8 Ni 34/23 (EP) verb m 8 Ni 35/23 (EP)
8 Ni 34/23 (EP) verb m 8 Ni 35/23 (EP)
Aktenzeichen
8 Ni 34/23 (EP) verb m 8 Ni 35/23 (EP)
Gericht
BPatG München 8. Senat
Datum
23. April 2024
Dokumenttyp
Urteil
Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent EP 2 078 113

(DE 50 2007 003 183)

hat der 8. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 24. April 2024 durch die Vorsitzende Richterin Grote-Bittner sowie die Richter Dipl.-Phys. Univ. Dr.-Ing. Geier, Dr. Meiser, Dipl.-Ing. Körtge und die Richterin Dipl.-Ing. Univ. Peters

für Recht erkannt:

I.

Das europäische Patent 2 078 113 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass seine Ansprüche die folgende Fassung erhalten:

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das Kombinationsgerät derart ausgebildet ist, dass zumindest seine die Arbeitsgeräte aufnehmenden Bauteile als Anbaugerät an einem Kommunalfahrzeug, einem Rasentraktor oder dgl. anbaubar sind.

II.

Die weitergehenden Klagen werden abgewiesen.

III.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerinnen 30 % und die Beklagte 70 %.

IV.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1 Die Nichtigkeitsklage richtet sich gegen das europäische Patent EP 2 078 113 mit der Bezeichnung "Kombinationsgerät zum Schneefräsen, Mähen, Vertikutieren, Bodenhacken oder dgl.", das auf die PCT-Anmeldung PCT/EP2007/009616 (veröffentlicht als WO 2008/ 055 660 A1) zurückgeht, die Priorität der deutschen Gebrauchsmusteranmeldung DE 20 2006 016 981 vom 7. November 2006 in Anspruch nimmt, am 7. November 2007 angemeldet und dessen Erteilung am 17. März 2010 veröffentlicht worden ist.

2 Das Streitpatent umfasst in der erteilten Fassung 15 Ansprüche mit dem unabhängigen Anspruch 1 und den auf diesen rückbezogenen Unteransprüchen 2 bis 15.

3 Die Klägerinnen zu 1. bis 3. greifen das Streitpatent – und im Weiteren alle von der Beklagten mit Haupt- und Hilfsanträgen verteidigten, geänderten Fassungen – in vollem Umfang an und machen die Nichtigkeitsgründe der unzulässigen Erweiterung, nicht ausführbaren Offenbarung und mangelnden Patentfähigkeit geltend.

4 Die Beklagte verteidigt das Streitpatent zuletzt nach Hauptantrag in geänderter Fassung und mit vier Hilfsanträgen (1, 2a, 3a, 3) in weiter geänderten Fassungen.

5 Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet in der Verfahrenssprache Deutsch mit hinzugefügter Merkmalsgliederung wie folgt (Änderung gegenüber der erteilten Fassung ist durch Unterstreichung kenntlich gemacht):

6 M1 Kombinationsgerät (1)

7 M1.1 zum Durchführen von verschiedenen Arbeitsaufgaben, wie Schnee- fräsen, Mähen, Vertikutieren, Bodenhacken oder dgl.

8 M2 mit mehreren gegeneinander austauschbaren Arbeitsgeräten (60, 70,  85, 95),

9 M2.1 welche in ihrer jeweiligen Ausgestaltung der jeweiligen Arbeitsaufgabe  angepasst sind,

10 M3 wobei ein Grundgestell (10) vorgesehen ist,

11 M2.2 in welchem das jeweilige Arbeitsgerät (60, 70, 85, 95) aufgenommen und

12 M2.3 über einen Antriebsmotor drehend antreibbar ist

13 M4 und wobei das jeweils eingebaute Arbeitsgerät (60, 70, 85, 95) von einem Gehäuse (23) teilweise umschlossen ist,

14 M4.1 das sich parallel zur Drehachse des Arbeitsgerätes erstreckt,

15 dadurch gekennzeichnet,

16 M4.2 dass das Gehäuse (23) relativ zum Grundgestell (10) um eine parallel zur Drehachse des jeweiligen Arbeitsgerätes (60, 70, 85, 95) drehbar und

17 M4.3 in unterschiedlichen der jeweiligen Arbeitsaufgaben entsprechenden  Betriebsstellungen fixierbar ist.

18 Wegen der Unteransprüche 2 bis 15 nach Hauptantrag, die gegenüber der erteilten Fassung unverändert sind, wird auf den Schriftsatz vom 31. Juli 2023 verwiesen.

19 Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 unterscheidet sich vom Anspruch 1 nach Hauptantrag dadurch, dass bezogen auf das in Merkmal M3 "vorgesehen[e]" "Grundgestell (10)" das folgende Teilmerkmal des erteilten Unteranspruchs 7 hinzugefügt ist:

20 M3.1Hi1,2a das Teil eines Grundgeräts ist,

21 Der Unteranspruch 7 ist aufgrund des ihm entnommenen Teilmerkmals angepasst. Im Übrigen wird wegen der Unteransprüche 2 bis 15 nach Hilfsantrag 1 auf den Schriftsatz vom 31. Juli 2023 verwiesen.

22 Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2a unterscheidet sich von Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 dadurch, dass nach dem Merkmal M4.3 die folgende Merkmalskombination des erteilten Unteranspruchs 2 angefügt ist:

23 M4.4A1Hi2a und dass das Gehäuse (23) das Arbeitsgerät (60, 70, 85, 95) über einen Umfangswinkel umschließt, der derart gewählt ist, dass Gehäuse (23) in einer ersten Betriebsstellung im Wesentlichen nach vorne und unten, in einer zweiten Betriebsstellung im Wesentlichen nach unten und in einer dritten Betriebsstellung im Wesentlichen nach unten und hinten offen ist.

24 Der nebengeordnete Patentanspruch 2 nach Hilfsantrag 2a entspricht dem Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2a in den Merkmalen M1 bis M4.3., sodann sind anstatt der Merkmalskombination M4.4A1Hi2a die folgenden Merkmale des Unteranspruchs 5 angefügt:

25 M4.2.1A2Hi2a und dass das Gehäuse (23) über zwei Seitenwände (25, 26) zwischen zwei seitlich angeordneten Montageplatten (11, 12) des Grundgestells (10) drehbar aufgenommen ist und,

26 M3.2A2Hi2a dass in der ersten Montageplatte (11) des Grundgestells (10) eine Antriebswelle (21) und

27 M3.3A2Hi2a in der zweiten Montageplatte (12) ein Lagerzapfen (22) vorgesehen sind,

28 M3.4A2Hi2a welche zur auswechselbaren und drehend antreibbaren Aufnahme der verschiedenen Arbeitsgeräte (60, 70, 85, 95) axial verstellbar sind.

29 Der Unteranspruch 5 ist gestrichen, die übrigen Unteransprüche sind in ihren Rückbezügen sowie in ihrer Nummerierung angepasst. Wegen ihres Wortlauts wird auf den Schriftsatz vom 31. Juli 2023 verwiesen.

30 Wegen des Hilfsantrags 3 wird auf den Schriftsatz vom 31. Juli 2023 und wegen des Hilfsantrags 3a auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24. April 2024 verwiesen.

31 Die Klägerinnen vertreten die Auffassung, dass der Gegenstand des Streitpatents nach Hauptantrag über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgehe und gegenüber der erteilten Fassung erweitert sei. Insbesondere sei die Festlegung in Merkmal 4.2, dass das Gehäuse "relativ zum Grundgestell" drehbar sei, nicht ursprungsoffenbart. Auch seien nicht alle im ursprünglichen Patentanspruch 5 in Zusammenhang mit der Drehbarkeit des Gehäuses genannten Bauteile in den Patentanspruch 1 aufgenommen. Zudem beruhe Patentanspruch 1 nach Hauptantrag auf einer unzulässigen Zwischenverallgemeinerung, da die einzige im Streitpatent offenbarte Antriebsart ("über einen Riemenbetrieb oder dergleichen") nicht beansprucht sei.

32 Weil die unabhängigen Ansprüche 1 bzw. 1 und 2 nach den Hilfsanträgen 1 und 2a ebenfalls diese unzulässigen Erweiterungen aufwiesen, seien diese Hilfsanträge unzulässig.

33 Außerdem sehen die Klägerinnen den Gegenstand des Anspruchs 1 in der Fassung nach Hauptantrag und Hilfsanträgen insbesondere wegen eines fehlenden Wortes in Merkmal M4.2 ("… dass das Gehäuse relativ zum Grundgestell um eine [um was?] parallel zur Drehachse des jeweiligen Arbeitsgerätes drehbar …") als für den Fachmann nicht ausführbar offenbart an.

34 Zum Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit machen die Klägerinnen geltend, der Neuheit des erfindungsgemäßen Gegenstands nach Hauptantrag stehe eine offenkundige Vorbenutzung entgegen, da auf der Messe "iENA 2007" vom 1. bis 4. November 2007 ein Kombinationsgerät der Marke "Kombifress" ausgestellt und prämiert worden sei. Für den Nachweis dieser Vorbenutzung berufen sie sich auf folgende Belege, die mit vom Senat vereinheitlichten Benennungen angegeben sind, und bieten zudem Zeugenbeweis an:

35 NK8 IENA 2007 – Urkunde

36 NK9 Internetseite www.kombifress.com vom 13. Mai 2010 abgerufen über www.archive.org

37 NK10 Gegenüberstellung der Figur 6 des Streitpatents und einer Abbildung aus der NK9

38 NK23 E-Mail-Schriftverkehr des Vertreters der Klägerin zu 1. mit Messebetreiber A…GmbH zu Unterlagen über Messe iENA 2007

39 NK24 Werbeblatt zur Kombifress-Maschine

40 Im Übrigen stützen die Klägerinnen ihr Vorbringen gegen sämtliche im vorliegenden Nichtigkeitsverfahren befindlichen Fassungen des Streitpatents wegen fehlender Patentfähigkeit insbesondere auf folgende Druckschriften (erneut mit vom Senat vereinheitlichten Benennungen):

41 NK2 Prioritätsunterlagen vom 7. November 2006 für das Streitpatent

42 NK2a DE 20 2006 016 981 U1

43 NK2b WO 2008/ 055 660 A1

44 NK3 DE 20 2005 009 167 U1

45 NK4 US 2 913 058 A

46 NK5 DE 2 159 944 B

47 NK6 DE 103 25 180 B4

48 NK7 DE 20 2004 014 609 U1

49 NK11 US 4 064 679 A

50 NK12 DE 2 017 981 A

51 NK13 US 2 941 223 A

52 NK14 DE 2 061 169 A

53 NK15 WO 91/ 13 539 A1

54 NK16 CN 2 338 948 Y

55 NK16a Maschinenübersetzung der NK16

56 NK17 US 3 758 967 A

57 NK20 EP 1 632 315 A1

58 NK21 Bedienungsanleitung zum Trennschleifer Dolmar 309, 309 Happy-Start 343 und 343 Happy-Start aus dem Jahr 1999

59 Die Klägerinnen meinen, bei dem Gebrauchsmuster DE 20 2006 016 981 U1 (NK2a) handele es sich um Stand der Technik. Denn das Streitpatent in der Fassung nach dem Hauptantrag wie auch nach den Hilfsanträgen 1 und 2a nehme die Priorität der Gebrauchsmusteranmeldung vom 7. November 2006 nicht wirksam in Anspruch, da es jeweils an der Erfindungsidentität fehle. Neben der zwingenden Vorsehung der Räder am Gehäuse sowie einer leicht konstruierten Rahmenstruktur schreibe die NK2 ein Arbeitsgerät mit objektiver Eignung für die Garten- und Straßenarbeit vor, das unterschiedliche Arbeitsarten ausführen könne. All diese Festlegungen hätten keinen Eingang in das Streitpatent sowie in seine verteidigten Fassungen nach dem Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 und 2a gefunden. Ferner umfasse der Patentanspruch 1 in diesen Fassungen auch Kombinationsgeräte zum Durchführen anderer – beliebiger - Arbeitsaufgaben als derjenigen, die in der Gebrauchsmusteranmeldung abschließend offenbart seien ("Rasenmähen, Vertikutieren, Bodenhacken und Schneefräsen"). Zudem lasse das Streitpatent die Ausführung zu, dass die Achsen des Gehäuses und des Arbeitsgeräts lediglich parallel zu einander seien, anstatt – wie vom prioritätsbegründenden Gebrauchsmuster gefordert – koaxial zu sein. In Bezug auf den Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2a seien ferner das Merkmal M4.4A1Hi2a und in Bezug auf den Patentanspruch 2 nach diesem Hilfsantrag die Merkmale M3.2A2Hi2a, M3.4A2Hi2a sowie M4.2.1A2Hi2a der Prioritätsschrift nicht entnehmbar.

60 Die Gebrauchsmusteranmeldung sei daher jeweils nicht prioritätsbegründend, so dass die Gebrauchsmusterschrift DE 20 2006 016 981 U1 (NK2a) als Stand der Technik zu berücksichtigen sei und als solcher sowohl den Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag als auch die Gegenstände der unabhängigen Ansprüche nach den Hilfsanträgen 1 und 2a neuheitsschädlich vorwegnehme.

61 Darüber hinaus seien die Gegenstände des Patentanspruchs 1 nach dem Hauptantrag sowie nach den Hilfsanträgen 1 und 2a jeweils nicht neu gegenüber dem Inhalt der Druckschriften NK3, NK4 oder NK20. Zumindest seien sie durch die NK4 in Verbindung mit dem Fachwissen nahegelegt und beruhten auch gegenüber Kombinationen der Druckschriften NK11 oder NK12 in Verbindung mit den Lehren einer der Druckschriften NK13, NK14 oder NK16/16a nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

62 Der Gegenstand des Anspruchs 2 nach Hilfsantrag 2a sei nicht neu gegenüber der Druckschrift NK3; zumindest beruhe er nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit gegenüber einer Kombination der NK3 in Verbindung mit den Lehren einer der Druckschriften NK13, NK14 oder NK16/16a.

63 Der Senat hat den Parteien einen qualifizierten Hinweis vom 28. April 2023 sowie einen weiteren rechtlichen Hinweis in der mündlichen Verhandlung vom 24. April 2024 erteilt.

64 Die Klägerinnen zu 1., 2. und 3. beantragen,

65 das europäische Patent 2 078 113 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland in vollem Umfang für nichtig zu erklären.

66 Die Beklagte beantragt zuletzt,

67 die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, dass das Streitpatent die Fassung nach dem Hauptantrag, eingereicht mit Schriftsatz vom 31. Juli 2023, erhält,

68 hilfsweise die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, dass das Streitpatent eine der Fassungen gemäß den Hilfsanträgen 1, 2a, 3a, 3, eingereicht mit Schriftsatz vom 31. Juli 2023 (Hilfsanträge 1, 2a, 3) und in der mündlichen Verhandlung vom 24. April 2024 (Hilfsantrag 3a), erhält.

69 Die Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerinnen in allen Punkten entgegen und meint, dass der Gegenstand des Streitpatents in allen verteidigten Fassungen nicht unzulässig erweitert sowie sowohl ausführbar offenbart als auch patentfähig, mithin das Streitpatent rechtsbeständig sei.

70 Der Vortrag der Klägerinnen zu einer vermeintlichen offenkundigen Vorbenutzung sei bereits deshalb unbeachtlich, da die Messe "iENA 2007" vom 1. bis 4. November 2007 und damit nach dem maßgeblichen Prioritätszeitpunkt stattgefunden habe. Im Übrigen hätten die Klägerinnen eine Ausstellung des Geräts "Kombifress" in einer Art und Weise, dass beliebige Dritte ausreichende Kenntnis von der Erfindung erlangen konnten, weder konkret dargelegt noch durch geeignete Nachweise belegt.

71 Die Gebrauchsmusterschrift DE 20 2006 016 981 U1 (NK2a) stelle bereits keinen Stand der Technik dar. Denn das Streitpatent nehme in allen verteidigten Fassungen die Priorität der Gebrauchsmusteranmeldung vom 7. November 2006 wirksam in Anspruch. Insbesondere gebe das Gebrauchsmuster dem Fachmann keinen Hinweis darauf, dass seine technische Lehre auf die nur beispielhaft angegebenen Arbeitsaufgaben beschränkt wäre; vielmehr spielten die konkreten Tätigkeiten für die beschriebene technische Lösung schon keine Rolle. Auch im Übrigen seien alle Merkmale des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag sowie nach den Hilfsanträgen bereits im prioritätsbegründenden Gebrauchsmuster offenbart.

72 Die Beklagte vertritt weiter die Auffassung, die Druckschrift NK3 offenbare schon keine "Drehung relativ zum Grundgestell" im Sinne des Merkmals M4.2. Ferner ergebe sich der Gegenstand des Anspruchs 1 des Streitpatents in sämtlichen verteidigten Fassungen nicht ausgehend von der Druckschrift NK4 in Kombination mit dem Fachwissen des Fachmanns, weil die Welle 58 des dortigen Geräts nicht Teil des auswechselbaren Arbeitsgeräts sei und damit kein Grundgestell vorhanden sei, in welchem des auswechselbaren Arbeitsgeräts aufgenommen sei. In der Druckschrift NK20 sei das Merkmal M4.1 nicht und das Merkmal M4.3 teilweise nicht erfüllt.

73 Des Weiteren könnten auch die Kombinationen der Lehre der Druckschrift NK11 mit Aspekten der Druckschriften NK13, NK14 oder NK16/16a nicht zum Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag führen, da keine der Druckschriften das Merkmal M4.2 offenbare. Die Druckschrift NK12 offenbare schon nicht die gesamte Merkmalsgruppe M4, und der Fachmann könne damit auch nicht in Kombination mit einer der Druckschrift NK13, NK14 oder NK16/16a zum Gegenstand des Streitpatents gelangen.

74 Jedenfalls sei das Streitpatent in den Fassungen nach den zulässigen Hilfsanträgen patentfähig. Keine der im vorliegenden Nichtigkeitsverfahren eingeführten Entgegenhaltungen offenbare sämtliche Merkmale oder lege den Gegenstand des Streitpatents in diesen Fassungen nahe.

75 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den weiteren Inhalt der Akte verwiesen.

Entscheidungsgründe

76 Die Nichtigkeitsklagen, mit denen die Nichtigkeitsgründe der unzulässigen Erweiterung (Art. II § 6 Abs. Nr. 3 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 lit c), d) EPÜ), nicht ausführbaren Offenbarung (Art. II § 6 Abs. Nr. 2 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 lit b) EPÜ) und fehlenden Patentfähigkeit (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 lit a), Art. 52, 54, 56 EPÜ) geltend gemacht werden, sind zulässig.

77 Die Klagen sind insoweit begründet, als das Streitpatent, nachdem es jedenfalls auch in einer zulässigerweise beschränkten Fassung verteidigt wird, in dem Umfang, in dem es nicht mehr verteidigt wird, ohne weitere Sachprüfung für nichtig zu erklären ist (st. Rspr., vgl. etwa BGH GRUR 2007, 404, Rdn. 15 – Carvedilol II; GRUR 2011, 707, Rdn. 8 – Dentalgerätesatz; Urteil vom 21. März 2017, X ZR 19/15, Rdn. 19 - juris).

78 Darüber hinaus sind die Klagen insoweit begründet, als das Streitpatent für nichtig zu erklären ist, soweit es über die von der Beklagten beschränkt verteidigte Fassung nach Hilfsantrag 2a hinausgeht. Der Gegenstand des Streitpatents erweist sich nämlich in den Fassungen nach dem Hauptantrag sowie nach dem Hilfsantrag 1 als nicht patentfähig.

79 Soweit das Streitpatent in eingeschränkter Fassung nach Hilfsantrag 2a in zulässiger Weise verteidigt wird, sind die Klagen dagegen unbegründet. Denn das Streitpatent ist in dieser Fassung patentfähig, nicht unzulässig erweitert und ausführbar offenbart, mithin rechtsbeständig. Auf die weiteren Hilfsanträge kommt es daher nicht mehr an.

I.
1.

80 Das Streitpatent betrifft ein Kombinationsgerät zum Durchführen von verschiedenen Arbeitsaufgaben, wie Schneefräsen, Mähen, Vertikutieren, Bodenhacken oder dgl. mit mehreren gegeneinander austauschbaren Arbeitsgeräten, welche in ihrer jeweiligen Ausgestaltung der jeweiligen Arbeitsaufgabe angepasst sind, nach dem Oberbegriff des Anspruchs 1, vgl. Absatz [0001] der Streitpatentschrift EP 2 078 113 B1.

81 Sodann wird in den Absätzen [0002] bis [0010] der dortigen Beschreibungseinleitung auf verschiedene handgeführte Arbeitsmaschinen mit austauschbaren walzenförmigen Arbeitsgeräten zur Erledigung verschiedener Arbeitsaufgaben im Stand der Technik u.a. nach den Druckschriften NK11 und NK12 hingewiesen, deren Funktionalität jedoch nicht für alle Arbeitsaufgaben in gleicher Weise optimal gestaltet werden könne bzw. die äußerst aufwendig aufgebaut seien oder deren Umrüstung relativ kompliziert sei.

2.

82 Demgemäß liege der Erfindung des Streitpatents die Aufgabe zugrunde, ein Kombinationsgerät der gattungsgemäßen Art derart auszugestalten, dass einerseits ein Wechsel der verschiedenen Arbeitsgeräte in einfacher Art und Weise möglich sei und andererseits jedes Arbeitsgerät für sich genommen optimal einsetzbar sei, vgl. Absatz [0011] der Streitpatentschrift.

3.

83 Als zuständigen Fachmann sieht der Senat einen Ingenieur (B.Sc. bzw. Fachhochschule) der Fachrichtung Maschinenbau an, der über mehrjährige Entwicklungs- und Konstruktionserfahrung auf dem Gebiet von vornehmlich motorisch angetriebenen Geräten zur Garten- und Wegpflege bei einem Hersteller von Arbeitsmaschinen mit rotierenden Arbeitswerkzeugen verfügt.

II.

84 Der mit dem Hauptantrag verteidigte Gegenstand des Streitpatents ist nicht rechtsbeständig. Dabei kann offenbleiben bzw. dahinstehen, ob der Hauptantrag zulässig ist und ob der Gegenstand in dieser Fassung die Priorität des deutschen Gebrauchsmusters 20 2006 016 981 wirksam in Anspruch nimmt. Denn der Gegenstand des Streitpatents nach Hauptantrag ist jedenfalls nicht patentfähig. Er beruht nämlich gegenüber der Kombination der Druckschrift NK11 mit einem Aspekt der Lehre der Druckschrift NK13 nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

1.

85 Die Merkmale des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag bedürfen hinsichtlich ihres Verständnisses durch den Fachmann der Erläuterung.

86 Der Patentanspruch 1 ist mit den Merkmalen M1, M1.1 und M2 auf ein Kombinationsgerät gerichtet, das zum Durchführen von verschiedenen Arbeitsaufgaben, wie Schneefräsen, Mähen, Vertikutieren, Bodenhacken oder ähnliche mit rotierend angetriebenen Werkzeugen durchzuführende Arbeiten mit mehreren gegeneinander austauschbaren Arbeitsgeräten hergerichtet ist. Mit Merkmal M2.1 ist darüber hinaus angegeben, dass die Arbeitsgeräte in ihrer jeweiligen Ausgestaltung der jeweiligen Arbeitsaufgabe angepasst sind.

87 Für die in der Eignungsangabe M1.1 explizit angeführten Aufgaben gibt die Beschreibung des Streitpatents zwar konkrete Ausführungsbeispiele an, vgl. Figuren 5 bis 15 i. V. m. den dazugehörigen Textstellen der Streitpatentschrift, auf die auch in diesem Abschnitt verwiesen wird. Diese Aufzählung ist jedoch auch im Hinblick auf Merkmal M2.1 nicht abschließend, denn sowohl durch die dort vorgenommene Formulierung "oder dgl." als auch durch die Angaben in der Beschreibung ist offensichtlich, dass die Erfindung nicht auf die genannten Arbeitsgeräte beschränkt ist und auch weitere Arbeitsgeräte, wie beispielsweise eine Kehrwalze zum Kehren, eingeschlossen sein kann, vgl. Absatz [0023] und [0063]. Mithin soll das Kombinationsgerät zur Anordnung von Arbeitswerkzeugen mit unterschiedlicher, jedoch nicht nur auf die im Merkmal M1.1 beschränkte Zweckbestimmung geeignet sein. Merkmal M1.1 schreibt indes in Verbindung mit Merkmal M2.1 im Lichte der Gesamtoffenbarung vor, dass das Gerät hergerichtet sein muss, Arbeitsgeräte grundsätzlich unterschiedlicher Aufgaben wie die Genannten - davon mindestens zwei - aufzunehmen und nicht nur derartige Arbeitsgeräte, die nur eine Arbeitsaufgabe erledigen können. Allen möglichen im Belieben des Fachmanns liegenden Arbeitsgeräten nach den Merkmalen M2 und M2.1 ist jedoch gemeinsam, dass sie insofern walzenartig ausgebildet sind, als deren Drehachse im Betrieb im Wesentlichen parallel zum zu bearbeitenden Untergrund verläuft, vgl. Absatz [0026], und diese auch mit ihrem Umfang am zu bearbeitenden Untergrund angreifen, zumal sich vorliegend ein das jeweils eingebaute Arbeitsgerät teilweise umschließendes Gehäuse (Merkmal M4) parallel zur Drehachse erstrecken soll (Merkmal M4.1). Der Anspruch macht indes keine Vorgaben hinsichtlich des Aufbaus, durch den die Austauschbarkeit der Arbeitsgeräte nach Merkmal M2 ermöglicht sein soll.

88 Mit Merkmal M3 ist angegeben, dass am Kombinationsgerät auch ein Grundgestell vorgesehen ist. In diesem ist nach den Merkmalen M2.2 und M2.3 das über einen beispielsweise als Verbrennungsmotor ausgebildeten (vgl. Absatz [0031]) Antriebsmotor drehend antreibbare, jeweilige Arbeitsgerät aufgenommen. Dabei ist im Anspruch nicht festgelegt, wie das Grundgestell dazu konstruktiv ausgebildet ist. Nur aus der Präposition "in" im Merkmal M2.2 folgt indes, dass das Grundgestell derart gestaltet sein muss, dass es das Arbeitsgerät oder Teile davon in gewissem Maße zumindest mittelbar umschließt. Im Ausführungsbeispiel ist das Grundgestell dazu mit zwei seitlich angeordneten, vertikal ausgerichteten Montageplatten versehen, vgl. Absatz [0030], was auch im Unteranspruch 5 konkretisiert wird. Sonstige Festlegungen bzgl. des Grundgestells und der Aufnahme der Arbeitsgeräte darin obliegen dem Fachmann.

89 Wie vorstehend bereits dargelegt weist das Kombinationsgerät den Merkmalen M4 und M4.1 entsprechend ein Gehäuse auf, das das jeweils eingebaute Arbeitsgerät teilweise umschließt und das sich parallel zur Drehachse des Arbeitsgeräts erstreckt. In Zusammenschau mit den walzenartigen Arbeitsgeräten ist damit lediglich festgelegt, dass das Gehäuse außerhalb des Außenumfangs des Arbeitsgeräts über die nicht festgelegte Länge desselben verläuft und über einen ebenfalls nicht festgelegten Bereich des Umfangs offen ist, ohne dabei eine bestimmte Geometrie für das Gehäuse vorzugeben.

90 Merkmal M4.2 legt fest, dass das Gehäuse relativ zum Grundgestell um eine parallel zur Drehachse des jeweiligen Arbeitsgeräts drehbar ist. Für den Fachmann offensichtlich ist Merkmal M4.2 im Anspruch insoweit fehlerhaft wiedergegeben, dass nicht angegeben ist, worum das Gehäuse drehbar ist und was wiederum parallel zur Drehachse des Arbeitsgeräts liegt. In Absatz [0012] ist der Wortlaut identisch und der Sachverhalt für den Fachmann damit ebenfalls offensichtlich fehlerhaft wiedergegeben. Denn aus Absatz [0035], wonach "das Gehäuse um eine parallel zur Antriebswelle 21 bzw. zum Lagerzapfen 22 verlaufende Drehachse drehbar aufgenommen ist", erschließt sich ihm unmittelbar, dass das Merkmal M4.2 lauten müsste, "dass das Gehäuse (23) relativ zum Grundgestell (10) um eine parallel zur Drehachse des jeweiligen Arbeitsgeräts (60, 70, 85, 95) verlaufende Drehachse drehbar" ist.

91 Erneut ist keine vorrichtungstechnische Ausgestaltung zur Realisierung dieses Merkmals angegeben, sodass auch sie dem Handeln des Fachmanns überlassen bleibt. Allerdings schließt die mit Merkmal M4.2 geforderte Parallelität der Drehachse des jeweiligen Arbeitsgeräts und der Drehachse, um die das Gehäuse drehbar ist, i.S. des Streitpatents nicht aus, dass beide Achsen koaxial verlaufen. Denn allen Ausführungsbeispielen im Streitpatent ist gemein, dass die Seitenwände des Gehäuses kreisrunde Durchbrüche 55, 56 aufweisen, über welche sie und damit auch das Gehäuse an der jeweiligen Montageplatte 11, 12 drehbar gelagert sind, vgl. Figuren 1, 4, 6, 7, 10, 11, 13 und 15 i. V. m. Absatz [0046]. Aus Merkmal M4.2 folgt also, dass die Drehachse des jeweiligen Arbeitsgeräts und die Drehachse des Gehäuses entweder mit Abstand parallel zueinander verlaufen oder zusammenfallen.

92 Merkmal M4.3, wonach das Gehäuse in unterschiedlichen der jeweiligen Arbeitsaufgaben entsprechenden Betriebsstellungen fixierbar ist, legt fest, dass es sich bei den Betriebsstellungen nicht nur um eine Arbeitsstellung und eine Stellung des Gehäuses zum Wechseln der Arbeitsgeräte handeln kann, sondern dass das Gehäuse in (mindestens zwei) Betriebsstellungen fixierbar sein muss, in denen das jeweils eingesetzte Arbeitsgerät seine bestimmungsgemäße Aufgabe erfüllen kann. Denn das Gehäuse soll in verschiedene Stellungen gebracht werden können, so dass die einzelnen Arbeitsaufgaben, welche unterschiedliche Abdeckungsbereiche des Arbeitsgeräts erfordern, stets optimal ausgeführt werden, vgl. Absatz [0013]. Der Gerätewechsel fällt hingegen nicht unter diese unterschiedlichen Arbeitsaufgaben der verschiedenen Arbeitsgeräte. Über die Art und Weise der Fixierung des Gehäuses gegenüber dem Grundgestell nach der Verschwenkung in die Betriebsstellung schweigt sich der Anspruch aus, womit auch derartiges wiederum im Belieben des Fachmanns liegt.

2.

93 Der Gegenstand des Anspruchs 1 in der Fassung nach Hauptantrag, der ausführbar offenbart ist (insoweit wird auf die Ausführungen zu Hilfsantrag 2a verwiesen), ist jedenfalls nicht patentfähig, weil er nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 lit a), Art. 52, 56 EPÜ). Denn er ergibt sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Gegenstand nach Druckschrift NK11 in Kombination mit einem Aspekt der Lehre der Druckschrift NK13. Daher kann auch dahinstehen, ob der Gegenstand des Anspruchs 1 in dieser Fassung bereits infolge nicht wirksamer Prioritätsinanspruchnahme der Gebrauchsmusteranmeldung durch die NK2a neuheitsschädlich getroffen oder eine offenkundige Vorbenutzung zu bejahen ist.

94 Das Kombinationsgerät nach der NK11 ("combination lawn mower, snow blower and lawn sweeper") ist gemäß dem Oberbegriff des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag ausgebildet. Denn um zum Durchführen mehrerer verschiedener Arbeitsaufgaben geeignet zu sein, sind verschiedene gegeneinander austauschbare Arbeitsgeräte 22, 24, 26 vorgesehen, die in ihrer jeweiligen Ausgestaltung der jeweiligen Arbeitsaufgabe angepasst sind. Es ist ein Grundgestell 20 bestehend aus den Bauteilen 28, 30 und 32 vorgesehen, in welchem das jeweilige Arbeitsgerät über einen Antriebsmotor drehend antreibbar aufgenommen ist. Ein dort als "front cover" bezeichnetes, im Sinne der Merkmale M4 und M4.1 ausgebildetes Gehäuse 90, das sich parallel zur Drehachse des Arbeitsgeräts erstreckt, umschließt teilweise das jeweils eingebaute Arbeitsgerät, vgl. Bezeichnung, nachfolgend die als Abbildung 1 eingeblendeten Figuren 2 und 8, die Figuren 1 und 3 bis 5 und Spalte 2, Zeilen 23 bis 30 und 49 bis 61 sowie Spalte 3, Zeile 66 bis Spalte 4, Zeile 5.

Abbildung 1: Figuren 2 und 8 aus Druckschrift NK11

96 Für die Arbeitsaufgaben Mähen und Kehren wird das Gehäuse 90 montiert, vgl. erneut Spalte 3, Zeilen 66 bis Spalte 4, Zeile 5 und Spalte 4, Zeilen 43 bis 49, wohingegen es beim Einsatz des Kombinationsgeräts als Schneefräse abgenommen ist, vgl. zusätzlich Spalte 4, Zeilen 22 bis 24. Die Montage und Demontage des Gehäuses 90 wird demnach je nach Erfordernis der jeweiligen Arbeitsaufgabe durchgeführt, damit das Kombinationsgerät entsprechend optimal einsetzbar ist. Denn nur bei offener Vorderseite kann die als Schneefräse ausgestaltete Form des Kombinationsgerät den (tiefen) Schnee gut erfassen und wegfräsen. Als Mäher oder Kehrgerät, muss dieser Bereich jedoch idealerweise geschlossen sein, damit sich das Mäh- oder Kehrgut nicht überall hin verteilt. Die Montage bzw. Demontage des Gehäuses 90 ist aber aufwendig und im demontierten Zustand muss neben den nicht genutzten Arbeitsgeräten ein weiteres Bauteil gelagert werden, was sich beides dem Fachmann als möglichst zu überkommender Nachteil beim Kombinationsgerät der NK11 darstellt.

97 Dem zuständigen Fachmann sind aus seinem Fachgebiet auch anderweitige Schneefräsen bekannt. Bei der aus der Druckschrift NK13 bekannten Schneefräse lässt sich ein gebogenes Schild ("shield 46") aus einer eine Borsten aufweisenden Trommel ("drum 33") teilweise umschließenden, feststehenden Haube ("hood 26") über drehend an einer zur Trommelachse parallelen Achse (Pos. 49) angelenkten Hebeln ("levers 48") weiter hinausschieben, um so die Schneefräse auf verschiedene Schneehöhen einstellen zu können, vgl. in der Druckschrift NK13 Figur 2 sowie einen nachfolgend als Abbildung 2 eingeblendeten Ausschnitt aus Figur 3 und Spalte 2, Zeile 70 bis Spalte 3, Zeile 6 sowie Spalte 3, Zeilen 38 bis 52. Die Öffnung des Gehäuses der Schneefräse kann damit durch einfaches Verdrehen des Schildes optimal auf verschiedene Schneehöhen eingestellt werden, ohne dass eine zusätzliche Abdeckung montiert und demontiert werden muss.

98 Abbildung 3: Ausschnitt aus Figur 3 der Druckschrift NK13

99 Dieses fachmännisch bekannte Prinzip zum Einstellen der Gehäuseöffnung nach der Lehre der Druckschrift NK13 überträgt der Fachmann ohne weiteres auf das Kombinationsgerät nach Druckschrift NK11, um die o.g. Nachteile dessen Gehäuses zu überwinden. Insoweit überträgt er die vorstehend beschriebene Verstellbarkeit des Schildes 46 der Schneefräse gemäß der Druckschrift NK13 auf die als Gehäuse ausgelegte vordere Abdeckung ("front cover") der Druckschrift NK11, so dass diese relativ zum Grundgestell 20 des Kombinationsgeräts um eine Drehachse parallel zur Drehachse des jeweiligen Arbeitsgeräts drehbar ist. Dabei wird er zwanglos zur Erfüllung der jeweiligen Arbeitsaufgabe eine Fixierbarkeit des drehbaren Gehäuses in den dafür erforderlichen unterschiedlichen Betriebsstellungen vorsehen. Damit gelangt er zu einem anspruchsgemäßen Kombinationsgerät, ohne dabei erfinderisch tätig geworden zu sein.

III.

100 Auch der mit dem Hilfsantrag 1 verteidigte Gegenstand des Streitpatents ist nicht patentfähig, weil er nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 lit a), Art. 52, 56 EPÜ). Denn er ergibt sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Gegenstand nach Druckschrift NK11 in Kombination mit einem Aspekt der Lehre der Druckschrift NK13. Daher kann auch in Bezug auf den Gegenstand nach Hilfsantrag 1 dahinstehen, ob dieser bereits infolge nicht wirksamer Prioritätsinanspruchnahme der Gebrauchsmusteranmeldung durch die NK2a neuheitsschädlich getroffen oder eine offenkundige Vorbenutzung zu bejahen ist

1.

101 Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 ist gegenüber demjenigen nach dem Hauptantrag dadurch geändert, dass Merkmal M3 durch Merkmal M3.1Hi1,2a ergänzt wird:

102 M3 wobei ein Grundgestell (10) vorgesehen ist,

103 M3.1Hi1,2a das Teil eines Grundgeräts ist,

104 Das Kombinationsgerät soll damit insoweit eingeschränkt werden, dass es ein Grundgerät aufweist, von dem das Grundgestell ein Teil ist. Das Grundgerät kann neben dem Grundgestell beispielsweise ein Fahrgestell mit Rädern aufweisen, vgl. Unteranspruch 7 sowie Absatz [0021]. Im Übrigen liegt auch die Ausgestaltung des Grundgeräts wiederum im Belieben des Fachmanns.

2.

105 Auch dieser Gegenstand des Anspruchs 1 in der Fassung nach dem Hilfsantrag 1, der ausführbar offenbart ist (insoweit wird auf die Ausführungen zu Hilfsantrag 2a verwiesen), ist jedenfalls mangels erfinderische Tätigkeit nicht patentfähig.

106 Er ergibt sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Gegenstand nach Druckschrift NK11 in Kombination mit einem Aspekt der Lehre der Druckschrift NK13.

107 Denn das beim Kombinationsgerät nach Druckschrift NK11 vorgesehene Grundgestell 20 ist offensichtlich auch Teil eines (im Übrigen ebenfalls Räder ("wheels 10") aufweisenden) Grundgeräts, vgl. Abbildung 1.

108 Hinsichtlich der vom Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags 1 gleichermaßen umfassten, übrigen Merkmale sowie zum Naheliegen dessen Gegenstands wird auf die Ausführungen zur Patentfähigkeit des Gegenstands nach Patentanspruch 1 in der Fassung des Hauptantrags im Abschnitt III. verwiesen.

IV.

109 Das Streitpatent in geänderter Fassung nach Hilfsantrag 2a ist rechtsbeständig. Denn der Hilfsantrag 2a ist zulässig und die Gegenstände seiner unabhängigen Patentansprüche sind ausführbar offenbart und patentfähig, nämlich neu und ergeben sich nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik.

1.

110 Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2a

1.1

111 Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2a ist gegenüber der Fassung nach Hilfsantrag 1 durch das Merkmal

112 M4.4A1Hi2a und dass das Gehäuse (23) das Arbeitsgerät (60, 70, 85, 95) über einen Umfangswinkel umschließt, der derart gewählt ist, dass Gehäuse (23) in einer ersten Betriebsstellung im Wesentlichen nach vorne und unten, in einer zweiten Betriebsstellung im Wesentlichen nach unten und in einer dritten Betriebsstellung im Wesentlichen nach unten und hinten offen ist.

113 ergänzt.

114 Mit dem für den Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2a ergänzten Merkmal M4.4A1H2a wird das Gehäuse und seine Fixierbarkeit in verschiedenen Betriebsstellungen dahingehend spezifiziert, dass genau drei Betriebsstellungen definiert werden, für die angegeben ist, welche umfänglichen Bereiche um das jeweils eingebaute Arbeitsgerät offenbleiben bzw. geschlossen sind, vgl. auch Absatz [0015] der Streitpatentschrift. Während mit Merkmal M4.3 mindestens zwei verschiedene Betriebsstellungen jedoch ohne Lagedefinition des Gehäuses vorgeschrieben sind, muss beim Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2a das Gehäuse nun in genau diese drei Betriebsstellungen, die im Merkmal M4.4A1H2a explizit vorgegeben sind, fixiert werden können. Die Umsetzung der Fixierung obliegt dabei dem Fachmann.

1.2

115 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist in der mit Hilfsantrag 2a verteidigten Fassung durch die ursprüngliche Offenbarung gedeckt und gegenüber der erteilten Fassung beschränkt und damit zulässig.

116 Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2a ist gegenüber dem ursprünglich angemeldeten Anspruch 1, ersichtlich aus der als Druckschrift NK2b bezeichneten internationalen Offenlegungsschrift WO 2008/ 055 660 A1, auf die in diesem Abschnitt verwiesen wird, durch die Ergänzungen in den Merkmale M2.3 und M4.2, wonach das jeweilige Arbeitsgerät über einen Antriebsmotor antreibbar und das Gehäuse relativ zum Grundgestell drehbar ist, geändert worden worden. Dabei ist der Antrieb über einen Antriebsmotor gemäß Merkmal M2.3 bereits eine Beschränkung gegenüber dem erteilten Anspruch 1. Darüber hinaus wurden zu weiteren Einschränkungen des Gegenstandes die Merkmale M3.1Hi1,2a und M4.4A1H2a ergänzt.

117 Im Anspruch 7 der Druckschrift NK2b ist bereits ausgeführt, dass das Grundgestell Teil eines Grundgeräts ist wie Merkmal M3.1Hi1,2a vorschreibt. Es liegt dabei auch keine unzulässige Zwischenverallgemeinerung dadurch vor, dass nicht die weiteren Vorgaben nach dem ursprünglichen Anspruch 7 wonach "(…) das Grundgerät ein Fahrgestell (2) mit Rädern (7, 8) aufweist, (…)", Eingang in den Anspruch 1 gefunden haben. Denn nach der Rechtsprechung des BGH sind Verallgemeinerungen ursprungsoffenbarter Ausführungsbeispiele grundsätzlich zulässig. Dies gilt vornehmlich dann, wenn von mehreren Merkmalen eines Ausführungsbeispiels, die zusammengenommen, aber auch für sich betrachtet dem erfindungsgemäßen Erfolg förderlich sind, nur eines oder einzelne in den Anspruch aufgenommen worden sind (BGH GRUR 2014, 542 Rn. 24 - Kommunikationskanal; GRUR 2020, 974 Rn. 39 - Niederflurschienenfahrzeug). Unzulässig ist eine Verallgemeinerung demgegenüber dann, wenn die betreffenden Merkmale in einem untrennbaren Zusammenhang stehen (BGH, Urteil vom 17. Februar 2015 – X ZR 161/12, GRUR 2015, 574 Rn. 31 – Wundbehandlungsvorrichtung). Auch wenn vorliegend sogar von mehreren in einem Unteranspruch vorliegenden Merkmalen nur eines in den Hauptanspruch aufgenommen wurde, so liegt trotzdem keine unzulässige Zwischenverallgemeinerung vor, weil die beiden Aspekte des Anspruchs 7, dass das Grundgestell Teil eines Grundgeräts ist und dieses auch noch ein Fahrgestell mit Rädern aufweist, technisch nicht notwendig miteinander verknüpft, sondern unabhängig voneinander sind, vgl. BGH, GRUR 2022, 1200 Rn. 70 bis 72 – Initialisierungsverfahren.

118 Der motorische Antrieb ("Antriebsmotor (17)") des jeweiligen Arbeitsgeräts ist bereits im Anspruch 9 der Druckschrift NK2b genannt. Es war dabei nicht erforderlich den dort ebenfalls genannten Riemenantrieb in den Anspruch 1 ergänzend zu Merkmal M2.3 aufzunehmen, da sich für den Fachmann schon mit dem Wortlaut "(…) über einen Riemenantrieb (18, 19, 20) oder dgl. (…)" ergibt, dass diese Art des Antriebs nur beispielhaft angeführt ist.

119 Dass das Gehäuse relativ zum Grundgestell drehbar ist, ist zwar in den aus der Druckschrift NK2b ersichtlichen ursprünglichen Unterlagen des Streitpatents nicht wortwörtlich offenbart. Der Fachmann wird diesen Umstand jedoch zwanglos daraus entnehmen, dass das Grundgestell in den Figuren durchgehend in derselben Position dargestellt ist, während die Lage des Gehäuses im Vergleich zum Grundgestell je nach Betriebsstellung variiert, vgl. insbesondere Figuren 6, 7, 10, 11 sowie 15. Außerdem ist in Unteranspruch 5 der NK2b angegeben, dass "(…) das Gehäuse (23) über zwei Seitenwände (25, 26) zwischen zwei seitlich angeordneten Montageplatten (11, 12) des Grundgestells (10) drehbar aufgenommen ist (…)". Es entsteht auch keine unzulässige Zwischenverallgemeinerung dadurch, dass nicht alle im Patentanspruch 5 in Zusammenhang mit der Drehbarkeit des Gehäuses genannten Bauteile in den Patentanspruch 1 bzw. in Merkmal M4.2 aufgenommen wurden. Denn nach der Rechtsprechung des BGH ist ein "breit" formulierter Anspruch jedenfalls dann unbedenklich, wenn sich ein in der Anmeldung beschriebenes Ausführungsbeispiel der Erfindung für den Fachmann als Ausgestaltung der im Anspruch umschriebenen allgemeineren technischen Lehre darstellt und diese Lehre in der beanspruchten Allgemeinheit für ihn bereits der Anmeldung - sei es in Gestalt eines in der Anmeldung formulierten Anspruchs, sei es nach dem Gesamtzusammenhang der Unterlagen - als zu der angemeldeten Erfindung gehörend entnehmbar ist, vgl. BGH GRUR 2012, 1124 – Polymerschaum, Rdn. 52 m. w. N.; BGH GRUR 2014, 542 - Kommunikationskanal. So liegt der Fall auch hier, denn zum einen wird bereits im ursprünglichen Anspruch 1 darauf abgestellt, dass das Gehäuse drehbar und in unterschiedlichen Betriebsstellungen fixierbar ist. Damit ist für den Fachmann bereits der Fokus auf die verschiedenen sinnvollen Ausrichtungen des Gehäuses in Drehrichtung gegenüber dem Gesamtgerät, von dem das Grundgestell ein Teil ist, bei den unterschiedlichen Arbeitsaufgaben ersichtlich, ohne dass es darauf ankommt, wie diese erreicht werden. Zum anderen ist in der Offenlegungsschrift auch sonst nicht immer angegeben, dass das Gehäuse über Seitenwände drehbar ist. Daher entnimmt der Fachmann aus der gesamten Offenlegungsschrift, dass es zwar als allgemeinere technische Lehre auf die Drehbarkeit des Gehäuses ankommt, um seine verschiedenen Betriebsstellungen zu erreichen, nicht jedoch darauf, wie diese Drehbarkeit als Ausgestaltung dieser allgemeineren Lehre konstruktiv im Detail ausgebildet wird.

120 Die Ausrichtung des Gehäuses für drei definierte Betriebsstellungen nach dem ergänzten Merkmal M4.4A1H2a entstammen dem ursprünglichen Anspruch 2.

1.3

121 Der Gegenstand der Erfindung nach Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 2a ist in der Patentschrift so deutlich und vollständig offenbart, dass der Fachmann ihn ausführen kann (Art. II § 6 Abs. Nr. 2 IntPatÜG i.V.m. Art. 138 Abs. 1 lit b) EPÜ).

122 Denn auch wenn im Merkmal M4.2 des Anspruchs nicht angegeben ist, um was das Gehäuse parallel zur Drehachse des jeweiligen Arbeitsgeräts drehbar ist, so erkennt und korrigiert der Fachmann mit Blick in die Figur 1 i. V. m. Absatz [0035] der Streitpatentschrift diesen offensichtlichen Fehler dahingehend, dass das Gehäuse um eine parallel zur Antriebswelle (…) verlaufenden Drehachse drehbar aufgenommen ist, vgl. auch Auslegung im Abschnitt II.1.1.

1.4

123 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2a ist neu und beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 lit a), Art. 52, 54, 56 EPÜ).

a)

124 Die NK2a gehört entgegen der Auffassung der Klägerin nicht zum Stand der Technik, weil die Priorität aus der Gebrauchsmusteranmeldung DE 20 2006 016 981 für den Gegenstand des Streitpatents nach Anspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 2a wirksam in Anspruch genommen wird.

aa)

125 Die wirksame Inanspruchnahme der Priorität einer Voranmeldung setzt nach Art. 87Abs. 1 EPÜ voraus, dass die Anmeldung des europäischen Patents dieselbe Erfindung wie die Voranmeldung betrifft. Diese Voraussetzung ist nach der Rechtsprechung des BGH erfüllt, wenn die mit der Nachanmeldung beanspruchte Merkmalskombination in der Voranmeldung in ihrer Gesamtheit als zu der angemeldeten Erfindung gehörend offenbart ist (BGH GRUR 2002, 146 – Luftverteiler; GRUR 2008, 597, 599 – Betonstraßenfertiger; BGH GRUR 2021, 1162, Rn. 53 - Bodenbelag). Der Gegenstand der beanspruchten Erfindung muss im Prioritätsdokument identisch offenbart sein (BGH GRUR 2004, 133, 135 – Elektronische Funktionseinheit). Dabei ist die Offenbarung des Gegenstands der ersten Anmeldung nicht auf die dort formulierten Ansprüche beschränkt, vielmehr ist dieser aus der Gesamtheit der Anmeldeunterlagen zu ermitteln (BGH GRUR 2014, 542 Rn. 20 – Kommunikationskanal).

126 Für die Beurteilung der identischen Offenbarung gelten die Prinzipien der Neuheitsprüfung (BGH GRUR 2004, 133, 135 – Elektronische Funktionseinheit). Danach ist erforderlich, dass der Fachmann die im Anspruch bezeichnete technische Lehre den Ursprungsunterlagen "unmittelbar und eindeutig" (BGH GRUR 2002, 146 – Luftverteiler; GRUR 2012, 1133 Rn. 31 – UV-unempfindliche Druckplatte) als mögliche Ausführungsform der Erfindung entnehmen kann (BGH GRUR 2016, 50 Rn. 29 – Teilreflektierende Folie). Zu ermitteln ist mithin, was der Fachmann der Vorveröffentlichung als den Inhalt der gegebenen allgemeinen Lehre entnimmt, wobei das Verständnis des Fachmanns zum Zeitpunkt der Einreichung der prioritätsbegründenden Patentanmeldung maßgeblich ist (BGH GRUR 2021, 1162, Rn. 53 - Bodenbelag).

127 Die Identität der Erfindungen wird allerdings nicht grundsätzlich dadurch beeinträchtigt, dass die Ansprüche der Nachanmeldung Verallgemeinerungen von Ausführungsbeispielen in der Voranmeldung enthalten, die dem ursprünglichen Offenbarungsgehalt der Voranmeldung zu entnehmen sind (vgl. Schäfers/Schacht, in: Benkard, PatG, 12. Aufl., § 40 Rn. 17). So ist nach der Rechtsprechung des BGH ein "breit" formulierter Anspruch jedenfalls dann unbedenklich und die Priorität der Voranmeldung kann in Anspruch genommen werden, wenn sich die dort anhand eines Ausführungsbeispiels oder in sonstiger Weise beschriebenen Anweisungen für den Fachmann als Ausgestaltung der in der Nachanmeldung umschriebenen allgemeineren technischen Lehre darstellen und diese Lehre in der in der Nachanmeldung offenbarten Allgemeinheit bereits der Voranmeldung als zu der angemeldeten Erfindung gehörend entnehmbar ist (vgl. BGH GRUR 2014, 542, Rn. 20 ff. – Kommunikationskanal).

128 Nach diesen Maßstäben nimmt das Streitpatent in der Fassung des Hilfsantrags 2a die Priorität der NK2a wirksam in Anspruch. Denn bei sämtlichen Ausgestaltungen dieses Anspruchsgegenstands handelt es sich um zulässige Verallgemeinerungen in dem Sinne, dass die Voranmeldung eine technische Lehre anhand eines Ausführungsbeispiels beschreibt, das der Fachmann unmittelbar und eindeutig als Ausgestaltung einer allgemeineren technischen Lehre erkennt (vgl. BGH, GRUR 2014, 542 – Kommunikationskanal), im Einzelnen:

bb)

129 Die Klägerinnen rügen ohne Erfolg, dass der Patentanspruch 1 auch Kombinationsgeräte zum Durchführen anderer – beliebiger - Arbeitsaufgaben als derjenigen, die in der Gebrauchsmusteranmeldung offenbart seien ("Rasenmähen, Vertikutieren, Bodenhacken oder Schneefräsen"), umfasse.

130 Denn der Gesamtheit der Gebrauchsmusteranmeldung ist bereits zu entnehmen, dass die Arbeitsaufgaben, zu deren Durchführung das Kombinationsgerät geeignet sein muss, nicht auf die im Schutzanspruch 1 explizit Genannten beschränkt sind. Auch wenn dort die Arbeitsaufgaben "zum Schneefräsen, Rasenmähen, Vertikutieren oder Bodenhacken" angeführt sind, so geht bereits die Würdigung des Standes der Technik auf ein "derartiges Kombinationsgerät" ein, "bei dem verschiedene Arbeitsgeräte wie Schneefräse, Bodenfräse, Grasmäher und Kehrmaschine (…) ausgewechselt werden können", womit bereits eine nicht im Schutzanspruch 1 aufgeführte Arbeitsaufgabe genannt ist. Als Aufgabe seiner Erfindung benennt das Gebrauchsmuster dann "ein Kombinationsgerät (…) derart zu verbessern, dass es der jeweiligen Arbeitsaufgabe, d.h. Schneefräsen, Rasenmähen, Vertikutieren oder Bodenhacken vielseitig angepasst wird", vgl. Absätze [0002] und [0005] der Gebrauchsmusterschrift NK2a des prioritätsbegründenden Gebrauchsmusters, auf die verwiesen werden kann, da sie bis auf redaktionelle Änderungen inhaltsgleich mit seinen ursprünglichen Unterlagen (vgl. Druckschrift NK2) ist. Daraus entnimmt der Fachmann unmittelbar und eindeutig, dass die im Schutzanspruch 1 genannten Arbeitsaufgaben nur beispielhaft angeführt sind.

cc)

131 Dabei ist auch unschädlich, dass der geltende Patentanspruch 1 nicht auf ein Kombinationsgerät für Garten und Straße – wie in den Ansprüchen des Gebrauchsmusters – gerichtet ist, denn an keiner anderen Stelle der NK2a wird diese Zweckbestimmung erwähnt. Der Fachmann weiß damit, dass es zwar auf die unterschiedlichen Arbeitsaufgaben ankommt, aber nicht darauf, wo diese ausgeführt werden.

dd)

132 Auch die Verwendung des Begriffes Grundgestell, in welchem das Arbeitsgerät aufgenommen und drehend antreibbar ist, gemäß den Merkmalen M3, M2.2 und M2.3 ohne die Angabe, dass eine leichte Rahmenstruktur vorgesehen ist, steht der wirksamen Inanspruchnahme der Priorität nicht entgegen.

133 Denn auch wenn der Begriff Grundgestell in der Prioritätsschrift NK2a nicht vorkommt, so erkennt der Fachmann die in Rede stehenden Zusammenhänge der Merkmale unmittelbar und eindeutig beispielsweise aus Figur 1 und Absatz [0014] dieser Schrift. Da schon in Anspruch 1 des Gebrauchsmusters NK2a nur vom Grundgerät die Rede ist, nicht aber davon, dass dieses eine leicht konstruierte Rahmenstruktur aufweist, ist es unschädlich, dass Letztere keinen Eingang in den Anspruch 1 des Streitpatents gefunden hat.

ee)

134 Gleiches gilt für die Fixierbarkeit des Gehäuses nach Merkmal M4.3 ohne eine Festlegung auf ein bestimmtes Befestigungsmittel, das das Gehäuse fixiert. Denn im Ausführungsbeispiel der Prioritätsschrift NK2a ist zwar angegeben, dass "die verschiedenen Arbeitskonfigurationen durch die Umdrehung des Gehäuses auf bestimmte Positionen (…) über mindestens einen Bolzen zusammen mit dem Grundgerät realisiert werden", vgl. Absatz [0015]. In Anspruch 1 des Gebrauchsmusters wird jedoch nur auf die verschiedenen Arbeitskonfigurationen abgestellt, die durch eine Drehung des Gehäuses ermöglicht werden, ohne ein bestimmtes Befestigungsmittel festzulegen. Darüber hinaus ergeben sich die Betriebsstellungen aus den Absätzen [0016] bis [0018] i. V. m. den Figuren 2 bis 6 ohne eine Festlegung eines Bolzens als Befestigungsmittel.

ff)

135 Ferner war es für die Wirksamkeit der beanspruchten Priorität auch nicht erforderlich, das Kombinationsgerät nach Patentanspruch 1 darauf zu beschränken, dass die Drehachsen des Gehäuses und des Arbeitsgeräts koaxial ausgebildet sind. Zwar mag sich diese Ausgestaltung ebenfalls aus dem Ausführungsbeispiel des prioritätsbegründenden Gebrauchsmusters ergeben, vgl. insbesondere Figuren 3 bis 6. Aber auch hier gilt, dass in seinem Schutzanspruch 1 lediglich festgelegt ist, dass das Kombinationsgerät verschiedene Arbeitswellen aufnehmen kann und ein drehbares Gehäuse aufweist, ohne eine geometrische Anordnung der Wellen der Arbeitsgeräte und der Drehachse des Gehäuses vorzugeben.

gg)

136 Entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen steht der Annahme von Erfindungsidentität iSd Art. 87Abs. 1 EPÜ auch nicht entgegen, dass in den Anspruch 1 nicht aufgenommen wurde, dass das Gehäuse Räder bzw. Rollen aufweist. Denn auch insoweit gibt der Schutzanspruch 1 des Gebrauchsmusters nur vor, dass bei dem Kombinationsgerät "ein drehbares Gehäuse die verschiedenen Arbeitskonfigurationen realisieren kann" und "die Arbeitskonfiguration durch eine Drehung des Gehäuses ermöglicht wird". Es erfolgt keine Festlegung darauf, welche körperliche Ausgestaltung das Gehäuse zum Erreichen der Arbeitskonfiguration aufweisen muss. Eine Ausgestaltung mit Rädern oder Rollen, wie sie am Gehäuse des Kombinationsgeräts im Ausführungsbeispiel vorgesehen sind (vgl. Absätze [0015] bis [0017] und Figuren 1, 3 und 4), ist demnach nicht zwingend erforderlich.

hh)

137 Aus den prioritätsbegründenden Unterlagen – erkenntlich aus der Gebrauchsmusterschrift NK2a – geht für den Fachmann auch bereits hervor, dass das Grundgestell des Kombinationsgeräts Teil eines Grundgeräts ist wie das ergänzte Merkmal M3.1Hi1,2a vorschreibt, vgl. dazu insbesondere Figur 1 i. V. m. Absatz [0014].

ii)

138 Auch die drei im ergänzten MerkmalM4.4A1Hi2a des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2a genannten Betriebsstellungen des Gehäuses mit den jeweils offenen Umfangsbereichen sind für den Fachmann aus den Figuren 1 und 3 bis 6 i. V. m. den Abschnitten [0015] bis [0018] der Gebrauchsmusterschrift NK2a ersichtlich.

b)

139 Da das Streitpatent in der Fassung nach Hilfsantrag 2a die Priorität der deutschen Gebrauchsmusteranmeldung DE 20 2006 016 981 vom 7. November 2006 wirksam in Anspruch nimmt, sind seine Gegenstände auch nicht durch die von der Klägerin behauptete Vorbenutzung vorweggenommen. Denn die Messe iENA 2007 fand vom 1. bis 4. November 2007 und damit nach dem maßgeblichen Prioritätszeitpunkt statt.

c)

140 Auch zeigt keine der übrigen, im Verfahren befindlichen Druckschriften ein Kombinationsgerät mit allen im Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2a angeführten Merkmalen.

141 Die Druckschriften NK3 und NK6 zeigen zwar unstreitig jeweils ein Kombinationsgerät nach dem Oberbegriff des in Rede stehenden Anspruchs 1, vgl. NK3: Ansprüche 1, 6, 8 und 10 sowie Figuren 1 bis 3 und NK6: Ansprüche 1, 5 und 9, Figur 1 sowie Absatz [0006]. Das lediglich in einer Betriebsstellung und einer Stellung zum Wechseln der Arbeitsgeräte fixierbare Gehäuse (BZ12 in NK3; BZ18 in NK6) dieser beiden Kombinationsgeräte ist jedoch nicht in unterschiedlichen, der jeweiligen Arbeitsaufgabe entsprechenden Betriebsstellungen fixierbar, wie vom Merkmal M4.3 vorgeschrieben ist.

142 Beim Kombinationsgerät nach Druckschrift NK4 sind die jeweiligen Arbeitsgeräte nicht entsprechend der Forderung des Merkmals M2.2 in dem Grundgestell aufgenommen. Die verschiedenen Arbeitsgeräte – "cultivating discs" 72, 73, 74 bzw. 339, 340, "rotating mower" mit "cutting blade" 209 und "brush" 355 – sind jeweils am Ende der zum Grundgestell gehörenden Antriebswelle 58, 201 bzw. 326, die jeweils im Rohr 57, 205 bzw. 322 läuft, angeschlossen. Damit ist das jeweilige Arbeitsgerät nicht im Grundgestell i. S. des Merkmals M2.2 aufgenommen, vgl. dessen Sinngehalt in Abschnitt II.1.1.

143 Gleiches gilt für die Trennschleifer nach den Druckschriften NK7 und NK21 sowie den Winkelschleifer nach der Druckschrift NK20. Denn die Schneidscheibe 3 – das Arbeitsgerät – des Trennschleifers der Schrift NK7 liegt im montierten Zustand in der Schutzhaube 4 und wird zusammen mit dieser auf der Achse 15 am zum Grundgestell gehörenden Schneidvorsatz 8 gelagert. Dazu greifen beidseits in die Achse die Schrauben 16 ein, vgl. Figuren 1 und 2 sowie Absatz [0016]. Für die gleiche Ausbildung des Trennschleifers nach Druckschrift NK21 vgl. dort die Abbildungen auf Seite 11. Auch beim Winkelschleifer der Druckschrift NK20 ist das Arbeitsgerät 34 nur auf der einen Seite am Grundgestell angeordnet und wird auf der Achse von der anderen Seite durch die Mutter 670 gesichert, vgl. Figur 1 und Absatz [0069]. Damit ist das jeweilige Arbeitsgerät ebenfalls nicht im Grundgestell i. S. des Merkmals M2.2 aufgenommen.

144 Darüber hinaus erfüllen die Schleif- und Trennscheiben dieser Geräte nicht die Anforderungen, die das Merkmal M2.1 i. V. m. Merkmal M1.1 an die Arbeitsgeräte des beanspruchten Kombinationsgeräts stellt. Denn aus diesen Merkmalen ergibt sich für die Arbeitsgeräte eine gewisse walzenförmige Gestalt, die die schmalen Scheiben der Geräte der Druckschriften NK7, NK20 und NK21 nicht aufweisen, vgl. dazu erneut die Auslegung in Abschnitt II.1.1.

145 Aus der Druckschrift NK11 ist zwar ein Kombinationsgerät nach dem gegenüber den vorrangigen Anträgen unveränderten Oberbegriff des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2a bekannt. Das Gehäuse dieses Kombinationsgeräts ist jedoch nicht dreh- und fixierbar ausgebildet wie die Merkmale 4.2 und 4.3 vorschreiben, vgl. dazu die Ausführungen im Abschnitt II.1.4.

146 Auch das Gehäuse des ansonsten gemäß dem Oberbegriff des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag 2a ausgebildeten Kombinationsgeräts nach Druckschrift NK12 ist nicht gemäß den Merkmalen 4.2 und 4.3 dreh- und fixierbar ausgestaltet, vgl. gesamte Figur sowie Punkte a) bis d) der Beschreibung. In der Draufsicht ist das im Kombinationsgerät eingebaute Arbeitsgerät teilweise mit einer Strichlinie eingezeichnet, es wird also – wie für den Fachmann zwanglos ersichtlich – von einem Gehäuse abgedeckt. Eine Drehbarkeit des Gehäuses ist nicht offenbart. Es wird lediglich ein aufsteckbares und insoweit kein drehbares Schutzschild aus Kunststoff offenbart.

147 Die Druckschrift NK17 zeigt auch ein Kombinationsgerät zum Durchführen von verschiedenen Arbeitsaufgaben mit gegeneinander austauschbaren Arbeitsgeräten. So ist als Straßenkehrer ("sweeper") die Bürste "brush" 31 vom Gehäuse "hood" 30 umgeben, vgl. Figuren 1, 4 und 5 und Spalte 3, Zeile 66 bis Spalte 4, Zeile 2, wohingegen als Schneepflug ("snowplow") die Schnecke "auger" 100 vom Gehäuse "housing" 103 teilweise umschlossen ist, vgl. Figuren 12 und 13 sowie Spalte 54 bis 61. Bei diesem Kombinationsgerät wird demnach mit dem jeweiligen Arbeitsgerät auch das jeweils zum Arbeitsgerät gehörende Gehäuse ausgetauscht, so dass das Kombinationsgerät schon nicht entsprechend den Vorgaben des Merkmals M4 ausgebildet ist, das vorschreibt, dass das jeweils eingebaute Arbeitsgerät von einem (einzigen) Gehäuse teilweise umschlossen ist.

148 Die von den Klägerinnen auch nicht zur Neuheit angeführten Druckschriften NK5, NK13, NK14, NK15 und NK16 zeigen schon keine Kombinationsgeräte zum Durchführen von verschiedenen Arbeitsaufgaben mit mehreren gegeneinander austauschbaren, auf die jeweilige Aufgabe abgestimmten Arbeitsgeräten i. S. der Merkmale M1 bis M2.1. Denn bei den in den Schriften NK5, NK13 und NK14 gezeigten Geräten ist nur ein einziges Arbeitsgerät für eine Arbeitsaufgabe vorgesehen (NK5: Mähwerk, vgl. Patentansprüche; NK13: "snow sweeper", vgl. Bezeichnung; NK14: Schneeräumgerät, vgl. Bezeichnung). Bei der Lehre der NK16 erfüllt ein einziges Arbeitsgerät verschiedene Aufgaben, vgl. Figuren 2 und 3 sowie Absatz [0003] der Maschinenübersetzung NK16a. Aus der NK15 ist zwar ein Kombinationsgerät nach den Merkmalen M1 und M1.1 bekannt geworden, dafür ist jedoch ein einziges Arbeitsgerät vorgesehen, dass für die Durchführung aller angesprochenen Aufgaben ausgebildet ist, vgl. Anspruch 1 sowie Seite 1, Zeilen 3 bis 6 und Seite 1, Zeile 35 bis Seite 2, Zeile 16.

d)

149 Der Fachmann kommt auch nicht in naheliegender Weise zu einem Gegenstand nach Anspruch 1 des Hilfsantrags 2a. Dieser beruht daher auf einer erfinderischen Tätigkeit.

150 Wie in den vorangehenden Abschnitten ausgeführt wurde, ist aus der Druckschrift NK11 ein Kombinationsgerät nach dem Oberbegriff des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 2a bekannt. In Kombination mit einem Aspekt der Lehre der Druckschrift NK13 ergibt sich für den Fachmann zwar in naheliegender Weise, das Gehäuse des Kombinationsgeräts nach Druckschrift NK11 entsprechend den Merkmalen M4.2 und M4.3 um eine Achse parallel zur Drehachse des jeweiligen Arbeitsgeräts drehbar und in unterschiedlichen der jeweiligen Arbeitsgeräte entsprechenden Betriebsstellungen fixierbar auszubilden, vgl. Ausführungen zum Hauptantrag in Abschnitt II.1.4. Aus dem Stand der Technik ist dem Fachmann jedoch weder bekannt, dass ein Gehäuse das Arbeitsgerät über einen Umfangswinkel umschließt, der für drei Betriebsstellungen derart gewählt ist, wie im Merkmal M4.4A1Hi2a angegeben ist, noch erhält er eine Anregung für eine solche Ausbildung.

151 Denn die Schriften NK3 und NK6 zeigen jeweils Kombinationsgeräte, die ein um das jeweilige Arbeitsgerät angeordnetes Gehäuse aufweisen, das lediglich eine Betriebsstellung und eine Öffnungsstellung zum Wechseln der Arbeitsgeräte einnehmen kann. Beim Gerät nach Druckschrift NK11 gibt es zwei Betriebsstellungen, die dadurch erreicht werden, dass das Gehäuse 90 montiert oder demontiert ist; weitere mögliche oder erforderliche Betriebsstellungen des Gehäuses, wie sie mit dem Merkmal M4.4A1Hi2a gefordert sind, sind weder erwähnt noch gibt es einen Hinweis darauf. Darüber hinaus gilt, dass beim Kombinationsgerät nach Druckschrift NK11 eine Betriebsstellung, bei der das Gehäuse im Wesentlichen nach unten und hinten offen ist, keinen Sinn ergäbe, denn in diesem Bereich ist der Umfang der eingesetzten Arbeitsgeräte immer durch die gebogene Wand 28 des Grundgestells umschlossen. Auch die Druckschrift NK16 lehrt für das Gehäuse des dort gezeigten Geräts zwei Betriebsstellungen, ohne weitere mögliche oder erforderliche Betriebsstellungen des Gehäuses zu nennen, vgl. dort Figuren 2 und 3. Das Schild des Gehäuses der Schneefräse nach Druckschrift NK13 ist zwar sogar drehbar und stufenlos fixierbar, je nachdem wie die Schneefontäne verlaufen soll; jedoch findet sich dort kein Hinweis auf einen Zusammenhang der Schildstellung und unterschiedlichen erforderlichen Betriebsstellungen, die sich aus wirklich verschiedenen Arbeitsaufgaben unterschiedlicher Arbeitsgeräte ergeben, die jeweils in den Werkzeugaufnahmeraum innerhalb des Gehäuses eingebaut werden können. Betriebsstellungen nach unten bzw. unten und hinten sind für eine Schneeefräse, wie sie die Druckschrift NK13 zeigt, darüber hinaus ungeeignet.

152 Auch aus den übrigen, weiter abliegenden Druckschriften, erhält der Fachmann keine Anregung für ein Kombinationsgerät mit einem Gehäuse, das ein Arbeitsgerät in den in Merkmale M4.4A1Hi2a genannten Betriebsstellungen umschließt. Dies wurde von den Klägerinnen auch weder schriftsätzlich noch in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht.

2.

153 Patentanspruch 2 gemäß Hilfsantrag 2a

2.1

154 Der Patentanspruch 2 gemäß Hilfsantrag 2a weist gegenüber dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 die ergänzten Merkmale

155 M4.2.1A2Hi2a und dass das Gehäuse (23) über zwei Seitenwände (25, 26) zwischen zwei seitlich angeordneten Montageplatten (11, 12) des Grundgestells (10) drehbar aufgenommen ist und,

156 M3.2A2Hi2a dass in der ersten Montageplatte (11) des Grundgestells (10) eine Antriebswelle (21) und

157 M3.3A2Hi2a in der zweiten Montageplatte (12) [des Grundgestells] ein Lagerzapfen (22) vorgesehen sind,

158 M3.4A2Hi2a welche zur auswechselbaren und drehend antreibbaren Aufnahme der verschiedenen Arbeitsgeräte (60, 70, 85, 95) axial verstellbar sind.

159 auf.

160 Anstatt, wie mit dem hinzugefügten Merkmal M4.4A1H2a in Patentanspruch 1 beansprucht, Festlegungen bzgl. der Betriebsstellungen des Gehäuses zu treffen, trifft Anspruch 2 des Hilfsantrags 2a Konkretisierungen dahingehend, wie das Gehäuse über zwei Seitenwände am Grundgestell drehbar angeordnet ist und wie das Grundgestell ausgebildet ist, damit die jeweiligen Arbeitsgeräte darin auswechselbar aufgenommen werden können.

161 Zum einen wird mit Merkmal M4.2.1A2Hi2a gefordert, dass das Gehäuse über zwei Seitenwände zwischen zwei seitlich angeordneten Montageplatten des Grundgestells drehbar aufgenommen ist, vgl. Anspruch 5 und Abschnitt [0019]. Damit ist festgelegt, dass – wie auch im Ausführungsbeispiel gezeigt – das Grundgestell mit seinen Montageplatten das Gehäuse an seinen Außenseiten einfasst, vgl. beispielsweise Figur 1. Wie die Drehbarkeit des Gehäuses relativ zum Grundgestell umgesetzt wird, ist nicht angegeben.

162 Mit den Merkmalen M3.2A2Hi2a, M3.3A2Hi2a und M3.4A2Hi2a ist zum anderen nun definiert, dass in den beiden, das Gehäuse einfassenden Montageplatten auf einer Seite eine Antriebswelle und auf der anderen Seite ein Lagerzapfen vorgesehen sind, welche beide axial verstellbar sind, sodass die verschiedenen Antriebsgeräte auswechselbar sind und im Grundgestell drehend aufgenommen werden, vgl. erneut Anspruch 5 und Abschnitt [0019]. Dadurch wird auch Merkmalsgruppe M2 dahingehend konkretisiert, dass nun vorgeschrieben ist, wie das jeweilige Arbeitsgerät im Grundgestell austauschbar aufgenommen ist.

2.2

163 Der Gegenstand des Patentanspruchs 2 in der mit Hilfsantrag 2a verteidigten Fassung geht nicht über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus und ist gegenüber der erteilten Fassung beschränkt und damit zulässig.

164 Neben den bereits zum Anspruch 1 des Hilfsantrags 2a betrachteten Änderungen in den Merkmalen M2.3, M3.1Hi1,2a und M4.2 kann der Fachmann auch die ebenfalls beschränkenden Maßnahmen nach den für den Anspruch 2 des Hilfsantrags 2a ergänzten Merkmalen M4.2.1A2Hi2a und M3.2A2Hi2a bis M3.4A2Hi2a bereits der Druckschrift NK2b entnehmen, vgl. Anspruch 5.

2.3

165 Der Gegenstand der Erfindung nach Patentanspruch 2 des Hilfsantrag 2a ist in der Patentschrift so deutlich und vollständig offenbart, dass der Fachmann ihn ausführen kann (Art. II § 6 Abs. Nr. 2 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 lit b) EPÜ).

166 Dazu wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.

2.4

167 Der Gegenstand des Patentanspruchs 2 nach Hilfsantrag 2a ist ebenfalls neu und beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 lit a), Art. 52, 54, 56 EPÜ).

a)

168 Auch für die im Anspruch 2 nach Hilfsantrag 2a ergänzten Merkmale kann die Priorität aus der Gebrauchsmusteranmeldung DE 20 2006 016 981 wirksam in Anspruch genommen werden, so dass die NK2a nicht zum Stand der Technik gehört und auch die geltend gemachte Vorbenutzung nicht neuheitsschädlich entgegenstehen kann.

169 Denn die Ausgestaltung des Kombinationsgeräts nach diesen Merkmalen kann der Fachmann ebenfalls bereits der Gebrauchsmusteranmeldung, ersichtlich aus dessen Gebrauchsmusterschrift NK2a, – auf die in diesem Abschnitt verwiesen wird – entnehmen.

170 Aus der oberen Abbildung der Figur 2 erkennt der Fachmann die beiden Seitenwände des Gehäuses, über die dieses – wie insbesondere aus den beiden Abbildungen der Figur 1 ersichtlich – zwischen zwei seitlich angeordnete Montageplatten des Grundgestells aufgenommen ist. Aus den unterschiedlichen Stellungen dieser Seitenwände – vgl. die jeweils rechten Abbildungen der Figuren 3 bis 6 und Figur 7 – gegenüber den Montageplatten erkennt der Fachmann die drehbare Aufnahme, sodass Merkmal M4.2.1A2Hi2a gänzlich bereits der Gebrauchsmusterschrift NK2a entnehmbar ist.

171 Die Merkmale M3.2A2Hi2a und M3.3A2Hi2a, wonach in der einen Montageplatte eine Antriebswelle und in der Anderen ein Lagerzapfen vorgesehen ist, sind für den Fachmann besonders aus Figur 1 i. V. m. Absatz [0014] ersichtlich. Denn er erkennt in der rechten Abbildung der Figur 1 auf der rechten Seite des Kombinationsgeräts den in der linken Abbildung in Draufsicht dargestellten Riemenantrieb, der mit der Antriebswelle 7a verbunden ist, und in der rechten Abbildung auf der linken Seite des Kombinationsgeräts lediglich einen Lagerzapfen 7b.

172 Dass die Antriebswelle 7a und der Lagerzapfen 7b zur auswechselbaren und drehend antreibbaren Aufnahme der verschiedenen Arbeitsgeräte axial verstellbar sind, wie Merkmale M3.4A2Hi2a vorschreibt, ergibt sich für den Fachmann daraus, dass zum einen in Absatz [0014] für beide angegeben ist, dass sie "schraubbar" sind ("Der Motor 2, …, treibt über (…) ein schraubbares (…) Ritzel 7a (…) auf derer anderer Seite auch ein schraubbares Ritzel 7b sich befindet, um zusammen mit dem Ritzel 7a verschiedene austauschbaren Arbeitswellen (…) festzuhalten."). Zum anderen ist es für ihn eine technische Notwendigkeit, mithin eine Selbstverständlichkeit, Arbeitsgeräte mit minimalstem, technisch realisierbaren Axialspiel zwischen den Montageplatten anzuordnen, um eine Übertragung von beim Betrieb des Kombinationsgeräts (insbesondere beim Bodenhacken hohen) auftretenden Kräften prozesssicher gewährleisten zu können, so wie es auch den Darstellungen in den Figuren – vgl. insbesondere Figur 3 links, Figur 4 rechts und Figur 5 links, die allesamt keine Axialspalte zwischen den Seitenwänden und dem jeweiligen Arbeitsgerät zeigen – entnehmbar ist. Daraus ergibt sich für den Fachmann unmittelbar und eindeutig, dass zu einer Aufnahme der Arbeitsgeräte im (in Axialrichtung der Arbeitsgeräte offensichtlich nicht aufweitbaren) Grundgestell beide die Arbeitsgeräte haltenden Bauteile, die Antriebswelle und der Lagerzapfen, axial verstellbar ausgestaltet sein müssen. Wäre nur die Antriebswelle oder der Lagerzapfen axial verstellbar, so müssten die Arbeitsgeräte ca. um die Länge des Lagerzapfens bzw. der Antriebswelle kürzer als der lichte Abstand zwischen den Montageplatte ausgeführt sein, um sie einbauen zu können. Neben der damit nicht voll ausgenutzten Arbeitsbreite, würden auch die selbstverständlichen, vorstehend dargelegten Konstruktionsregeln konterkariert, so dass nach Überzeugung des Senates auch bereits beim Gegenstand des Gebrauchsmusters von beidseitig axial verstellbaren Aufnahmen für die Arbeitsgeräte ausgegangen werden muss.

173 Zur Wirksamkeit der beanspruchten Priorität für die übrigen Merkmale des Patentanspruchs 2 nach Hilfsantrag 2a und dazu, dass die Druckschrift NK2a nicht zum Stand der Technik zählt, wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.

b)

174 Keine der Übrigen im Verfahren befindlichen Druckschriften zeigt ein Kombinationsgerät mit allen Merkmalen nach Patentanspruch 2 des Hilfsantrags 2a.

175 Im hier betrachteten Hilfsantrag 2a sind die beiden Gegenstände der unabhängigen Patentansprüche 1 und 2 in den Merkmalen M1 bis M4.3 identisch. Da die Unterschiede zwischen dem Gegenstand des Anspruchs 1 zu denjenigen des Standes der Technik jeweils mindestens eines dieser gemeinsamen Merkmale betreffen, bestehen dieselben Unterschiede auch zwischen dem Gegenstand des Anspruchs 2 und dem Stand der Technik. Insofern wird auf die Ausführungen im Abschnitt III.1.5.a verwiesen.

c)

176 Der Fachmann kommt auch nicht in naheliegender Weise zu einem Gegenstand nach Anspruch 2 des Hilfsantrags 2a. Dieser beruht daher auf einer erfinderischen Tätigkeit.

177 Wie in den vorangehenden Abschnitten ausgeführt wurde, ist aus der Druckschrift NK11 ein Kombinationsgerät nach dem Oberbegriff des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 2a bekannt. In Kombination mit einem Aspekt der Lehre der Druckschrift NK13 ergibt sich für den Fachmann zwar in naheliegender Weise, das Gehäuse des Kombinationsgeräts nach Druckschrift NK11 entsprechend den Merkmalen M4.2 und M4.3 um eine Achse parallel zur Drehachse des jeweiligen Arbeitsgeräts drehbar und in unterschiedlichen der jeweiligen Arbeitsgeräte entsprechenden Betriebsstellungen fixierbar auszubilden, vgl. Ausführungen zum Hauptantrag in Abschnitt II.1.4. Aus dem Stand der Technik ist dem Fachmann jedoch nicht bekannt, sowohl die Antriebswelle als auch den Lagerzapfen, an welchen die verschiedenen Arbeitsgeräte aufgenommen sind, axial verstellbar auszubilden wie Merkmal M3.4A2Hi2a vorschreibt. Eine derartige Ausbildung ist dem Fachmann aus dem Stand der Technik auch nicht nahegelegt.

178 Eine axiale Verstellbarkeit sowohl eines Lagerzapfens als auch einer Antriebswelle zur auswechselbaren und drehend antreibbaren Aufnahme der verschiedenen Arbeitsgeräte ist beim Kombinationsgerät nach Druckschrift NK11 nicht nahegelegt. Denn dort sind die verschiedenen Arbeitsgeräte 22, 24, 26 mit Zapfen 52 und 60 versehen, von denen der quadratische Zapfen 52 zum Antrieb des jeweiligen Arbeitsgeräts in eine komplementäre Ausnehmung 46 des angetriebenen Ritzels 34 in der Montageplatte 30 des Grundgestells und der Lagerzapfen 60 in das Loch 62 der zum Wechseln der Arbeitsgeräte abnehmbaren Montageplatte 32 des Grundgestells eingreift, vgl. Figuren 2 bis 5 und 7. Die beiden Ausnehmungen 46, 62 sind mit der jeweiligen Montageplatte fest verbunden.

179 Beim Kombinationsgerät nach Druckschrift NK3 ist das jeweilige Arbeitsgerät dadurch gehalten, dass an der einen Montageplatte 13 ein nicht axial verstellbarer Lagerzapfen als Gegenlager 29 vorgesehen ist und an der anderen Montageplatte 14 eine Klemmeinrichtung 26 ausgebildet ist, bei der die die Antriebswelle darstellende Zentrierachse 34 axial verstellbar ist, vgl. Figuren 3 bis 5 i. V. m. Abschnitten [0033] und [0036]. Beim Kombinationsgerät der NK6 sind die verschiedenen Arbeitsgeräte zwar ebenfalls mit einer Antriebswelle 53 auf der einen Seite und einem Lagerzapfen 31 auf der anderen Seite gehalten. Zum Wechseln der Arbeitsgeräte ist jedoch nur der Lagerzapfen 31 axial verstellbar ausgebildet und nicht wie Merkmal M3.4A2Hi2a vorschreibt, beide, Lagerzapfen und Antriebswelle, vgl. Anspruch 1, Figuren 3b, 3c und 4 sowie Abschnitte [0008], [0009], [0013], [0037] und [0038]. Entgegen der Forderung des Merkmals M3.4A2Hi2a ist bei den Geräten nach den Druckschriften NK3 und NK6 demnach nur auf jeweils einer Seite das Auflager für die Arbeitsgeräte in den beidseitigen Montageplatten axial verstellbar. Der Fachmann würde bei diesen Kombinationsgeräten auch nicht die aufwendigere Ausgestaltung mit sowohl einem axial verstellbaren Lagerzapfen als auch einer axial verstellbaren Antriebswelle in Betracht ziehen, die ja im Übrigen im Verfahren befindlichen Stand der Technik auch nicht gezeigt ist. Denn das durch die nur einseitige axiale Verstellbarkeit der Haltepunkte der Arbeitsgeräte hervorgerufene größere Axialspiel in der Lagerung der Arbeitsgeräte kann bei den Geräten nach den Druckschriften NK3 und NK6 toleriert werden, weil bei deren Arbeitsaufgaben Kehren, Vertikutieren, Schneefräsen und Rasenmähen (vgl. NK3 Absätze [0027] bis [0030] und NK6 Absatz [0006]) geringere Kräfte übertragen werden müssen, als beim Bodenhacken des Kombinationsgeräts des Streitpatents.

180 Die Druckschrift NK12 lehrt, dass durch Ausziehen einer Steckachse, die an einer Seite mit dem Antrieb verschraubt ist, die verschiedenen Werkzeuge in das Kombinationsgerät eingesetzt werden können, vgl. Punkt d) und kennzeichnender Teil des Patentanspruchs.

181 Weder die Lehre der Druckschrift NK11 selbst noch die Lehren der Druckschriften NK3, NK6 und NK12 können daher eine Anregung dazu geben, das Kombinationsgerät nach Druckschrift NK11 auszuführen, wie es mit dem Merkmal M3.4A2Hi2a vorgeschrieben ist.

182 Der Inhalt der übrigen Druckschriften liegt weiter ab, sodass er für den Fachmann weder als Ausgangspunkt noch als Anregung für entsprechende Weiterentwicklungen in Betracht kommt, die in naheliegender Weise zum Gegenstand nach Patentanspruch 2 des Hilfsantrags 2a führen würden. Dies wurde von den Klägerinnen auch weder schriftsätzlich noch in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht.

3.

183 Die sich den patentfähigen Patentansprüchen 1 und 2 nach Hilfsantrag 2a anschließenden Unteransprüche 3 bis 14, welche zulässige Ausgestaltungen des Kombinationsgeräts gemäß den beiden unabhängigen Patentansprüchen darstellen, werden von diesen getragen.

V.

184 Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 92 Abs. 1 ZPO.

185 Die ausgeurteilte Kostenquote entspricht dem Anteil des Obsiegens und Unterliegens der Parteien. Da der wirtschaftliche Wert, der dem Streitpatent aufgrund der nach Hilfsantrag 2a als schutzfähig verbleibenden Patentgegenstände gegenüber der erteilten weiteren Fassung zukommt, durch die Beschränkung um einen erheblichen Teil reduziert ist, nämlich zum einen beschränkt auf einen motorischen Antrieb der verschiedenen Antriebsgeräte nach Merkmal M2.3 und zum anderen beschränkt auf drei mit Merkmal M4.4A1Hi2a festgelegten Betriebsstellungen des Gehäuses bzw. auf die Lagerung des Gehäuses über seine zwei Seitenwände zwischen den seitlich angeordneten Montageplatten nach Merkmal M4.2.1A2Hi2a und die in Merkmal M3.4A2Hi2a angesprochene axiale Verstellbarkeit sowohl des Lagerzapfens als auch der Antriebswelle, ist das Unterliegen der Beklagten mit 70 % und dementsprechend das der Klägerinnen mit 30 % zu bewerten.

186 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.

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