IX ZB 61/21
IX ZB 61/21
Aktenzeichen
IX ZB 61/21
Gericht
BGH 9. Zivilsenat
Datum
19. September 2022
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 4. Mai 2022 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Die Gegenvorstellung des Beklagten gegen den vorgenannten Senatsbeschluss wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

1 Der Senat legt die Eingabe des Beklagten vom 3. August 2022 als Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) aus, soweit sich dieser gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Senatsbeschluss vom 4. Mai 2022 mit der Begründung wendet, der Senat habe entscheidungserheblichen Vortrag übergangen. Die Anhörungsrüge ist - ihre Zulässigkeit unterstellt - jedenfalls unbegründet. Der Senat hat das als übergangen gerügte Vorbringen berücksichtigt, jedoch nicht für durchgreifend erachtet. Damit ist den Anforderungen des Art. 103 Abs. 1 GG genügt. Dieses Prozessgrundrecht garantiert den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens, dass sie Gelegenheit erhalten, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung zu äußern, und dass das Gericht das Vorbringen zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht (BVerfGE 86, 133, 144; BVerfG, NJW-RR 2004, 1710, 1712). Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags ausdrücklich zu bescheiden (vgl. BVerfGE 96, 205, 216 f; BGH, Beschluss vom 7. April 2016 - I ZR 174/14, juris Rn. 10 mwN). Der Sache nach beanstandet der Beklagte nicht eine Gehörsverletzung, sondern das Ergebnis der rechtlichen Würdigung durch den Senat. Auf einen abweichenden rechtlichen Standpunkt kann die Anhörungsrüge nach § 321a ZPO jedoch nicht gestützt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 7. April 2016, aaO; vom 17. Januar 2019 - IX ZR 217/17, juris Rn. 1).

2 Soweit der Beklagte sachliche Einwendungen gegen den Senatsbeschluss vom 4. Mai 2022 erhebt, ist die Eingabe als Gegenvorstellung auszulegen. Die Gegenvorstellung hat - ihre Zulässigkeit unterstellt - in der Sache keinen Erfolg. Prozesskostenhilfe für das beabsichtigte Rechtsbeschwerdeverfahren kann mangels Erfolgsaussicht aus den im vorgenannten Senatsbeschluss näher ausgeführten Gründen nicht bewilligt werden.

3 Der Beklagte kann nicht damit rechnen, Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache zu erhalten.

Grupp     

Lohmann     

Schoppmeyer

Röhl     

Schultz     

Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.