanden.

10 Ebenfalls zutreffend ist die weitere Annahme des Anwaltsgerichtshofs, dass der Kläger diese gesetzliche Vermutung nicht widerlegt hat. Er hat weder schlüssig dargelegt und belegt, dass seine drei Eintragungen im Zeitpunkt des Widerrufs löschungsreif gewesen wären, noch hat er, wie nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zur Widerlegung der Vermutung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO geboten (vgl. nur Senat, Beschluss vom 20. Dezember 2023 - AnwZ (Brfg) 32/23, juris Rn. 12 mwN), ein auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheids bezogenes vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und seiner Verbindlichkeiten vorgelegt oder konkret dargelegt und belegt, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse zu diesem Zeitpunkt nachhaltig geordnet waren.

bb)

11 Soweit der Kläger sich mit dem Zulassungsantrag dagegen wendet, dass der Anwaltsgerichtshof keine tragfähigen Anhaltspunkte für den ausnahmsweisen Ausschluss einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden durch seinen Vermögensverfall gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 1 BRAO festzustellen vermochte, greifen seine Einwände nicht durch.

12 Sein Einwand, seine Tätigkeit als Strafverteidiger bringe ihn regelmäßig nicht in Berührung mit Fremdgeldern, reicht nicht aus, um eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden zu verneinen. Durch die Tätigkeit als Strafverteidiger ist der Erhalt von Fremdgeldern nicht ausgeschlossen. So kann dem Strafverteidiger Fremdgeld für etwaige Kautionen anvertraut werden. Daneben können auch Schadenswiedergutmachung und die Zahlung von Geldauflagen oder -strafen den Umgang mit fremdem Geld veranlassen. Auch wenn der Verteidiger zur Abwehr gegen den Angeklagten gerichteter Adhäsionsanträge tätig wird, kann es zum Erhalt von Fremdgeldern kommen (vgl. Senat, Beschluss vom 7. Juni 2023 - AnwZ (Brfg) 3/23, juris Rn. 6 mwN).

13 Entgegen der Ansicht des Klägers wird ihm damit nicht in unzulässiger Weise ein (künftig) strafbares Verhalten in Bezug auf Fremdgelder unterstellt, ohne dass dafür angesichts seiner beanstandungsfreien Berufsausübung in Bezug auf Mandantengelder oder in Bezug auf berufsrechtliche Beanstandungen seit dem Jahr 1996 Anhaltspunkte vorlägen. Wie der Senat wiederholt entschieden hat, kann eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden im Sinn von § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 1 BRAO völlig unabhängig von einem strafbaren Verhalten des Betroffenen eintreten, etwa dadurch, dass bei einem in Vermögensverfall befindlichen Rechtsanwalt das Risiko eines Zugriffs von Gläubigern auf Fremdgelder erheblich größer ist als im Fall eines Rechtsanwalts mit geordneten Einkommens- und Vermögensverhältnissen (siehe Senat, Beschlüsse vom 31. Januar 2023 - AnwZ (Brfg) 29/22, juris Rn. 13 und vom 7. Juni 2023 - AnwZ (Brfg) 3/23, juris Rn. 6).

14 Diese Gefährdung kann der Kläger auch nicht durch die von ihm angebotene Stellung von Sicherheiten für vereinnahmte Fremdgelder durch Bankbürgschaften oder von ihm namentlich benannte Privatpersonen ausschließen, weil mögliche Mandanten des Klägers damit dem (zusätzlichen) Risiko ausgesetzt wären, ihren Anspruch auf dem Kläger anvertraute Fremdgelder gegebenenfalls - sei es wegen eines Gläubigerzugriffs auf diese Gelder oder einer Veruntreuung durch den Rechtsanwalt - gegenüber Dritten durchsetzen zu müssen.

15 Dass der Insolvenzverwalter die selbständige Tätigkeit des Klägers als Rechtsanwalt am 6. Juni 2025 aus der Insolvenzmasse freigegeben hat, gibt bereits deshalb keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung, weil diese Freigabe erst knapp drei Monate nach dem Widerruf der Zulassung des Klägers und damit nach dem für die Beurteilung seiner Vermögenslage gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO maßgeblichen Zeitpunkt erfolgt ist. Überdies trifft die Auffassung des Klägers, durch diese Freigabe werde eine Gefährdung der Mandanteninteressen ausgeschlossen, weil er den Kanzleibetrieb nunmehr "unbelastet" von Altverbindlichkeiten fortführen könne, nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. nur Senat, Beschluss vom 19. April 2022 - AnwZ (Brfg) 39/21, ZInsO 2022, 1461 Rn. 17 mwN; siehe auch Schmidt-Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl., § 14 BRAO Rn. 42; jeweils mwN) nicht zu. Die Freigabeerklärung hat an der Schuldenlage des Klägers nichts geändert, sondern vielmehr gerade dazu geführt, dass seine Gläubiger wieder Zugriff auf sein Kanzleivermögen erhalten.

16 Schließlich hat der Anwaltsgerichtshof auch den vom Kläger mit Schreiben vom 11. April 2025 vorgelegten Anstellungsvertrag vom 10. April 2025, demzufolge der Kläger ab dem 10. Mai 2025 in der Kanzlei einer Einzelanwältin als Rechtsanwalt im Angestelltenverhältnis tätig sein soll, zu Recht für unerheblich erachtet. Zum einen wurde auch dieser Vertrag erst einen Monat nach dem Widerruf der Zulassung des Klägers geschlossen, zum anderen würde er auch inhaltlich nicht ausreichen, um eine Gefährdung der Interessen Rechtsuchender gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 1 BRAO auszuschließen. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung verwiesen.

III.

17 Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.

Limperg    

Remmert    

Grüneberg

Merk    

Schmittmann    

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