7
Die Verfassungsbeschwerde wurde missbräuchlich im Sinne von § 34 Abs. 2 BVerfGG erhoben. Dem Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers ist daher eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 500 Euro aufzuerlegen.
8
Eine Missbrauchsgebühr kann verhängt werden, wenn die Verfassungsbeschwerde in ihrer äußeren Form die gebotene Sachlichkeit vermissen lässt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Juni 1998 - 2 BvR 1916/97 -, juris, Rn. 3), und auch dann, wenn der Beschwerdeführer versucht, dem Gericht die Kenntnis von für die Entscheidung offensichtlich bedeutsamen Tatsachen vorzuenthalten (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. August 1994 - 2 BvR 983/94 -, juris, Rn. 16). Das Instrument der Verfassungsbeschwerde wird missbraucht, wenn das Bundesverfassungsgericht bei der Erfüllung seiner Aufgaben in dieser Weise durch eine sinnentleerte Inanspruchnahme seiner Arbeitskapazität behindert zu wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Juni 1998 - 2 BvR 1916/97 -, juris, Rn. 3).
9
Die Verwendung wenigstens eines der gespendeten Krankenwagen als Anschlagsmittel in Syrien war von offensichtlicher Relevanz für das Strafverfahren aufgrund des Verdachts einer Finanzierung islamistischer Terroristen. Diese Tatsache war in der Beschwerdeschrift erkennbar mitzuteilen, da es nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts ist, sich den verfahrensrelevanten Sachverhalt selbst aus den Anlagen zusammenzusuchen. Angesichts der gegebenen Sachlage erscheint zudem der Vorwurf "rassistischer Diskriminierung" gegenüber den Ermittlungsbehörden als diffamierend und grob unsachlich.