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Aktenzeichen | AK 118/25 |
Gericht | BGH 3. Strafsenat |
Datum | 17. Dezember 2025 |
Dokumenttyp | Beschluss |
Die Untersuchungshaft hat fortzudauern.
Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesgerichtshof findet in drei Monaten statt.
Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Oberlandesgericht Koblenz übertragen.
1 Der Angeschuldigte befindet sich seit dem 27. Mai 2025 aufgrund Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 19. Mai 2025 (4 BGs 115/25) ununterbrochen in Untersuchungshaft.
2 Gegenstand des Haftbefehls ist der Vorwurf, der Angeschuldigte habe in der Zeit vom 29. April 2011 bis zum 22. April 2012 in Damaskus gemeinschaftlich handelnd im Rahmen eines ausgedehnten und systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung eine derzeit noch nicht näher bestimmbare Anzahl von Menschen, mindestens aber 70, getötet, eine derzeit noch nicht näher bestimmbare Anzahl von Menschen, mindestens aber 115, die sich in seinem Gewahrsam oder in sonstiger Weise unter seiner Kontrolle befunden hätten, gefoltert, indem er ihnen erhebliche körperliche oder seelische Schäden oder Leiden zugefügt habe, die nicht lediglich Folge völkerrechtlich zulässiger Sanktionen gewesen seien, und eine derzeit noch nicht näher bestimmbare Anzahl von Menschen, mindestens aber 1.700, unter Verstoß gegen eine allgemeine Regel des Völkerrechts in schwerwiegender Weise der körperlichen Freiheit beraubt, strafbar gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1, 5 und 9 VStGB, § 25 Abs. 2, § 52 StGB.
3 Der Generalbundesanwalt hat mit Anklageschrift vom 5. Dezember 2025 gegen den Angeschuldigten Anklage zum Oberlandesgericht Koblenz erhoben. Dieses hat über die Eröffnung des Hauptverfahrens und die vom Generalbundesanwalt mit Anklageerhebung beantragte Neufassung des Haftbefehls noch nicht befunden.
4 Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus liegen vor.
5 Der Angeschuldigte ist der ihm im Haftbefehl zur Last gelegten Taten dringend verdächtig (§ 112 Abs. 1 Satz 1 StPO).
6 Im Sinne eines solchen Tatverdachts ist nach dem gegenwärtigen Ermittlungsstand von folgendem Sachverhalt auszugehen:
7 Die in Syrien seit Februar 2011 im Rahmen des sogenannten Arabischen Frühlings gegen das Regime von Baschar al-Assad schwelenden Proteste eskalierten in der Folgezeit aufgrund des repressiven und gewaltsamen Vorgehens syrischer Sicherheitskräfte, Milizen sowie der Armee gegen Demonstranten und Oppositionelle. Spätestens seit dem 29. April 2011 versuchten die syrischen Sicherheitsbehörden aufgrund zentraler Anordnung der Regierung, die Protestbewegung mit brutaler Gewalt im Keim zu ersticken, um eine Gefährdung der Stabilität des Regimes und dessen etwaigen Sturz zu unterbinden. So griffen Sicherheitskräfte landesweit Demonstrationen ‒ auch unter Einsatz scharfer Schusswaffen gegen friedlich Protestierende ‒ an und lösten sie auf. Fliehende Demonstranten wurden verfolgt, festgenommen, inhaftiert und in der Folge regelmäßig gefoltert oder gar getötet. Bisweilen wurden Menschen, die lediglich verdächtig waren, der Opposition anzugehören, oder gänzlich Unbeteiligte gefangengenommen und gequält. Ziel dieses Vorgehens war es, einerseits Informationen über weitere Oppositionelle zu gewinnen, andererseits die Bevölkerung einzuschüchtern und hierdurch künftige Protestaktionen zu verhindern. Bei diesem Vorgehen kam den Geheimdiensten eine entscheidende Rolle zu.
8 In der Abteilung 251 des Allgemeinen Geheimdienstes und einem ihr unterstellten Gefängnis im Damaskuser Stadtteil Al Khatib wurden brutale Foltermethoden angewandt. Nach Ausbruch des Konflikts erhielten die Vernehmungsbeamten zunehmend größere Handlungsspielräume. Deshalb war es nunmehr ebenso möglich, dass sie ohne konkrete Anweisung, aber mit stillschweigender Billigung der Vorgesetzten folterten. Danach gab es in der Abteilung 251 nahezu keine Vernehmung, bei der nicht Foltermethoden zum Einsatz kamen.
9 Die Mitarbeiter der Abteilung 251 misshandelten die Gefangenen im Zuge der Vernehmungen massiv und rücksichtslos. Die Zufügung großer Schmerzen und Leiden durch Vernehmende oder bei den Verhören anwesende Gefängniswärter war strukturell in den Abläufen dieser Abteilung vorgesehen. Folter kam jedenfalls immer dann zum Einsatz, wenn der Gefangene auf die Frage des Vernehmenden keine oder nicht die erwartete Antwort gab. Die Abteilung unterhielt Räumlichkeiten, in denen bewegliche Folterinstrumente (wie Stöcke, Kabel, Gürtel und Zangen) eingesetzt wurden. Die Schreie Gefolterter waren nahezu rund um die Uhr in sämtlichen Räumen des Gefängnisses zu hören.
10 Die Haftbedingungen im Gefängnis der Abteilung 251 waren auch im Übrigen menschenunwürdig. Die Gefangenen wurden überwiegend in Sammelzellen untergebracht, die ab April 2011 so überfüllt waren, dass die Insassen nur abwechselnd auf dem Boden schlafen konnten und ansonsten stehen mussten. Alternativ waren die Häftlinge zu zweit oder zu dritt in kleinen „Einzelzellen“ interniert. Waschgelegenheiten gab es ebenso wenig wie eine medizinische Versorgung. Die unzureichende Ernährung sowie der Schlafentzug, der durch die vorgenannten Bedingungen und die lauten Schreie gequälter Menschen verursacht wurde, führten zu rascher Gewichtsabnahme und genereller Verschlechterung des Allgemeinzustands. Nahezu jeder Inhaftierte wurde mindestens zu einem Verhör abgeführt, bei dem Vernehmungsbeamte ihn folterten.
11 Der Angeschuldigte war jedenfalls vom 29. April 2011 bis zum 22. April 2012 als Mitarbeiter des syrischen Allgemeinen Geheimdienstes in dem vorgenannten Gefängnis der Abteilung 251 als Wärter tätig. In dieser Funktion beraubte er die inhaftierten Personen in schwerwiegender Weise der Freiheit, folterte diese im Zuge von Vernehmungen selbst oder führte sie der Folterung durch andere zu. Infolge dessen und der unmenschlichen Haftbedingungen verstarben zahlreiche Gefangene, was er zumindest für möglich hielt und billigend in Kauf nahm.
12 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 19. Mai 2025 und die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 20. November 2025 Bezug genommen.
13 Der dringende Tatverdacht gründet sich im Wesentlichen auf folgende Umstände:
14 Der dringende Tatverdacht hinsichtlich des syrischen Bürgerkriegs, namentlich der Bekämpfung von Regimegegnern und -kritikern sowie großer Teile der Zivilbevölkerung, beruht auf einem Sachverständigengutachten und Auswerteberichten des Bundeskriminalamts sowie von Menschenrechtsorganisationen (vgl. im Übrigen BGH, Beschlüsse vom 6. Juni 2019 – StB 14/19, BGHSt 64, 89 Rn. 15 ff.; vom 5. September 2019 – AK 47/19, juris Rn. 32 ff.; s. zu Einzelheiten OLG Koblenz, Urteil vom 24. Februar 2021 – 1 StE 3/21, juris Rn. 34 ff., 247 ff.).
15 Die einzelnen dem Angeschuldigten zur Last gelegten Handlungen sind hochwahrscheinlich belegt durch seine Angaben gegenüber einer vom Bundeskriminalamt eingesetzten Vertrauensperson. Ihr gegenüber hat er detailliert die Zustände im Gefängnis der Abteilung 251 und seine Taten geschildert. Diese Angaben werden gestützt durch seine Äußerungen im Rahmen seiner Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) und die dort von ihm präsentierten Dokumente. Er legte einen Dienstausweis des syrischen Allgemeinen Geheimdienstes für das Gefängnis im Stadtteil Al Khatib und Listen über in der Haftanstalt oder in Krankenhäusern verstorbene Personen vor. Seine Bekundungen werden weiterhin durch Aussagen mehrerer Tatzeugen bestätigt, die im Tatzeitraum im vorgenannten Gefängnis inhaftiert waren. Diese haben den Angeschuldigten in seiner Funktion als Wärter auf Lichtbildern wiedererkannt und ihm einzelne Tathandlungen zugeschrieben. Die insoweit gewonnenen Beweisergebnisse decken sich ferner mit einer schriftlichen Befragung eines ehemaligen Gefängniswärters der Abteilung 251 durch die Unabhängige Internationale Untersuchungskommission der Vereinten Nationen betreffend Syrien, bei dem es sich mit hoher Wahrscheinlichkeit um den Angeschuldigten handelt. Ein im Ermittlungsverfahren beauftragter rechtsmedizinischer Sachverständiger kommt in seinem Gutachten darüber hinaus zu dem Ergebnis, dass sich die Schilderungen des Angeschuldigten unter anderem gegenüber der Vertrauensperson widerspruchsfrei in die bisherigen Erkenntnisse zum Vorgehen der syrischen Geheimdienste in den Haftanstalten einfügen. Mit Blick auf die dargestellte Beweislage bedarf es an dieser Stelle keiner Erörterung der Hintergründe und der Verwertbarkeit der von den eingesetzten Verdeckten Ermittlern gewonnenen Erkenntnisse.
16 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Haftbefehl und die Antragsschrift des Generalbundesanwalts verwiesen.
17 In rechtlicher Hinsicht ist der dem Angeschuldigten angelastete Sachverhalt dahin zu beurteilen, dass er jedenfalls der Verbrechen gegen die Menschlichkeit durch Tötung, Folter sowie Freiheitsberaubung gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1, 5 und 9 VStGB und des Mordes aus niedrigen Beweggründen gemäß § 211 Abs. 2 Gruppe 1 Variante 4 StGB dringend verdächtig ist. Im Einzelnen:
18 Für den Angeschuldigten als Mitarbeiter des syrischen Allgemeinen Geheimdienstes besteht nicht das Verfahrenshindernis der allgemeinen Funktionsträgerimmunität. Denn sie findet ihre Grenze in völkerrechtlichen Verbrechen, mithin Taten, deren Strafbarkeit unmittelbar im Völkergewohnheitsrecht verwurzelt ist (s. BGH, Urteil vom 28. Januar 2021 ‒ 3 StR 564/19, BGHSt 65, 286 Rn. 13 ff.; Beschlüsse vom 21. Februar 2024 ‒ AK 4/24, BGHR GVG § 20 Abs. 2 Funktionelle Immunität 1 Rn. 53; vom 20. März 2024 ‒ 3 StR 454/22, BGHSt 68, 225 Rn. 32 ff.; vom 27. August 2024 ‒ StB 54/24, NJW 2024, 3003 Rn. 23; vom 22. Januar 2025 ‒ AK 1/25 u.a., juris Rn. 57). Liegt ein solches Verbrechen vor, ist die Immunitätsausnahme nicht beschränkt auf Verurteilungen nach dem Völkerstrafgesetzbuch, sondern gilt auch für die Ahndung idealkonkurrierender Straftaten nach dem Strafgesetzbuch (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 2021 – 3 StR 564/19, BGHSt 65, 286 Rn. 49).
19 Der Angeschuldigte hat sich hochwahrscheinlich wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit durch Tötung, Folter sowie Freiheitsberaubung gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1, 5 und 9 VStGB strafbar gemacht.
20 In Syrien lag zur Tatzeit ein ausgedehnter und systematischer Angriff gegen die Zivilbevölkerung vor (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Juni 2019 ‒ StB 14/19, BGHSt 64, 89 Rn. 55 ff.; vom 3. Februar 2021 ‒ AK 50/20, NStZ-RR 2021, 155, 156; vom 21. Februar 2024 ‒ AK 4/24, NJW 2024, 1674 Rn. 54 ff.; vom 27. Juni 2024 – AK 56/24, juris Rn. 25; vom 22. Januar 2025 ‒ AK 1/25 u.a., juris Rn. 37).
21 In diesem Rahmen stellt sich das Handeln des Angeschuldigten nach vorläufiger Würdigung als Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach § 7 Abs. 1 Nr. 1, 5 und 9 VStGB dar.
22 Es besteht der dringende Tatverdacht gegen den Angeschuldigten, dass dieser während seiner Tätigkeit als Gefängniswärter in der Abteilung 251 gemeinschaftlich mit anderen handelnd zahlreiche Gefangene vorsätzlich tötete (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 VStGB).
23 Darüber hinaus folterte er hochwahrscheinlich in dieser Funktion eine Vielzahl von Gefangenen, die sich in seinem Gewahrsam oder in sonstiger Weise unter seiner Kontrolle befanden, entweder selbst, oder er führte sie der Folterung durch andere zu (§ 7 Abs. 1 Nr. 5 VStGB). Die den Inhaftierten zugefügten körperlichen oder seelischen Schäden waren nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen erheblich (zu den Maßstäben s. BGH, Urteil vom 28. Januar 2021 ‒ 3 StR 564/19, BGHSt 65, 286 Rn. 65 ff.; Beschluss vom 21. Februar 2024 ‒ AK 4/24, juris Rn. 69). Denn die zahlreichen und wiederholten Schläge über einen längeren Zeitraum, auch unter Verwendung von Stöcken, Kabeln und speziellen Folterinstrumenten sowie die Zufügung von Stromstößen mittels Elektroschockern, erreichen unzweifelhaft die Erheblichkeitsschwelle.
24 Indem der Angeschuldigte gemeinsam mit weiteren Mittätern hochwahrscheinlich eine große Anzahl von Gefangenen jedenfalls über mehrere Tage ohne ein vorheriges, rechtsstaatlichen Anforderungen genügendes Verfahren festhielt, beraubte er sie unter Verstoß gegen eine allgemeine Regel des Völkerrechts in schwerwiegender Weise der körperlichen Freiheit nach § 7 Abs. 1 Nr. 9 VStGB (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Februar 2024 ‒ <gco-l-u>AK 4/24</gco-l-u>, BGHR VStGB § 7 Abs. 1 Nr. 9 Freiheitsentziehung 1 Rn. 71; MüKoStGB/Werle/Jeßberger, 4. Aufl., § 7 VStGB Rn. 106).
25 Die einzelnen Tötungen, Folterungen und Freiheitsberaubungen, soweit sie durch andere Personen durchführt wurden, sind dem Angeschuldigten gemäß § 25 Abs. 2 StGB, § 2 VStGB mittäterschaftlich zuzurechnen (zu den Voraussetzungen der Mittäterschaft BGH, Urteil vom 22. Januar 2015 ‒ 3 StR 233/14, juris Rn. 68 mwN; Beschlüsse vom 16. Mai 2012 ‒ 3 StR 68/12, NStZ-RR 2012, 270; vom 25. März 2010 ‒ 4 StR 522/09, NStZ-RR 2010, 236). Er fügte seine eigenen Tatbeiträge so in die gemeinschaftliche Tat ein, dass diese als Teil der Handlungen der weiteren Aufseher sowie Vernehmer und umgekehrt deren Tun als Ergänzung seiner eigenen Tatanteile erscheinen. Er trug als Wärter zur Aufrechterhaltung der Haftbedingungen im Gefängnis und der dort begangenen Verbrechen unmittelbar bei. Zudem führte er die Inhaftierten den Vernehmern zu und folterte jene auch eigenhändig.
26 Ferner ist der Angeschuldigte des Mordes aus niedrigen Beweggründen gemäß § 211 Abs. 2 Gruppe 1 Variante 4, § 25 Abs. 2 StGB dringend verdächtig. Dies ergibt sich bereits daraus, dass politische Motive zur Tötung eines Menschen – jenseits der Ausübung des Widerstandsrechts aus Art. 20 Abs. 4 GG – per se den niedrigen Beweggründen unterfallen (s. BGH, Beschlüsse vom 21. September 2020 – StB 28/20, juris Rn. 37; vom 2. Mai 2018 – 3 StR 355/17, NStZ-RR 2018, 245).
27 Für die Beurteilung der Konkurrenzverhältnisse gilt Folgendes:
28 Bei Verbrechen gegen die Menschlichkeit ist, wenn mehrere individuelle Rechtsgutsträger durch zu ihrem Nachteil begangene Einzeltaten verletzt werden, regelmäßig Realkonkurrenz anzunehmen. Etwas anderes kann nach der Rechtsprechung des Senats (s. Beschlüsse vom 6. Juni 2019 ‒ StB 14/19, BGHSt 64, 89 Rn. 69; vom 3. Februar 2021 ‒ AK 50/20, StV 2021, 596 Rn. 47; vom 7. Oktober 2021 ‒ AK 43/21, juris Rn. 33) ‒ allenfalls ‒ gelten, wenn der Täter in der ihm in dem Angriff gegen eine Zivilbevölkerung zugewiesenen Funktion in örtlichem und zeitlichem Zusammenhang wiederholt ‒ nach Katalogtatbestand und Unrechtsgehalt ‒ gleichartige Ausführungshandlungen vornimmt. Dann kommt in Betracht, dass die Einbettung der Einzeltaten in die Gesamttat die Verbindung der Handlungen zu einer rechtlichen Einheit bewirkt. Allerdings kann diese Rechtsprechung nur eng begrenzte Ausnahmefälle erfassen, in denen der vorausgesetzte örtliche und zeitliche Konnex zwischen den Handlungen besonders stark ist. Eine extensivere Annahme solcher Bewertungseinheiten würde dem ‒ zumindest auch ‒ höchstpersönliche Rechtsgüter umfassenden Schutzzweck des § 7 VStGB nicht gerecht (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2025 – AK 1/25 u.a., juris Rn. 49 ff. mwN).
29 Auch werden die einzelnen Tötungen und Folterungen nicht durch die tateinheitlichen Verbrechen gegen die Menschlichkeit durch Freiheitsentziehung verklammert. Zwar kommt grundsätzlich in Betracht, dass diese als Dauerdelikt beziehungsweise im Wege der tatbestandlichen Handlungseinheit mehrere Einzelakte zusammenfassen können. Allerdings scheidet eine Verklammerung der wiederholten Verbrechen gegen die Menschlichkeit durch Folter und Tötung aus, da diese Delikte nach § 7 Abs. 1 VStGB ein höheres Gewicht als die Verbrechen gegen die Menschlichkeit durch Freiheitsberaubung haben (vgl. BGH, Beschluss vom 5. März 2025 – 3 StR 35/24, StV 2025, 654 Rn. 22). Schließlich stehen die einzelnen Tatbestände des § 7 Abs. 1 StGB untereinander in ungleichartiger Idealkonkurrenz, soweit sie im Rahmen einer materiellrechtlichen Tat verwirklicht worden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 30. November 2022 – 3 StR 230/22, BGHSt 67, 180 Rn. 60).
30 Die Konkurrenzverhältnisse bedürfen hier keiner abschließenden Entscheidung. Denn die mögliche Straferwartung richtet sich nach dem Unrechts- und Schuldgehalt. Dieser wird maßgeblich dadurch bestimmt, dass der Angeschuldigte mit hoher Wahrscheinlichkeit während des knapp einjährigen Tatzeitraums im Rahmen eines ausgedehnten und systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung nicht nur selbst folterte, sondern auch zur monatelangen Fortsetzung der Folterungen sowie Misshandlungen durch den syrischen Geheimdienst beitrug. Hierdurch wurden zahlreiche Inhaftierte getötet, womit er jedenfalls rechnete und was er billigend in Kauf nahm.
31 Deutsches Strafrecht ist anwendbar. Für Menschlichkeitsverbrechen gilt das aufgrund des in § 1 Satz 1 VStGB normierte Weltrechtsprinzips. Dieses lässt ferner eine Bestrafung von Auslandstaten ohne Inhaltsbezug auch bei tateinheitlich verwirklichten Straftatbeständen des Strafgesetzbuches zu (vgl. zur Annexkompetenz BGH, Beschlüsse vom 8. Mai 2024 – AK 43/24 juris Rn. 33; vom 6. Juni 2019 – StB 14/19, BGHSt 64, 89 Rn. 71; vom 3. Februar 2021 – AK 50/20, StV 2021, 596 Rn. 51).
32 Die Strafgerichtsbarkeit des Bundes und damit die Zuständigkeit des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs für den Erlass des Haftbefehls (§ 169 Abs. 1 StPO) ergibt sich aus § 120 Abs. 1 Nr. 8, § 142a Abs. 1 GVG.
33 Es bestehen der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO sowie ‒ auch bei der gebotenen restriktiven Auslegung des § 112 Abs. 3 StPO (s. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2019 ‒ <gco-l-u>AK 57/18</gco-l-u>, juris Rn. 30 ff.) ‒ derjenige der Schwerkriminalität.
34 Nach Würdigung der Umstände des Einzelfalls ist es wahrscheinlicher, dass sich der Angeschuldigte ‒ sollte er auf freien Fuß gelangen ‒ dem Strafverfahren entziehen, als dass er sich ihm zur Verfügung halten werde. Er hat im Fall seiner Verurteilung mit der Verhängung einer lebenslangen Haftstrafe zu rechnen. Denn das Verbrechen gegen die Menschlichkeit durch Tötung sieht dieses Strafmaß zwingend vor (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 VStGB). Dies begründet einen hohen Fluchtanreiz. Diesem stehen beim Angeschuldigten, der syrischer Staatsangehöriger ist und der sich erst seit etwa drei Jahren in Deutschland aufhält, keine hinreichenden fluchthemmenden Umstände entgegen.
35 Daneben ist der Angeschuldigte unter anderem des Mordes, mithin einer Katalogtat des § 112 Abs. 3 StPO, dringend verdächtig. Nach den vorgenannten Umständen des Einzelfalls ist eine Fluchtgefahr im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts jedenfalls nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 1965 ‒ 1 BvR 513/65, BVerfGE 19, 342, 349 ff.; BGH, Beschluss vom 22. September 2016 ‒ AK 47/16, juris Rn. 26).
36 Eine ‒ bei verfassungskonformer Auslegung auch im Rahmen des § 112 Abs. 3 StPO mögliche ‒ Außervollzugsetzung des Haftbefehls (§ 116 StPO analog) verspricht keinen Erfolg. Unter den gegebenen Umständen kann der Zweck der Untersuchungshaft nicht auf der Grundlage weniger einschneidender Maßnahmen als ihren Vollzug erreicht werden.
37 Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) sind gegeben. Die besondere Schwierigkeit und der besondere Umfang der Ermittlungen haben ein Urteil noch nicht zugelassen und rechtfertigen die Haftfortdauer. Das Verfahren ist bisher mit der in Haftsachen gebotenen Zügigkeit geführt worden:
38 Die Ermittlungen waren und sind sehr umfangreich. Seit der Festnahme des Angeschuldigten sind im gesamten Bundesgebiet sowie im europäischen Ausland zahlreiche Zeugenvernehmungen durchgeführt worden. Die gewonnenen Aussagen in Deutschland und Schweden stützen die Ermittlungsergebnisse. Im Rahmen der Wohnungsdurchsuchung beim Angeschuldigten sind mehrere digitale Asservate sichergestellt worden; zudem hat er im Rahmen des Einsatzes einer Vertrauensperson des Bundeskriminalamtes mehrere Dokumente übergeben. Deren Inaugenscheinnahme und Auswertung hat sich zeit- und arbeitsintensiv gestaltet. Darüber hinaus sind die Daten aus Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen ausgewertet und ein rechtsmedizinisches Sachverständigengutachten eingeholt worden. Der Generalbundesanwalt hat die Ermittlungen abgeschlossen und unter dem 5. Dezember 2025 Anklage zum Oberlandesgericht Koblenz erhoben.
39 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Zuschrift des Generalbundesanwalts vom 20. November 2025 Bezug genommen.
40 Schließlich steht der weitere Vollzug der Untersuchungshaft nach Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Angeschuldigten einerseits sowie dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit andererseits derzeit nicht zu der Bedeutung der Sache und der im Fall einer Verurteilung zu erwartenden Strafe außer Verhältnis (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Schäfer Berg Voigt