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Aktenzeichen | AnwZ (Brfg) 16/25 |
Gericht | BGH Senat für Anwaltssachen |
Datum | 16. Juni 2025 |
Dokumenttyp | Beschluss |
Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Der Beschluss des Senats vom 17. Juni 2025 ist durch Beschluss vom 12. August 2025 berichtigt worden. Der Berichtigungsbeschluss ist am Ende der Entscheidung angefügt.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 6. November 2024 verkündete Urteil des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 12.500 € festgesetzt.
1 Der Kläger ist im Bezirk der Beklagten zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 11. Januar 2023 widerrief die Beklagte die ihm erteilte Erlaubnis zum Führen der Bezeichnung "Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht". Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.
2 Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO ist nicht gegeben (vgl. § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).
3 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur Senat, Beschluss vom 29. November 2024 - AnwZ (Brfg) 38/24, juris Rn. 3). Zweifel an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen füllen den Zulassungsgrund dann nicht aus, wenn sie nicht die Richtigkeit des Ergebnisses erfassen (vgl. nur Senat, Beschluss vom 29. November 2024 - AnwZ (Brfg) 38/24, aaO).
4 Entsprechende Zweifel vermag der Kläger nicht darzulegen.
5 Der Anwaltsgerichtshof ist auf Grundlage des erstinstanzlichen Vortrags zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger die ihm gemäß § 15 FAO obliegende Fortbildungsverpflichtung für die Jahre 2021 und 2022 nicht erfüllt hat. Die von dem Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung neu vorgebrachten Umstände vermögen diese Feststellungen des Anwaltsgerichtshofs nicht ernstlich in Zweifel zu ziehen. Zwar sind sein neuer Vortrag zu in den Jahren 2021 und 2022 durchgeführten Fortbildungen sowie die hierzu vorgelegten Teilnahmebescheinigungen bei der Überprüfung der Richtigkeit des Urteils des Anwaltsgerichtshofs zu berücksichtigen (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 3. März 2016 - AnwZ (Brfg) 53/15, juris Rn. 4 mwN). Die Erfüllung der Fortbildungspflicht für die Jahre 2021 und 2022 ist hiermit jedoch nicht in einer Weise dargelegt und belegt, dass sich hieraus ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs ergeben könnten.
6 Nach § 15 Abs. 1 FAO muss derjenige, der eine Fachanwaltsbezeichnung führt, kalenderjährlich auf diesem Gebiet wissenschaftlich publizieren oder an fachspezifischen der Aus- oder Fortbildung dienenden Veranstaltungen hörend oder dozierend teilnehmen. Die hier allein im Raum stehende hörende Teilnahme setzt eine anwaltsorientierte oder interdisziplinäre Veranstaltung voraus.
7 Eine der Aus- oder Fortbildung dienende Veranstaltung im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 2 BRAO setzt jedenfalls voraus, dass ein Referent einer gewissen Anzahl an hörenden Teilnehmenden ein fachbezogenes Thema strukturiert im Sinne eines Vortrags vermittelt (vgl. Hartung/Scharmer/Scharmer, Berufs- und Fachanwaltsordnung, 8. Aufl., § 15 FAO Rn. 24 f.; Henssler/Prütting/Offermann-Burckart, BRAO, 6. Aufl., § 15 FAO Rn. 35). Erforderlich ist - wie sich auch aus der Regelung in § 15 Abs. 2 FAO ergibt, mit der Online-Fortbildungen dem Format von Präsenzveranstaltungen angeglichen werden sollten (vgl. Protokoll der 3. Sitzung der 4. Satzungsversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer, S. 17, abrufbar unter www.brak.de) - die Möglichkeit der Interaktion des Referenten mit den Teilnehmenden sowie der Teilnehmenden untereinander. Eine derartige Interaktion setzt eine gemeinschaftliche Teilnahme einer Mehrzahl von Teilnehmenden voraus (vgl. Weyland/Vossebürger, BRAO, 11. Aufl., § 15 FAO Rn. 4b; Henssler/Prütting/Offermann-Burckart, aaO Rn. 34 f.).
8 Die Veranstaltung muss gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 FAO fachspezifisch und - bei einer hörenden Teilnahme - nach § 15 Abs. 1 Satz 2 FAO anwaltsorientiert oder interdisziplinär sein. Nach dieser seit 1. September 2014 geltenden Regelung muss sich die Veranstaltung zwar nicht ausschließlich an Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte richten, sondern kann auch einem weiteren Personenkreis offenstehen. Veranstaltungen, die vorrangig auf eine nichtanwaltliche Zielgruppe ausgerichtet sind, sollten indes bei einer rein hörenden Teilnahme weiterhin nicht als Fortbildung im Sinne des § 15 Abs. 1 FAO anerkannt werden (vgl. Groppler, BRAK-Mitt. 2014, 147; Henssler/Prütting/Offermann-Burckart, aaO Rn. 42).
9 Eine fachspezifische Fortbildungsveranstaltung setzt einen Bezug zu dem jeweiligen Fachgebiet voraus. Sie dient dem Aufbau, der Vertiefung und der Aktualisierung der bereits vorhandenen Kenntnisse des Fachanwalts und muss dementsprechend besondere theoretische Kenntnisse vermitteln (vgl. Senat, Urteil vom 18. Juli 2016 - AnwZ (Brfg) 46/13, NJW-RR 2016, 1459 Rn. 20 mwN).
10 Die Gesamtdauer der Fortbildung darf je Fachgebiet 15 Zeitstunden nicht unterschreiten (§ 15 Abs. 3 FAO), wobei sich diese Zeit auf die Fortbildung selbst beziehen muss und Pausen sowie Unterbrechungen abzuziehen sind (vgl. Hartung/Scharmer/Scharmer, Berufs- und Fachanwaltsordnung, 8. Aufl., § 15 FAO Rn. 97; Henssler/Prütting/Offermann-Burckart, BRAO, 6. Aufl., § 15 FAO Rn. 73; Quaas in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl., § 15 FAO Rn. 26).
11 Die Erfüllung der Fortbildungspflicht ist durch Bescheinigungen oder andere geeignete Unterlagen unaufgefordert nachzuweisen (§ 15 Abs. 5 Satz 1 FAO). Die vorgelegten Bescheinigungen müssen so aussagekräftig sein, dass sich aus ihnen ohne weiteres ergibt, ob die Fortbildungsvoraussetzungen eingehalten sind (vgl. AGH NRW, Urteil vom 13. November 2020 - 1 AGH 14/20, juris Rn. 55; Hartung/Scharmer/Scharmer, Berufs- und Fachanwaltsordnung, 8. Aufl., § 15 FAO Rn. 97; Weyland/Vossebürger, BRAO, 11. Aufl., § 15 FAO Rn. 7a; BeckOK FAO/Günther, Stand: 1. Mai 2025, § 15 Rn. 19). Aus ihr muss sich somit zumindest der Name des Veranstalters und des oder der Dozenten, das Thema des Vortrags oder der Vorträge und die tatsächlich auf den Vortragsteil entfallende Zeit ergeben (vgl. AGH NRW, aaO; Hartung/Scharmer/Scharmer, aaO; Henssler/Prütting/Offermann-Burckart, BRAO, 6. Aufl., § 15 FAO Rn. 73; Quaas in Gaier/Wolf/Göcken, aaO Rn. 29; BeckOK FAO/Günther, aaO).
12 Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend nicht von der Erfüllung der Fortbildungspflicht durch den Kläger auszugehen. Dem von ihm mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung gehaltenen Vortrag sowie den neu vorgelegten Teilnahmebescheinigungen lässt sich nicht entnehmen, dass der Kläger an Veranstaltungen teilgenommen hat, die die oben genannten Anforderungen an eine anrechenbare Fortbildungsveranstaltung im Sinne von § 15 Abs. 1 FAO erfüllen.
13 Der unter Vorlage von Teilnahmebestätigungen in dem Antrag auf Zulassung der Berufung erstmals gehaltene Vortrag des Klägers, er habe seine Fortbildungspflicht für die streitgegenständlichen Jahre durch die Teilnahme an von seiner Arbeitgeberin I. GmbH selbst durchgeführten Fortbildungen erfüllt, wobei es sich bei den Referenten um Spezialisten auf den in § 14l FAO genannten Gebieten des Bank- und Kapitalmarktrechts handele, ist nicht ausreichend, um die Erfüllung der Fortbildungspflicht für die Jahre 2021 und 2022 in einer Weise darzulegen und zu belegen, dass sich hieraus ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs ergeben könnten. Denn es ist auf Grundlage des Vortrags und der beigefügten Teilnahmebestätigungen nicht ersichtlich, dass es sich während des gesamten bescheinigten Zeitraums um fachspezifische, anwaltsorientierte oder interdisziplinäre sowie der Aus- oder Fortbildung dienende Veranstaltungen im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 FAO gehandelt hat.
14 Es lässt sich bereits nicht feststellen, dass insoweit Veranstaltungen im Sinne des § 15 Abs. 1 FAO vorlagen. Ob eine interne Schulung als derartige Veranstaltung anerkannt werden kann, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. Hartung/Scharmer/Scharmer, Berufs- und Fachanwaltsordnung, 8. Aufl., § 15 FAO Rn. 25 f.; Henssler/Prütting/Offermann-Burckart, BRAO, 6. Aufl., § 15 FAO Rn. 35; Quaas in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl., § 15 FAO Rn. 17). Erforderlich ist jedenfalls auch hier zumindest, dass es sich nicht lediglich um einen fachlichen Austausch unter Kollegen handelt, sondern dass ein Referent einem Kreis von Zuhören ein fachbezogenes Thema strukturiert vermittelt und eine Interaktion zwischen Referent und Teilnehmenden sowie zwischen den Teilnehmenden möglich ist. Dass diese Voraussetzungen erfüllt waren, lässt sich dem Vortrag des Klägers sowie den beigefügten Teilnahmebescheinigungen nicht entnehmen. Dort werden diverse fachliche Oberbegriffe als Veranstaltungsthema und ohne Zuordnung hierzu jeweils mehrere Referenten aufgezählt. Welcher Referent konkret einen Vortrag mit welchem Thema gehalten haben soll, ist hieraus nicht ersichtlich. Ein Tagungsprogramm, aus dem sich derartiges ergeben würde, ist nicht vorgelegt. Die Bezeichnung der Veranstaltung als "Vortragsveranstaltung" bleibt damit inhaltsleer. Es fehlt dementsprechend auch eine konkrete Zeitangabe, aus der sich die Dauer der Vorträge ergibt. Allein die Benennung zweier Zeitblöcke pro Tag lässt nicht erkennen, ob und in welchem Umfang innerhalb dieser Zeitblöcke anrechenbare Vortragszeiten enthalten sind, zumal ohne konkrete Benennung der Vortragsthemen auf Grundlage der als Thema der Veranstaltung genannten Oberbegriffe nicht beurteilt werden kann, ob es sich insoweit um für einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht fachspezifische Vorträge im Sinne von § 15 Abs. 1 FAO handelte.
15 Auch lässt sich dem Vorbringen des Klägers und den Bescheinigungen nicht entnehmen, ob die Veranstaltungen als anwaltsorientiert oder interdisziplinär eingeordnet werden können, was - wie ausgeführt - bei einer vorrangig auf eine nichtanwaltliche Zielgruppe ausgerichteten Veranstaltung problematisch wäre. Der Kläger hat vorgetragen, bei der I. GmbH handele es sich um ein Fintech Startup mit 20 Mitarbeitern, das in Echtzeit Blockchainanalysen und Industrial Analytics betreibe und diese über mehrere Tochterunternehmen zur Anwendung bringe. Vor diesem Hintergrund liegt es jedenfalls nicht nahe, dass eine Inhouse - Schulung bei dieser Gesellschaft die Kriterien des § 15 Abs. 1 FAO als eine zur Fortbildung eines Fachanwalts für Bank- und Kapitalmarktrecht geeignete anwaltsorientierte oder interdisziplinäre Aus- oder Fortbildungsveranstaltung erfüllen könnte. Insoweit ist die Sachlage nicht vergleichbar mit einer - vom Kläger vergleichsweise herangezogenen - kanzleiinternen Fortbildungsveranstaltung in einer (größeren) Rechtsanwaltskanzlei, bei der sowohl der Referent als auch die Teilnehmenden Rechtsanwälte sind. Zur Begründung ernstlicher Zweifel an der Auffassung des Anwaltsgerichtshofs, dass der Kläger seine Fortbildungspflicht für 2021 und 2022 nicht erfüllt hat, hätte der Kläger demnach zumindest konkret vortragen müssen, dass und aus welchem Grund die Inhouse-Schulungen als anwaltsorientiert oder interdisziplinär im Sinne des § 15 Abs. 1 FAO eingestuft werden könnten. Hieran fehlt es.
16 Abgesehen davon, dass nach alledem durch den Vortrag und die Bescheinigungen über Inhouse-Schulungen schon die Teilnahme des Klägers an Fortbildungsveranstaltungen im Sinne des § 15 Abs. 1 FAO nicht hinreichend dargelegt und nachgewiesen ist, fehlte es auch an dem erforderlichen hinreichenden Nachweis der zeitlichen Dauer der Fortbildung. Denn - wie ausgeführt - ist die Dauer der konkreten Vortragszeiten nicht ersichtlich. Weder sind die einzelnen Vorträge zeitlich eingrenzbar benannt noch sind innerhalb der Zeitblöcke abzuziehende allgemeine Veranstaltungsbestandteile und Pausen kenntlich gemacht und von der Gesamtveranstaltungsdauer abgerechnet.
17 Auch der Vortrag des Klägers zu seiner Teilnahme an externen Beratungsgesprächen im Jahr 2021 im Umfang von 12 Stunden und 52 Minuten sowie die hierzu vorgelegte Teilnahmebestätigung sind nicht geeignet, die Erfüllung der Fortbildungspflicht in diesem Umfang darzulegen und nachzuweisen und damit die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs ernstlich in Frage zu stellen. Nach dem Vorbringen des Klägers handelte es sich hierbei um ihm gegenüber als General Councel seiner Arbeitgeberin erfolgte individuelle rechtliche Beratungen durch externe Fachleute zu rechtlichen Fragestellungen, mit denen er sich in dieser Eigenschaft befasst hat. So hat er beispielsweise geschildert, dass er ein Erlaubnisantragsverfahren nach § 15 WpIG unterstützt habe, dabei diverse Rechtsfragen zu prüfen gewesen seien und er hierzu externe Beratungsgespräche mit verschiedenen externen Beratern - unter anderem den in der Bescheinigung genannten Rechtsanwälten und dem dort genannten Steuerberater - geführt habe.
18 Die Durchführung dieser externen Beratungsgespräche erfüllt - wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend entschieden hat - die oben genannten Anforderungen an eine Fortbildungsveranstaltung im Sinne des § 15 Abs. 1 FAO nicht. Letztlich handelte es sich bei den Beratungsgesprächen um die Einholung von externem Rechts- und Fachrat im Rahmen der beruflichen Tätigkeit, die zwar für den Kläger mit Erkenntnisgewinn verbunden gewesen sein mag, jedoch keine Fortbildung im Sinne von § 15 FAO darstellt. Vor dem Hintergrund, dass es sich nach dem Vorbringen des Klägers um individuelle Beratungsgespräche gehandelt haben soll, ist die Bestätigung in der nunmehr vorgelegten Teilnahmebescheinigung, wonach die Möglichkeit der Interaktion zwischen den externen Beratern und den Teilnehmern sowie der Teilnehmer untereinander sichergestellt gewesen sei, nicht nachvollziehbar. Ohnehin enthält auch diese Bescheinigung nur thematische Oberbegriffe und keine Benennung konkreter Themen unter Zuordnung zu einem Berater.
19 Das Urteil des Anwaltsgerichtshofs wird auch durch das Vorbringen des Klägers, die Beklagte habe ihm entgegen § 15 Abs. 5 Satz 3 FAO bei Einbeziehung auch der unterlassenen Fortbildungen für das Jahr 2022 im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens keine Gelegenheit zur Nachholung der Fortbildungen gegeben, nicht ernstlich in Frage gestellt. Der zuletzt auf die Verletzung der Fortbildungspflicht für die Jahre 2021 und 2022 gestützte Widerruf ist nicht deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte dem Kläger nicht ausdrücklich Gelegenheit zur Nachholung der Fortbildungen gegeben hat. Denn hierzu war sie nicht verpflichtet.
20 Nach § 43c Abs. 4 Satz 2 BRAO kann die Erlaubnis zum Führen einer Fachanwaltsbezeichnung widerrufen werden, wenn eine in der Berufsordnung vorgeschriebene Fortbildung unterlassen wird. Nach § 15 Abs. 1 FAO ist die Fortbildungspflicht in jedem Kalenderjahr neu zu erfüllen. Die Pflicht, sich in einem bestimmten Jahr fortzubilden, kann nach Ablauf des Jahres nicht mehr erfüllt werden (vgl. Senat, Beschluss vom 5. Mai 2014 - AnwZ (Brfg) 76/13, NJW-RR 2014, 1083 Rn. 9). Die Nachholung einer Fortbildung führt demnach nicht dazu, dass die ursprüngliche Pflicht aus § 15 Abs. 1 FAO erfüllt wäre. Sie kann jedoch möglicherweise einen ansonsten wegen Nichterfüllung der Fortbildung drohenden, im Ermessen der Rechtsanwaltskammer stehenden Widerruf der Erlaubnis zum Führen einer Fachanwaltsbezeichnung verhindern. Denn eine Auslegung von § 15 FAO dahingehend, dass stets bei einmaliger Nichterfüllung der Fortbildungspflicht ein Widerruf erfolgen müsse, verstieße gegen Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. Senat, Beschluss vom 2. April 2001 - AnwZ (B) 37/00, NJW 2001, 1945, 1946 unter 1d). Vielmehr ist im Rahmen der Ermessensentscheidung über einen Widerruf der Erlaubnis zur Führung einer Fachanwaltsbezeichnung wegen Verletzung der Fortbildungspflicht unter anderem auch zu berücksichtigen, ob, in welchem Umfang und wann der Rechtsanwalt die Fortbildung nachgeholt hat (vgl. Senat, Beschluss vom 5. Mai 2014 - AnwZ (Brfg) 76/13, NJW-RR 2014, 1083 Rn. 10). Allerdings ist hierbei zu bedenken, dass dem Ziel der Fortbildungspflicht, einen - auch der berechtigten Erwartung der Rechtsuchenden entsprechenden - einheitlichen und fortlaufenden Qualitätsstandard eines Fachanwalts zu sichern (vgl. Senat, Beschluss vom 5. Mai 2014 - AnwZ (Brfg) 76/13, NJWRR 2014, 1083 Rn. 8), regelmäßig nur bei einer zeitnahen Nachholung der Fortbildung, etwa im Folgejahr, hinreichend Rechnung getragen werden kann.
21 Mit der am 1. Oktober 2023 in Kraft getretenen Regelung des § 15 Abs. 5 Satz 3 FAO (vgl. BRAK-Mitt. 2023, 245 f.), deren Anwendung der Kläger hier für geboten hält, wurde die Verpflichtung der Rechtsanwaltskammern eingeführt, einem Fachanwalt Gelegenheit zu geben, innerhalb einer angemessenen Frist fehlende Fortbildungsstunden nachzuholen, wenn die Fortbildung nicht oder nicht vollständig nachgewiesen werden kann. Die Pflicht aus § 15 Abs. 1 FAO, die Fortbildung in jedem Kalenderjahr neu zu erfüllen, wurde durch die zu gewährende Möglichkeit der Nachholung innerhalb angemessener Frist indes nicht verändert. Weiterhin führt die Nachholung der Fortbildung nicht dazu, dass der in der unterlassenen Fortbildung liegende Pflichtverstoß nachträglich entfällt. Vielmehr sollte durch die Regelung allein eine Vereinheitlichung der Handhabung eines Widerrufs der Befugnis zum Führen einer Fachanwaltsbezeichnung gemäß § 43c Abs. 4 Satz 2 BRAO wegen fehlender Erfüllung der Fortbildungspflicht durch die Rechtsanwaltskammern bewirkt und ein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG durch den teilweise von den Rechtsanwaltskammern praktizierten Widerruf ohne Möglichkeit der Nachholung einer unterlassenen Fortbildung binnen angemessener Frist verhindert werden (vgl. Begründung der Vorschläge des Ausschusses 1 der Satzungsversammlung zur Ergänzung von § 15 FAO, S. 3 f., abrufbar unter www.brak.de). Im Hinblick auf den oben genannten Sinn und Zweck der jährlichen Fortbildungspflicht ist die Nachholung der nicht erfüllten Fortbildungspflicht jedoch auch weiterhin nur innerhalb eines begrenzten Zeitraums möglich, was darin zum Ausdruck kommt, dass Gelegenheit zur Nachholung nur innerhalb einer angemessenen Frist zu gewähren ist.
22 Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Anwaltsgerichtshof vor diesem Hintergrund zutreffend davon ausgegangen, dass die Verpflichtung der Rechtsanwaltskammern nach § 15 Abs. 5 Satz 3 FAO, dem Fachanwalt Gelegenheit zur Nachholung unterlassener Fortbildungen zu geben, ihre Wirkung erstmals für das Jahr 2023 entfaltet (vgl. Henssler/Prütting/Offermann-Burckart, BRAO, 6. Aufl., § 15 FAO Rn. 6a). Die Regelung sieht keine Rückwirkung vor. Vielmehr ist der für die Einführung des § 15 Abs. 5 Satz 3 BRAO gegebenen Begründung zu entnehmen, dass diese Verpflichtung erst künftig gelten sollte (vgl. Protokoll der 5. Sitzung der 7. Satzungsversammlung vom 8. Mai 2023, S. 7, abrufbar unter www.brak.de). Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck der Vorschrift, die - wie ausgeführt - nicht die grundsätzlich jährlich zu erfüllende Fortbildungspflicht aushebeln und eine unbegrenzte Nachholungsmöglichkeit einführen wollte. Dem widerspräche indes die von dem Kläger für geboten gehaltene nachträgliche Verpflichtung der Rechtsanwaltskammern, auch bezüglich im Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 15 Abs. 5 Satz 3 BRAO bereits abgeschlossener Jahre bei Inkrafttreten dieser Regelung im Oktober 2023 noch eine ausdrückliche Aufforderung zur Nachholung der in diesen Jahren unterlassenen Fortbildungen aussprechen zu müssen und eine Nachholung zu ermöglichen, die ansonsten zu diesem Zeitpunkt wegen der grundsätzlich erforderlichen zeitnahen Nachholung für die Jahre vor 2022 nicht und für das Jahr 2022 allenfalls eingeschränkt möglich wäre. Die Eröffnung einer verlängerten Nachholmöglichkeit für bereits abgeschlossene Jahre führte dazu, dass die durch die regelmäßige kalenderbezogene Fortbildungspflicht beabsichtigte gleichmäßige Aufrechterhaltung des gebotenen hohen Qualitätsstandards von Fachanwälten nicht gewährleistet wäre, was von der Neuregelung nicht beabsichtigt war.
23 Dies gilt zumal vor dem Hintergrund, dass die Rechtsanwaltskammern in der Regel bei fehlenden Fortbildungsnachweisen für die vorangegangenen Jahre vor dem 1. Oktober 2023 bereits - als ersten Schritt zur Prüfung eines Widerrufs - deren Vorlage angefordert haben und möglicherweise bereits den Widerruf angedroht oder sogar bereits ausgesprochen haben dürften, mangels entsprechender Verpflichtung hierzu ohne stets ausdrücklich die Gelegenheit zur Nachholung gegeben zu haben. Dass mit der Neuregelung in bereits laufende Verfahren eingegriffen und nachträglich eine diese Verfahren ändernde und verzögernde Verpflichtung der Rechtsanwaltskammern, ausdrücklich Gelegenheit zur Nachholung der Fortbildungen zu geben, eingeführt werden sollte, ist nicht ersichtlich.
24 Vor dem Hintergrund, dass sich die Geltung des § 15 Abs. 5 Satz 3 FAO erst für die das Jahr 2023 betreffende Fortbildungspflicht aus der für dessen Einführung gegebenen Begründung sowie dem Sinn und Zweck der Regelung ergibt, kommt - entgegen der Auffassung des Klägers - eine analoge Anwendbarkeit des § 16 Abs. 1 Satz 1 FAO, der die Geltung des jeweils günstigeren Rechts bei Anträgen auf Verleihung der Befugnis zur Führung einer Fachanwaltsbezeichnung vorsieht, schon mangels Regelungslücke nicht in Betracht. Überdies handelt es sich auch nicht um vergleichbare Sachverhalte.
25 Soweit der Kläger weiter meint, die Geltung des § 15 Abs. 5 Satz 3 BRAO auch für vergangene Jahre ergebe sich daraus, dass es sich bei dem Widerruf um einen Dauerverwaltungsakt handele, trifft dies nicht zu. Ein Dauerverwaltungsakt weist die Besonderheit auf, dass seine Wirkung nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt, sondern während eines bestimmten Zeitraums eintritt (vgl. BVerwG, NVwZ 2012, 510 Rn. 13). Dies ist bei dem Widerruf der Befugnis, eine Fachanwaltsbezeichnung zu führen, nicht der Fall. Dieser gestaltet die Rechtslage einmalig, indem er diese Befugnis zum Erlöschen bringt (vgl. BVerwGE 51, 359, 361 f. unter 1a [zur Entziehung der Fahrerlaubnis]).
26 Entgegen der Auffassung des Klägers folgt die Geltung von § 15 Abs. 5 Satz 3 FAO auch nicht daraus, dass die Beklagte den Widerruf erst mit ihrer Erklärung vom 28. August 2024 und damit bereits bei Geltung der Neuregelung ergänzend damit begründet hat, dass der Kläger auch die Fortbildungspflicht für das Jahr 2022 nicht erfüllt habe. Denn - wie ausgeführt - findet die Vorschrift erstmals auf die Nichterfüllung der Fortbildungspflicht im Jahr 2023 Anwendung. Die vorliegende Konstellation bestätigt, dass dies sachgerecht ist und dem Sinn und Zweck der jährlichen Fortbildungspflicht entspricht. Denn die Auffassung des Klägers würde dazu führen, dass ihm entgegen Sinn und Zweck der jährlichen Fortbildungsverpflichtung die Nachholung von Fortbildungen deutlich über das Folgejahr hinaus hätte ermöglicht werden müssen. Eine derartige Privilegierung allein auf Grund der Verzögerung des Widerrufsverfahrens, die zumindest auch durch die pflichtwidrig verzögerte Vorlage von Fortbildungsnachweisen seitens des Klägers verursacht worden war, wäre nicht gerechtfertigt.
27 Auch im Hinblick auf den mit dem Widerruf erfolgten Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit des Klägers nach Art. 12 Abs. 1 GG war die Beklagte - anders als der Kläger meint - nicht entsprechend der Regelung des § 15 Abs. 5 Satz 3 FAO gehalten, ihm vor dem Widerruf ausdrücklich die Gelegenheit zu geben, die in den Jahren 2021 und 2022 nicht zeitgerecht durchgeführten Fortbildungen nachzuholen. Zwar wäre - wie oben ausgeführt - eine etwa erfolgte Nachholung aus verfassungsrechtlichen Gründen im Rahmen der Entscheidung über den Widerruf zu berücksichtigen gewesen. Verfassungsrechtlich nicht geboten war es indes, den Kläger hierauf ausdrücklich hinzuweisen und ihm die Möglichkeit hierzu einzuräumen. Denn als Fachanwalt musste der Kläger über seine Fortbildungspflicht, seine Pflicht zu deren Nachweis und die zur Verhinderung eines Widerrufs in eingeschränktem Umfang mögliche Nachholung nicht im Kalenderjahr durchgeführter Fortbildungen informiert sein. Der Kläger, der mehrfach im Laufe des Jahres 2022 zur Vorlage von Nachweisen für Fortbildungen im Jahr 2021 aufgefordert und bereits mit Schriftsatz der Beklagten vom 12. Juli 2023 auf die auch für das Jahr 2022 fehlenden Fortbildungen hingewiesen worden war, hätte ausreichend Gelegenheit gehabt, die fehlenden Fortbildungen innerhalb angemessener Frist nachzuholen und damit einen Widerruf möglicherweise zu verhindern. Dies hat er indes nicht getan. Erst im Jahr 2024 hat der Kläger nach eigenem Vorbringen seine Fortbildungspflicht übererfüllt, was nach den zutreffenden und von dem Kläger in seiner Begründung des Zulassungsantrags nicht ernstlich in Frage gestellten Auffassung des Anwaltsgerichtshofs wegen des zeitlichen Abstands zu den Jahren, in denen der Kläger die Fortbildungspflicht nicht erfüllt hatte, nicht dazu führte, dass der Widerruf ermessensfehlerhaft ist.
28 Entgegen dem Vorbringen des Klägers ist es nicht der Beklagten wegen einer fehlenden Aufforderung zur Nachholung anzulasten, dass er seine in den Jahren 2021 und 2022 nicht erfüllte Fortbildungspflicht nicht mehr rechtzeitig nachholen konnte. Es trifft nicht zu, dass der Kläger - wie er geltend macht - die unterlassenen Fortbildungen nur deshalb nicht früher nachholen konnte, weil er (unzutreffend) von der Erfüllung der Fortbildungspflicht ausgegangen sei und die Beklagte ihn nicht zu einer Nachholung aufgefordert habe. Der Kläger ist trotz mehrfacher Aufforderung seiner Pflicht zur Vorlage von Fortbildungsnachweisen nicht zeitnah nachgekommen und hat es damit selbst verhindert, dass ihn die Beklagte zeitnah auf die fehlende Anerkennungsfähigkeit der von ihm vermeintlich als ausreichend erachteten Fortbildungen hinweisen konnte. Denn der Kläger hat erstmals mit Schriftsatz vom 13. Mai 2024 konkret vorgetragen, weshalb er von der Erfüllung der Fortbildungspflicht für die Jahre 2021 und 2022 ausging. Erstmals zu diesem Zeitpunkt hätte die Beklagte demnach erkennen können, dass er seiner Fortbildungspflicht nicht genügt hatte und insoweit möglicherweise einem Irrtum über deren Erfüllung unterlegen war. Die Beklagte hätte dem Kläger deshalb auch weder einen Hinweis auf die fehlende Anerkennungsfähigkeit der von ihm als Fortbildung angesehenen Veranstaltungen erteilen noch deshalb eine Frist zur Nachholung der Fortbildungen setzen können, die zu einer früheren als der von ihm ohnehin im Jahr 2024 vorgenommenen, jedoch nicht mehr berücksichtigungsfähigen Nachholung hätte führen können.
29 Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. nur Senat, Beschluss vom 5. April 2019 - AnwZ (Brfg) 2/19, juris Rn. 13 mwN). Diese Voraussetzungen sind vom Beschwerdeführer darzulegen. Zur schlüssigen Darlegung gehören Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage sowie zu ihrer Bedeutung für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen oder ihre Auswirkung auf die Allgemeinheit; begründet werden muss auch, warum ein korrigierendes Eingreifen des Bundesgerichtshofs erforderlich ist (vgl. nur Senat, Beschluss vom 5. April 2019, aaO; vom 12. März 2015 - AnwZ (Brfg) 82/13, juris Rn. 24; jeweils mwN).
30 Diese Voraussetzungen sind hier nicht dargetan. Der Kläger macht geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung "hinsichtlich der Frage der Anwendbarkeit günstigerer Rechtsnormen bezüglich der Frage des Zeitpunkts der Rechtsprüfung von Ermessen bei noch nicht rechtskräftigen und vollzogenen Dauerverwaltungsakten". Diese Frage stellt sich hier schon deshalb nicht, weil - wie ausgeführt - der Widerruf kein Dauerverwaltungsakt ist. Abgesehen davon hat der Kläger nicht aufgezeigt, dass diese Frage klärungsbedürftig ist und warum ein korrigierendes Eingreifen des Bundesgerichtshofs erforderlich sein soll. Er hat nicht dargelegt, dass, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite diese Frage umstritten ist, sondern lediglich seine persönliche Meinung dargestellt. Dies genügt zur Darlegung von grundsätzlicher Bedeutung nicht (vgl. Senat, Beschluss vom 5. Mai 2014 - AnwZ (Brfg) 76/13, NJW-RR 2014, 1083 Rn. 5).
31 Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder der ihr zu Grunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht und sich damit von den üblichen verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen deutlich abhebt (vgl. nur Senat, Beschluss vom 4. März 2019 - AnwZ (Brfg) 47/18, juris Rn. 15 mwN). Das ist nicht der Fall.
32 Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 1 BRAO, § 52 Abs. 1 GKG; insoweit setzt der Senat in ständiger Rechtsprechung den Streitwert mit 12.500 € fest (vgl. nur Beschluss vom 27. April 2016 - AnwZ (Brfg) 3/16, AnwBl Online 2016, 529 Rn. 16 mwN).
Limperg Remmert Liebert
Lauer Schmittmann